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BFH Urteil vom 12.07.1979 - IV R 13/79

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Leitsatz (amtlich)

Die Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, kann auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375).

 

Normenkette

FGO § 138

 

Tatbestand

Der Senat entscheidet im zweiten Rechtsgang.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes geschätzt, da die Eheleute keine Einkommensteuererklärung für 1973 (Streitjahr) abgegeben hatten. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 hatte der Ehemann der Klägerin Einspruch eingelegt. Hierauf erging gegen beide Eheleute - also auch gegen die Klägerin - eine Einspruchsentscheidung. Die Klagen der Eheleute wurden im ersten Rechtsgang abgewiesen. Auf die Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück. Während des Klageverfahrens im zweiten Rechtsgang hob das FA die Einspruchsentscheidung, soweit sie gegenüber der Klägerin ergangen war, auf, weil diese keinen Einspruch eingelegt hatte. Zugleich erklärte das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht ausdrücklich. Sie stellte auch keinen Klageantrag.

Das FG wies nunmehr die Klagen ab: Die Klage der Klägerin sah es als unzulässig an mit der Begründung, die Klägerin sei - nach Aufhebung der Einspruchsentscheidung - durch keinen Verwaltungsakt mehr in ihren Rechten beeinträchtigt (BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1968 III 142/65, BFHE 94, 302, BStBl II 1969, 167; und Urteil vom 22. November 1972 I R 135/72, BFHE 108, 7, BStBl II 1973, 189). Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens legte das FG zur Hälfte der Klägerin und zur anderen Hälfte ihrem Ehemann auf (§ 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Revision ließ das FG zu, soweit sich das Urteil gegen die Klägerin richtete. Die Revisionszulassung wurde damit begründet, daß das Urteil vom BFH-Urteil vom 22. Januar 1976 IV R 169/71 (BFHE 118, 521, BStBl II 1976, 495) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Nach der genannten Entscheidung hätte die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausdrücklich festgestellt und die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO getroffen werden müssen. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Hinweis auf den Vorlagebeschluß des VI. Senats des BFH vom 14. April 1978 VI R 88/75, BFHE 125, 331, BStBl II 1978, 545).

Mit der Revision rügt die Klägerin, das FG sei durch die Abweisung der Klage als unzulässig und durch die Kostenentscheidung von dem BFH-Urteil IV R 169/71 abgewichen. Nach diesem Urteil hätte das FG - nach Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - gemäß § 138 Abs. 1 FGO die Kosten des Rechtsstreits, soweit er sie, die Klägerin, betreffe, dem FA auferlegen müssen. Denn sie sei durch die Einspruchsentscheidung des FA zur Klage gezwungen worden.

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil, soweit es gegen sie gerichtet sei, aufzuheben, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, soweit sie betroffen sei, festzustellen und die Kosten insoweit dem FA aufzuerlegen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1. Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß eine Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist und die Kosten dem Kläger nach § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegen sind, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das beklagte FG die Erledigung erklärt und der Kläger seinen Sachantrag aufrecht erhält. Insoweit stimmt die Auffassung des FG mit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 4/78 (BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375) überein. Auf die Gründe dieser Entscheidung, denen sich der erkennende Senat anschließt, wird Bezug genommen.

Das Urteil des FG ist jedoch aufzuheben, da die ihm zugrunde liegende Auffassung, daß nur das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, die Klägerin hingegen keine Erklärung dazu abgegeben habe, der revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Wie der Große Senat in seinem Beschluß GrS 4/78 ausgeführt hat, setzen die Annahme einer einseitigen Erledigungserklärung und die daraus folgende Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO eindeutige Erklärungen der Beteiligten, insbesondere eine Gewißheit des Gerichts darüber voraus, daß der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält. Bei Ungewißheit hierüber hat nach dem im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt oder unklare Anträge erläutert werden (§ 76 Abs. 2 FGO). Im Hinblick auf die Besonderheiten der Prozeßlage nach Erledigung der Hauptsache ist auch zu prüfen, wie das Schweigen eines Beteiligten zu werten ist. Dabei ist zu beachten, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Beteiligtenerklärungen nach Erledigung der Hauptsache das Schweigen des Klägers nicht ohne weiteres als Aufrechterhalten des Sachantrages und das Schweigen des Gegners nicht immer als Widerspruch anzusehen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 12. September 1967 III C 20.66, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Nr. 310 § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, Nr. 20; vom 10. November 1972 VII ER 204.72, Buchholz, a. a. O., Nr. 38; vom 30. Juli 1973 VIII C 111.67, Buchholz, a. a. O., Nr. 39, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974 S. 309).

Das BVerwG hat im vorbezeichneten Beschluß VIII C 111.67 über einen im wesentlichen wie der Streitfall gelagerten Sachverhalt dahingehend entschieden, daß das Schweigen des Klägers auf die Erklärung des Beklagten gleichfalls als Erklärung anzusehen sei, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei; dies entspreche den Interessen des Klägers (die Verwaltungsbehörde hatte den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben, wodurch sich der Rechtsstreit materiell erledigt hatte). Das BVerwG hat weiter ausgeführt: Der Kläger habe sich mit dem Verfahren nicht mehr befaßt; er habe damit zu erkennen gegeben, daß er an der Fortsetzung des Rechtsstreits kein Interesse mehr habe; daher sei sein Schweigen als Erklärung anzusehen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles ist das Verhalten der Klägerin als Erklärung anzusehen, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. Die Klägerin hat mit der Aufhebung der angefochtenen Einspruchsentscheidung - soweit sie ihr gegenüber ergangen ist - ihr Klageziel erreicht. Am weiteren Fortgang des Rechtsstreits zeigte sie kein Interesse mehr; denn sie gab weder eine ausdrückliche Erklärung zur Frage der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ab noch erschien sie zur mündlichen Verhandlung vor dem FG. Weitere prozeßleitende Maßnahmen durch das FG waren nach Ansicht des Senats nicht erforderlich, da das FG die Klägerin bereits (durch Verfügung vom 25. August 1978) zur Erklärung aufgefordert hatte.

2. Der Senat kann die Sache selbst abschließend entscheiden. Zwar liegt die Entscheidung darüber, ob eine Erklärung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache abgegeben wurde, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 22. November 1968 IV B 43/68 (BFHE 94, 182, BStBl II 1969, 113) entschieden hat, ist es dem BFH aber nicht verwehrt, die Erklärungen der Beteiligten auszulegen. Dementsprechend kann der BFH auch, wenn ausdrückliche Erklärungen nicht vorliegen, das Verhalten der Beteiligten dahingehend beurteilen, ob es eine Erklärung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache darstellt.

Da sonach übereinstimmende Erklärungen der Klägerin und des FA über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vorliegen, braucht nur noch über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens entschieden zu werden. Die Kosten des die Klägerin betreffenden Verfahrens vor dem FG waren dem FA aufzuerlegen, da es, dem Klageziel der Klägerin entsprechend, die angefochtene Einspruchsentscheidung ersatzlos aufgehoben hatte (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73243

BStBl II 1979, 705

BFHE 1979, 324

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