Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.10.1973 - VIII R 139/72

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ein den in der Produktion tätigen Arbeitnehmern zur Verfügung stehender und überwiegend von ihnen benutzter Heißgetränkeapparat dient mittelbar der Fertigung.

 

Normenkette

BerlinFG § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStR Abschn. 33 Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für einen im Jahre 1970 angeschafften Heißgetränkeautomaten die erhöhte Investitionszulage des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG erhalten kann.

Die Klägerin stellt Schokolade, Pralinen und Honigkuchen her. Ihre Arbeitnehmer sind überwiegend in der Fertigung beschäftigt. Sie schaffte im Jahre 1970 einen Heißgetränkeautomaten an und stellte ihn in der Betriebskantine auf. Der Getränkeautomat verabfolgt Kaffee, Kakao- und Zitronengetränke. Eine Becher-Portion kostet -,25 DM. Während die Klägerin für den Automaten die erhöhte Investitionszulage von 25 v. H. nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG beantragte, gewährte der Beklagte und Revisionskläger (FA) nur eine Zulage von 10. v. H., weil der Getränkeautomat weder unmittelbar noch mittelbar der Fertigung diene. Nach erfolglosem Einspruch obsiegte die Klägerin mit ihrer Klage. Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Automat diene nicht schon deshalb der Fertigung, weil er Getränke herstelle. Das erhöht zulagebegünstigte Wirtschaftsgut müsse vielmehr der Fertigung derjenigen Erzeugnisse dienen, die der betreffende Betrieb herstellt, d. h. be- oder verarbeitet. Nur die "arteigene Fertigung" sei begünstigt. Der Automat werde jedoch im Fertigungsbereich eingesetzt. Seine Anschaffungskosten seien Fertigungsgemeinkosten, weil der Automat überwiegend von in der Fertigung beschäftigten Arbeitnehmern benutzt werde. Fertigungsgemeinkosten aber seien mittelbare Herstellungskosten, zu denen in der Regel die sozialen Aufwendungen des Arbeitgebers gehörten. Die Anschaffung des Automaten stelle einen derartigen Aufwand dar, denn der Preis von -,25 DM decke nach Überzeugung des Gerichts lediglich die Selbstkosten der Klägerin. Nach Abschn. 33 Abs. 5 EStR könnten die Kosten einer Kantine als Herstellungskosten berücksichtigt werden. Demnach rechne die Finanzverwaltung den Kantinenaufwand zu den Fertigungsgemeinkosten. Mit "Kantine" seien nicht nur die Kantinenräume, sondern auch die Einrichtung gemeint. Der Getränkeautomat gehöre weder zum Verwaltungs- noch zum Vertriebsbereich. Der Kreis der der Fertigung mittelbar dienenden Wirtschaftsgüter sei weit zu ziehen. § 153 Abs. 2 AktG lasse es zu, daß angemessene Teile der Verwaltungskosten den Herstellungskosten zugerechnet werden, darunter auch Kantinenkosten.

Hiergegen richtet sich die Revision mit folgender Begründung: Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 19 BerlinFG werde nur der Fertigungsbereich eines Betriebes durch eine erhöhte Investitionszulage besonders gefördert, nicht aber der Verwaltungs- und Vertriebsbereich. Was für diese beiden Bereiche gelte, müsse aber auch für Kantinen und ähnliche Einrichtungen gelten. Denn sie dienten ebensowenig mittelbar oder unmittelbar der Fertigung wie Verwaltung und Vertrieb, sondern der sozialen Betreuung der Arbeitnehmer. Außerdem sei der Begriff der aktivierungspflichtigen Fertigungsgemeinkosten ebenso wie der Oberbegriff Herstellungskosten weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich eindeutig definiert und in Grenzbereichen noch häufig umstritten. Hierher gehörten auch die freiwilligen sozialen Leistungen. Weitergehende Schlußfolgerungen für andere Rechtsgebiete verböten sich daher. Die Fertigungsgemeinkosten setzten sich zudem aus den laufenden Aufwendungen und dem Wertverzehr des "der Fertigung dienenden" Anlagevermögens zusammen. Nur die letztere Kostenart hätte zum Vergleich herangezogen werden können. Dieser Vergleich aber hätte die Auffassung des FA bestätigt.

Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin vom 18. April 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, und begründet ihren Antrag wie folgt: Die gesetzlichen sozialen Aufwendungen seien, soweit sie auf Fertigungslöhne entfielen, unumstritten Kosten des Fertigungsbereichs. Soziale Aufwendungen des Arbeitgebers, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen, könnten nicht anders eingestuft werden. Kantinen in Lebensmittelbetrieben würden außerdem nicht nur aus sozialen, sondern auch aus hygienischen und arbeitsrechtlichen Gründen gefordert. Die sozialen Aufwendungen seien als Personalnebenkosten betriebswirtschaftlich dem Betriebsbereich zuzurechnen, in welchem die Arbeitnehmer beschäftigt werden. Im übrigen ständen die Ausführungen des FA im Widerspruch zu Abschn. 33 Abs. 5 EStR 1970.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das FG hat der Klägerin zu Recht die erhöhte Investitionszulage des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG für den Heißgetränkeautomaten gewährt.

Der angeführten Bestimmung entsprechend kann die erhöhte Investitionszulage für den Heißgetränkeautomaten nur gewährt werden, wenn der Automat unmittelbar oder mittelbar der Fertigung dient. Das Gesetz enthält keinen Hinweis dazu, wann dies der Fall ist. Der erkennende Senat hat jedoch in dem Urteil vom 27. März 1973 VIII R 135/72 (BFHE 109, 408, BStBl II 1973, 674) auf die Sinnesgleichheit der Begriffe "Fertigung" und "Herstellung" hingewiesen und hieraus den Schluß gezogen, daß jeder Vorgang der Fertigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG dient, dessen Kosten Herstellungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts sind. Denn es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber unter der Fertigung im Sinne der angeführten Bestimmung etwas anderes verstanden wissen will. Mit dieser Begründung hat der erkennende Senat in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall die erhöhte Investitionszulage für Schränke und Regale anerkannt, die der Aufbewahrung des zur Fertigung verwandten Materials dienten. Er hat hierzu auf Nr. 21 der Anlage 2 zu § 15 der Betriebsprüfungsordnung vom 23. Dezember 1965 (BStBl I 1966, 46) verwiesen, in der die Kosten, die mit der Lagerung und Wartung des Materials im Zusammenhang stehen, als sog. Materialgemeinkosten den Herstellungskosten hinzugerechnet werden. Diesen Kosten werden aber auch die sog. Fertigungsgemeinkosten zugezählt, zu denen die Finanzverwaltung nach Abschn. 33 Abs. 5 EStR neben den Kosten für Jubiläumsgeschenke, Weihnachtszuwendungen usw. auch Aufwendungen für Kantinen und ähnliche freiwillige soziale Aufwendungen rechnet. Daß dem Unternehmer gestattet wird, derartige Aufwendungen der schwierigen Abgrenzung und der verhältnismäßig geringen Bedeutung halber als Herstellungskosten unbeachtet zu lassen, ändert nichts daran, daß es sich ihrem Wesen nach um solche handelt. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß alle der Ausstattung der Kantine dienenden Wirtschaftsgüter mittelbar der Herstellung und damit der Fertigung dienen, vorausgesetzt, daß sie überwiegend von den in der Fertigung tätigen Arbeitnehmern benutzt werden. Hierzu hat der erkennende Senat in dem angezogenen Urteil bereits ausgeführt, daß ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut überwiegend der Fertigung dienen muß, um für es die erhöhte Investitionszulage zu erlangen. Das FG hat ohne Widerspruch des FA festgestellt, daß der Getränkeautomat überwiegend von in der Fertigung beschäftigten Arbeitnehmern benutzt wird. Der Senat ist an diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

Dem Hinweis des FA, die Hinzurechnung der freiwilligen sozialen Aufwendungen für Kantinen etc. zu den Herstellungskosten sei betriebswirtschaftlich zweifelhaft, ist entgegenzuhalten, daß Finanzverwaltung (Abschn. 33 Abs. 5 letzter Satz EStR) und Rechtsprechung (Gutachten des BFH vom 26. Januar 1960 I D 1/58 S, BFHE 70, 508, BStBl III 1960, 191 [193]) derartige Aufwendungen stets den Fertigungsgemeinkosten und damit den Herstellungskosten zurechnen und lediglich aus pragmatischen Gründen dem Unternehmer ein Wahlrecht hinsichtlich der Aktivierung derartiger Kosten einräumen. Es widerspricht auch nicht Sinn und Zweck der erhöhten Investitionszulage, sie auch für Getränkeautomaten in einer Werkskantine zu gewähren. Denn die Aufstellung eines solchen Automaten fördert das Betriebsklima und damit die Fertigung.

Dem Umstand, daß lediglich die AfA des Automaten bei den Fertigungsgemeinkosten als Herstellungsaufwand zu aktivieren wäre, kommt entgegen der Ansicht des FA keine Bedeutung zu. Ausschlaggebend ist allein, daß die Anschaffungskosten des Automaten in Form der AfA zu den Herstellungskosten der Erzeugnisse der Klägerin aus dem einzigen Grunde gehören, daß der Automat nach von Rechtsprechung und Verwaltung anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Fertigung dieser Erzeugnisse - mittelbar - dient.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70698

BStBl II 1974, 43

BFHE 1974, 450

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    BFH I D 1/58 S
    BFH I D 1/58 S

      Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer  Leitsatz (amtlich) Die mit Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages unmittelbar zusammenhängenden Kosten, die der Versicherungsnehmer dem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren