Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Eine vorläufige Veranlagung nach § 100 Absatz 2 AO setzt voraus, daß die Betriebsprüfung noch nicht stattgefunden hat.
Die Gewerbesteuer für einen Erhebungszeitraum nach der Währungsumstellung konnte so lange nicht veranlagt werden, als die unumgängliche gesetzliche Regelung ausstand. Blieben die für das II. Kalenderhalbjahr 1948 auf Grund der letzten Gewerbesteuerveranlagung zu entrichtenden Vorauszahlungen hinter der Gewerbesteuer, die sich nach den bisherigen Vorschriften für den Erhebungszeitraum II/1948 ergab, zurück, so konnten die Vorauszahlungen auch dann höher festgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Fälligkeitstermine bereits verstrichen waren.
AO § 100 Absatz 2; GewStVV vom 31. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 237, Reichssteuerbl. S. 329)
Normenkette
AO § 100 Abs. 2
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat auf dem von der Bundesbahn gepachteten Grundstück ihre kriegszerstörten Geschäfts- und Lagerräume ab 1. Januar 1948 wieder aufgebaut. Das Finanzamt hat auf Grund der Ergebnisse einer durch den Steuerfahndungsdienst im Juli, August und September 1949 durchgeführten Betriebsprüfung die Bfin. zur Gewerbesteuer für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 am 9. Dezember 1949 endgültig und zur Gewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 am 5. Januar 1950 vorläufig veranlagt. Streitig ist noch,
1., 2., pp.
ob die Veranlagung für II/1948 zulässig war. Zu 1., zu 2., pp.
Zu 3. geht das Finanzamt davon aus, daß die Veranlagung für II/1948 nach den allgemeinen Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch ohne besondere Anordnung erfolgen können. Für die Masse der Fälle sei allerdings Aussetzung zweckmäßig. Wenn eine Betriebsprüfung aber durch eine (zulässige) vorläufige Veranlagung ausgewertet werde, so bleibe möglich, bei der endgültigen Veranlagung etwa abweichende Vorschriften einer späteren gesetzlichen Regelung zu beachten. Im vorliegenden Falle sei § 100 Absatz 2 der Reichsabgabenordnung (AO) anwendbar.
Die Bfin. rügt Verkennung der besonderen Verhältnisse der Veranlagungszeiträume II/1948 und 1949. Die Vorläufigkeit könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß die zur Veranlagung erforderlichen Gesetze noch nicht vorlägen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wegen des Punktes 3 ist begründet.
Zu Punkt 1, pp. Zu Punkt 3: Man könnte die Auffassung vertreten, daß weder die Voraussetzungen des Absatz 1 noch des Absatz 2 des § 100 AO für eine vorläufige Veranlagung gegeben seien, des Abs. 1 nicht, weil er eine Ungewißheit über den Steuertatbestand fordert - diese ist nicht gegeben, wenn z. B. eine rückwirkende gesetzliche änderung in Aussicht steht, Urteil des RFHofs VI A 942/29 vom 12. Juni 1929, Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 594 -, des Abs. 2 nicht, weil er seinem Zwecke nach voraussetzt, daß die Betriebsprüfung noch aussteht, während sie hier gerade die Veranlassung zur "vorläufigen" Veranlagung bot.
Es kommt aber hier auf den § 100 AO gar nicht an. Die Währungsumstellung hat eine Rechtslage geschaffen, die es so gut wie unmöglich macht, ohne gesetzliche Regelung nach den bisherigen Vorschriften zu veranlagen, gleichgültig, ob endgültig oder vorläufig. Dem Interesse an baldiger Auswertung von Betriebsprüfungen kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die Vorauszahlungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbesteuer-Vereinfachungsverordnung (Reichsgesetzbl. 1943 I S. 237) an die sich für den Erhebungszeitraum II/1948 nach den bisherigen Vorschriften ergebende Steuer angepaßt werden. Daß nach den Gewerbesteuer-Richtlinien 1943 zu §§ 18 bis 21 GewStG (Reichssteuerbl. 1944 S. 329) die Erhöhung bereits fällig gewesener Vorauszahlungen nicht zulässig sei, steht dem nicht im Wege; diese Auslegung paßt nicht für die anormale, durch die Währungsumstellung geschaffene Rechtslage. Die vorläufige Veranlagung muß also als unzulässig aufgehoben werden. Inzwischen ist das Gesetz über die Gewerbesteuer für II/1948 und 1949 vom 14. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 324) ergangen, so daß nach diesen Vorschriften endgültig veranlagt werden kann.
Die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und der vorläufige Gewerbesteuermeßbescheid und Gewerbesteuerbescheid waren aufzuheben. Die Sache war, weil nicht spruchreif, zurückzuverweisen, und zwar zweckmäßigerweise an das Finanzamt.
Fundstellen
Haufe-Index 407167 |
BStBl III 1951, 25 |
BFHE 1952, 63 |
BFHE 55, 63 |