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BFH Urteil vom 13.01.1956 - III 200/55 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Ermittlung des Jahreswerts ungewisser Nutzungen können auch nach dem Stichtage eingetretene, am Stichtag voraussehbare Umstände berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BewG § 17 Abs. 3, § 15/3; VStVeranlG § 1/2

 

Tatbestand

Es handelt sich um die Bewertung des Anspruchs der Ehefrau des Beschwerdegegners (Bg.) auf Zahlung einer Rente für Lebenszeit in Höhe von 1 v. H. des Umsatzes der Firma A. bei der Vermögensteuerhauptveranlagung 1949 des Bg. Der Bg. gab in seiner Vermögenserklärung an: "Umsatzvergütung der Firma A. an Frau A.: Zahlungen der Firma A. II/1948, 1949 4.508,80 DM, für ein Jahr 3.000 DM x 7 = 21.000 DM Das Finanzamt ging von den in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1951 tatsächlich an die Ehefrau des Bg. geleisteten Zahlungen aus, errechnete hieraus einen durchschnittlichen Jahreswert der Leistung in Höhe von 4.722 DM und unter Zugrundelegung des Vervielfältigers sieben nach § 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) einen Kapitalwert der Rente von rund 33.060 DM. Der Bg. macht geltend, daß gemäß § 17 Abs. 3 BewG für die Ermittlung des Jahreswerts der Leistungen der Betrag zugrunde zu legen sei, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden würde. Für die Beurteilung seien die Verhältnisse am 21. Juni 1948 maßgebend. An diesem Tage sei ungewiß gewesen, wie sich die Verhältnisse bei der Firma A. entwickeln würden. Ein kurzer Zeitraum nach dem Stichtag, etwa das zweite Kalenderhalbjahr 1948, könne zwar für die Schätzung des Jahreswerts der Rente am 21. Juni 1948 herangezogen werden. Die Einbeziehung der Jahresergebnisse 1949 bis 1951 durch das Finanzamt gehe dagegen zu weit und sei nicht zutreffend. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Dagegen hat sich das Finanzgericht im Ergebnis der Auffassung des Bg. angeschlossen. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Schätzung des Jahreswerts der Rente seien nur die am 21. Juni 1948 bekannten Tatsachen zugrunde zu legen. Es sei unzulässig, erst nachträglich durch Zeitablauf gewonnene Ergebnisse über die tatsächliche Höhe der Rente auf den 21. Juni 1948 zurückzuprojizieren und so zu verfahren, als ob am 21. Juni 1948 bereits die zukünftige Entwicklung hätte vorausgesehen werden können. Der Vorschlag des Bg., für den 21. Juni 1948 einen Jahreswert der Rente in Höhe von 2.000 DM anzunehmen, enthalte eine angemessene Beurteilung der Zukunftsaussichten und sei daher der Vermögensteuerveranlagung zugrunde zu legen. Der Vorsteher des Finanzamts rügt in der Rechtsbeschwerde (Rb.) unrichtige Anwendung des § 17 Abs. 3 BewG durch das Finanzgericht. Wenn der Jahreswert der Leistungen nach den am Stichtag bestehenden Verhältnissen nur schwer ermittelt werden könne, müßten die späteren tatsächlichen Leistungen für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreswerts maßgebend sein. Auch wenn man mit dem Finanzgericht annehme, daß der Jahreswert der Nutzung auf den 21. Juni 1948 nur geschätzt werden könne, seien die tatsächlich erhaltenen Leistungen als Grundlage der Schätzung verwertbar.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Gemäß § 17 Abs. 3 BewG ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Dem Finanzgericht ist darin zuzustimmen, daß für die Schätzung des hiernach in Betracht kommenden Betrags die Verhältnisse am Stichtag, hier dem 21. Juni 1948, maßgebend sind. Das Stichtagsprinzip gestattet - auch darin ist dem Finanzgericht beizustimmen - grundsätzlich nicht, die Veranlagungen in solchen Fällen auszusetzen oder nur vorläufige Veranlagungen vorzunehmen und die tatsächlichen Ergebnisse kürzerer oder längerer Zeiträume nach dem maßgebenden Stichtag auf Grund retrospektiver Betrachtungsweise auf den Stichtag zurückzubeziehen. Läßt man dies zu, so würde das die Grundlage der Bewertung und Vermögensteuerveranlagung bildende Stichtagsprinzip aus den Angeln gehoben. Positive Ausnahmebestimmungen, wie § 52 der Ersten Durchführungsverordnung zum ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - S. 214) und § 27 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - stehen der vorstehend vertretenen Auffassung über das Stichtagsprinzip für das Bewertungs- und Vermögensteuergesetz nicht entgegen. Die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs III 47/51 S vom 12. Dezember 1952 (Slg. Bd. 57 S. 157, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 62), III 58/53 S vom 11. Dezember 1953 (Slg. Bd. 58 S. 366, BStBl 1954 III S. 52), enthaltenen Ausführungen zur Frage des Stichtagsprinzips betreffen die dort vorliegenden besonderen Tatbestände und dürfen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden. Der vom Finanzamt in dem Vermögensteuerbescheid 1949 angebrachte Vermerk: "Nach § 17 BewG ist der Jahreswert einer der Höhe nach schwankenden Leistung nach dem Durchschnitt der Jahre II/1948 bis 1951 zu ermitteln" ist hiernach mindestens insoweit unrichtig, als damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß für eine Schätzung des durchschnittlichen Jahreswerts der Rente kein Raum sei. Das Finanzamt hat allerdings in der Rb. ausgeführt, daß die in der Zeit nach dem Stichtag tatsächlich bezogenen Renten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Jahreswerts der Rente darstellten, und daß somit kein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip vorliege. Der Senat erachtet es nicht für ausgeschlossen, daß ausnahmsweise auch nach dem Stichtag liegende Ereignisse für die auf den Stichtag abgestellte Beurteilung herangezogen werden können, wobei es sich allerdings regelmäßig nur um Ereignisse handeln wird, die nicht allzu lange nach dem Stichtag liegen. Auf die Urteile des Reichsfinanzhofs III A 42/34 vom 8. Juni 1934 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1934 S. 1023, 1024 am Ende) und des Bundesfinanzhofs IV 360/50 U vom 19. September 1951 (Slg. Bd. 55 S. 482, BStBl 1951 III S. 194) wird Bezug genommen. Der Auffassung von Fürnrohr in seiner Abhandlung über Stichtagsproblematik (Steuer und Wirtschaft 1954 Spalte 266 ff.), daß auch diese beschränkte Zulassung der retrospektiven Methode das Stichtagsprinzip nur scheinbar wahre, in Wirklichkeit aber im wesentlichen preisgebe, tritt der Senat nicht bei. Es kann deshalb auch den sich in gleicher Richtung wie Fürnrohr bewegenden Ausführungen des Finanzgerichts im Streitfall nicht gefolgt werden. Im übrigen ist das angefochtene Urteil in sich nicht folgerichtig, wenn es nur die am 21. Juni 1948 bekannten Tatsachen für beachtlich erklärt, sodann jedoch den Vorschlag des Bg. über Annahme eines Jahreswerts der Rente von 2.000 DM seiner Stichtagsermittlung zugrunde legt. Denn dieser Vorschlag des Bg. ging dahin, daß der Jahreswert der Rente nach dem Ergebnis des zweiten Kalenderhalbjahrs 1948, also ebenfalls einem nach dem Stichtag liegenden Ereignis, bemessen werden sollte. Die angefochtene Entscheidung war hiernach aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es ist richtig, daß am Währungsstichtag erhebliche Ungewißheit über die Entwicklung und die Höhe der künftigen Rente bestand. Auf die Berücksichtigung der späteren Entwicklung der Firma A. kann daher bei Ermittlung des durchschnittlichen Jahreswerts der Rente am Stichtag nicht verzichtet werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß außergewöhnliche Umstände, die den Geschäftsgang beeinflußt haben, am Stichtag aber noch nicht vorauszusehen waren, ausgeschaltet werden müssen. Insoweit wird es der Prüfung bedürfen, ob bereits am Stichtag mit dem baldigen Wiederaufbau des Gebäudes W ... straße Nr. 21 und der Wiedereröffnung des Geschäfts in diesem Grundstück zu rechnen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408385

BStBl III 1956, 62

BFHE 1956, 165

BFHE 62, 165

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