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BFH Urteil vom 11.08.1965 - VII 107/65 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StBerG ist keine Ermessensentscheidung.

Die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung neben zehnjähriger hauptberuflicher Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter verlangte besondere Bewährung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen Nachprüfung durch die Steuergerichte unterliegt.

Besondere Bewährung erfordert, daß der Bewerber sich nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit aus dem Kreis der Steuerbevollmächtigten deutlich heraushebt; dazu gehören erheblich über dem Durchschnitt liegende fachliche Leistungen, gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben bei der Hilfeleistung in Steuersachen und seiner eigenen steuerrechtlichen Pflichten sowie ein rechtlich und charakterlich einwandfreies Verhalten.

 

Normenkette

StBerG § 5 Abs. 3 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Bf., der bereits 1952 ohne Erfolg an der Steuerberaterprüfung teilgenommen und später mehrmals seine Zulassung zur Prüfung beantragt, aber sich der Prüfung nicht unterzogen hatte, beantragte 1964 erneut seine Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Der Zulassungsausschuß für Steuerberater lehnte den Antrag durch Beschluß vom 3. September 1964 ab, weil der Bf. zwar zehn Jahre Steuerbevollmächtigter sei, aber sich nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (StBerG) besonders bewährt habe.

Seine Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Rb. macht der Bf. im wesentlichen folgendes geltend:

Sowohl vom Zulassungsausschuß als auch vom Finanzgericht sei ihm nicht in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. In der Frage seiner besonderen Bewährung enthielten die Stellungnahmen der Finanzämter viele unwesentliche Feststellungen. Das Verfahren wegen fahrlässiger Steuerverkürzung sei von der Strafkammer des Landgerichts auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden, weil er auf Anraten seines Anwalts den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgenommen habe. Er habe sich in der Ausbildung, in der theoretischen und praktischen Tätigkeit sowie in Steuerprozessen besonders bewährt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. hat keinen Erfolg.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StBerG kann für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 a. a. O. - abgeschlossenes Hochschulstudium - abgesehen werden bei Steuerbevollmächtigten, die ihren Beruf zehn Jahre lang hauptberuflich ausgeübt und sich besonders bewährt haben. Der Auffassung der Vorinstanz, daß die Zulassung nach dieser Vorschrift - die für den Bf. allein in Betracht kommt - eine Ermessensentscheidung sei, kann nicht gefolgt werden. Daß von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 a. a. O. (Hochschulstudium) abgesehen werden kann, bedeutet nicht, daß es im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde stände, von der genannten Voraussetzung abzusehen oder nicht, sondern daß auch Bewerber ohne Studium zuzulassen sind, wenn sie bestimmte andere Voraussetzungen erfüllen. Die neben der zehnjährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter verlangte besondere Bewährung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen Nachprüfung durch die Steuergerichte unterliegt.

Der Vorinstanz kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Gesetzgeber bei diesem Begriff nicht so sehr an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gedacht habe, die noch Gegenstand der Prüfung sein würden, sondern vornehmlich an die charakterliche Eignung. Wenn das Gesetz als Ersatz für ein abgeschlossenes Hochschulstudium neben der - beim Bf. vorliegenden - zehnjährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter die besondere Bewährung verlangt, so bedeutet das nach Auffassung des Senats, daß er nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit sich aus dem Kreis der Steuerbevollmächtigten deutlich herausheben muß. Dazu gehören (a) erheblich über dem Durchschnitt liegende fachliche Leistungen, (b) gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben bei der Hilfeleistung in Steuersachen und seiner eigenen steuerrechtlichen Pflichten sowie (c) ein rechtlich und charakterlich einwandfreies Verhalten.

Eine besondere Bewährung in diesem Sinne liegt daher schon dann nicht vor, wenn der Bewerber die nach Vorstehendem an ihn zu stellenden Anforderungen in der einen oder anderen Hinsicht nicht erfüllt. Die Vorinstanz ist zwar auf die Frage der fachlichen Leistungen des Bf. nicht eingegangen, hat aber festgestellt, daß er neben mehreren Bestrafungen insbesondere seine eigenen und fremde Steuerangelegenheiten verschiedentlich nicht mit Sorgfalt erledigt hat. Diese Feststellungen stehen mit dem Akteninhalt nicht im Widerspruch und sind daher für den Senat bindend. Sie reichen aus, um eine besondere Bewährung des Bf. auszuschließen.

Die Vorinstanz hat daher mit Recht die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses gebilligt. Demgemäß war auch die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411757

BStBl III 1965, 542

BFHE 1966, 117

BFHE 83, 117

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