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BFH Urteil vom 13.07.1971 - VIII 15/65

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Leitsatz (amtlich)

Der Tausch einer Genehmigung für den beschränkten Güterfernverkehr gegen eine solche für den unbeschränkten Güterfernverkehr stellt auch ohne Wertausgleich einen Anschaffungsvorgang dar, bei dem die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des ausgetauschten Wirtschaftsguts zu bemessen sind.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob durch den Tausch von Güterfernverkehrskonzessionen eine Gewinnverwirklichung eingetreten ist.

Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betreibt ein Güternah- und -fernverkehrsunternehmen. Im Jahre 1953 erwarb er ein Transportgeschäft, bestehend aus einem LKW mit Anhänger und einer Konzession für den beschränkten Güterfernverkehr. Vom Kaufpreis entfielen 9 495 DM auf die Konzession. Diese Konzession tauschte der Steuerpflichtige im Streitjahr in eine solche für den unbeschränkten Güterfernverkehr. Ein entsprechender finanzieller Ausgleich wurde dafür nicht gezahlt. Der Revisionskläger (FA) nahm an, daß bei gleichartigen Geschäften ein finanzieller Wertausgleich von mindestens 5 000 DM üblich gewesen sei. Das FA aktivierte daher Anschaffungskosten für diesen erworbenen wirtschaftlichen Vorteil mit 5 000 DM und erhöhte den Gewinn aus Gewerbebetrieb entsprechend.

Die Berufung des Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das FG ging hierbei im wesentlichen von folgenden Erwägungen aus:

Der Tausch der Konzessionen stelle sich lediglich als Abwandlung der bisherigen Rechtsposition dar. Bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung seien die Konzessionen im wesentlichen gleichartig und gleichwertig und dienten dem Betrieb zu im wesentlichen gleichen Zwecken. Es sei zu berücksichtigen, daß die Frage, ob sich die Vermögensanlage des Betriebs durch den Tausch in günstigem Sinne ändern würde, im Augenblick des Tauschgeschäftes nicht festgestanden habe, sondern von den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten abhinge. Fälle der vorliegenden Art seien nicht anders zu beurteilen als z. B. ein Austausch von Lieferanten oder Kunden, wie er gelegentlich zum Gebietsausgleich zwischen Vertretern und ähnlichen Gewerbetreibenden vorkomme. Es handle sich in solchen Fällen um einen sich aus der allgemeinen Geschäftslage ergebenden Ausbau des Geschäfts, für den - abgesehen von dem für die aufgegebene Genehmigung früher aufgewandten Betrag - der Einsatz weiterer Aufwendungen, die nicht von den allgemeinen Geschäftsunkosten abgrenzbar seien, nicht erkennbar sei. Da der eine Partner an den anderen einen Wertausgleich nicht gezahlt habe, müsse im Streitfall die Gleichwertigkeit zwischen den Konzessionen angenommen werden, weil nicht ermittelt werden könne, wieviel im Zeitpunkt des Tausches die unbeschränkte Fernverkehrsgenehmigung für den Betrieb des Steuerpflichtigen mehr wert gewesen sei als die beschränkte. Sei durch den Aufwand - hier durch die Hingabe der beschränkten Genehmigung - kein neues Wirtschaftsgut geschaffen worden, so bleibe es bei der Aktivierung der beschränkten Güterfernverkehrsgenehmigung. Ein Gewinn aus dem Austausch sei nicht entstanden, vielmehr werde sich erst später bei einer Veräußerung zeigen, ob und in welchem Umfang stille Reserven realisiert worden seien.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die vom Vorsteher des FA eingelegte, als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Es entspricht ständiger und einheitlicher Rechtsprechung des BFH, daß der Tausch der mit den Güterfernverkehrsgenehmigungen verbundenen wirtschaftlichen Vorteile zur Aufdeckung der in diesen immateriellen Wirtschaftsgütern enthaltenen Rücklagen führt (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des BFH I R 71/66 vom 26. Februar 1969 sowie die Entscheidung IV R 222/69 vom 27. Mai 1970, BFH 99, 474, BStBl II 1970, 743, und VI R 99/67 vom 18. Dezember 1970, BFH 101, 100, BStBl II 1971, 237).

Die Rechtsprechung des I., IV. und VI. Senats geht bei der Annahme der steuerrechtlichen Relevanz derartiger Tauschvorgänge davon aus, daß die Interessenten den den Fernverkehrsgenehmigungen innewohnenden Vorteil übertragen, indem sie gegenseitig auf die ihnen erteilten Genehmigungen mit der Maßgabe verzichten, daß die Behörde sie jeweils dem Partner neu erteilt. Die Verzichte auf die Genehmigungen und ihre Neuerteilung umfaßten zwangsläufig auch die mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen Vorteile. Der erkennende Senat stimmt mit den genannten Entscheidungen des BFH darin überein, daß die Verzichte wechselseitig derart miteinander verknüpft sind, daß sie sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistungen im Rahmen eines Tauschgeschäftes darstellen. Der Senat vermag der Vorinstanz nicht darin zu folgen, daß beim Austausch immaterieller Wirtschaftsgüter mangels Wertausgleichs eine Gewinnrealisierung unterbleiben könne oder müsse und daß sie erst dann gegeben sei, wenn der Erwerb auf materiellen Aufwendungen beruhe. Auch bei immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist der Tauschvorgang für das eingetauschte Wirtschaftsgut stets ein Anschaffungsgeschäft, so daß es nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist, wobei sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingetauschten Wirtschaftsguts bemessen.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so hat die Vorinstanz rechtsirrtümlich die Möglichkeit der Auswirkung auf die Gewinnermittlung verneint. Auch wenn bei Tausch der Genehmigungen ein Wertausgleich nicht erfolgt ist, so kann ungeachtet dessen von einer Wert-, Artund Funktionsgleichheit des hingegebenen und des erworbenen Wirtschaftsguts schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Konzession im Bezirksgüterfernverkehr den Ausschluß potentieller Konkurrenten nur in diesem Bereich, die erworbene Konzession hingegen im unbeschränkten Güterfernverkehr bewirkt. Die hingegebene und die erworbene Konzession verkörpern unterschiedliche Rechte, die in unterschiedlichen Bezirken ihre Funktion des Ausschlusses potentieller Konkurrenten äußern.

Da die Vorentscheidung nicht mit diesen Grundsätzen übereinstimmt, muß sie aufgehoben werden. Die Sache geht zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Sie wird hierbei die vom FA für den tauschweisen Erwerb der Konzession für den unbeschränkten Güterfernver kehr in Höhe von 14 495 DM vorgenommene Aktivierung zu überprüfen haben. Es wird zu beachten sein, daß die Anschaffungskosten sich nach dem gemeinen Wert des hingetauschten Wirtschaftsguts bemessen (BFH-Gutachten I D 1/57 S vom 16. Dezember 11958, BFH 68, 78, BStBl III 1959, 30, und BFH-Urteil VI 318/65 vom 14. Juni 1967, BFH 89, 211, BStBl III 1967, 574). Der gemeine Wert eines noch nicht aktivierten immateriellen Wirtschaftsguts ist auf Grund vergleichbarer wirtschaftlicher Vorfälle zu ermitteln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69564

BStBl II 1971, 731

BFHE 1972, 61

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