Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.01.1967 - I R 49/66

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rückstellung für eine Pensionszusage an den Geschäftsführer einer GmbH kann steuerrechtlich nicht versagt werden, wenn zwar die Ehefrau des Geschäftsführers beherrschend, er selbst aber an der Gesellschaft nicht beteiligt ist.

 

Normenkette

KStG § 6; EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 6a

 

Tatbestand

Gesellschafter der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -), einer GmbH, sind Frau E. M. und deren Sohn K. M. Im Streitjahr 1963 betrug das Stammkapital der Stpfl. 288 000 DM. Frau F. M. war hieran bis zum 9. Oktober 1963 mit 72 000 DM, ihr Sohn mit 216 000 DM beteiligt. Vom 10. Oktober 1963 an betrug die Beteiligung der Frau E. M. 148 000 DM, die ihres Sohnes 140 000 DM.

Geschäftsführer der Stpfl. ist der Ehemann der Gesellschafterin E. M. und Stiefvater des Gesellschafters K. M. Mit Vertrag vom 10. Dezember 1959 erhielt der Geschäftsführer von der Stpfl. eine Pensionszusage. Die in den Bilanzen der Stpfl. hierfür bis zum 31. Dezember 1962 gebildete Rückstellung wurde durch den Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) nicht beanstandet. Mit Schreiben vom August 1964 wies der Vorsteher des FA den Vertreter der Stpfl. darauf hin, daß in Anbetracht der beherrschenden Gesellschafter-Stellung der Ehefrau des Geschäftsführers die Zuführung zu der Pensionsrückstellung für den Geschäftsführer für 1963 nicht mehr als gewinnmindernd anerkannt werden könne. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte der Betriebsprüfer im Rahmen der im Oktober 1964 durchgeführten Betriebsprüfung. Bei der Schlußbesprechung wurde in diesem Punkte keine Einigung erzielt. Unbestritten stellten die Vertreter des FA der Stpfl. jedoch eine Anerkennung des für das Streitjahr der Pensionsrückstellung zugeführten Betrages für den Fall in Aussicht, daß die beherrschende Gesellschafter-Stellung der Ehefrau des Geschäftsführers bis zum 31. Dezember 1964 beseitigt werde.

Durch Bescheid vom Mai 1965 veranlagte das FA die Stpfl. zur Körperschaftsteuer 1963, ohne die Zuführung zur Pensionsrückstellung für den Geschäftsführer als gewinnmindernd anzuerkennen.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. (Revision) führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen. Die Rechtsansicht des FA und der Vorinstanz ist von dem zutreffenden Gedanken getragen, daß eine GmbH keine Rückstellung für eine Pensionszusage machen kann, die sie ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben hat. Die Rechtsprechung hat für die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschend ist, seine Anteile mit denen seiner von ihm nicht getrennt lebenden Ehefrau zusammengerechnet (vgl. Urteil des Senats I 227/63 vom 8. Februar 1966, BFH 85, 313, BStBl III 1966, 323). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, denn der mit der Pensionszusage Begünstigte ist überhaupt nicht Gesellschafter, da er keine Anteile an der Stpfl. besitzt. Er ist darum an der Gesellschafterversammlung nicht beteiligt. Daß seine Ehefrau an der Stpfl. beteiligt ist, kann den Geschäftsführer nicht zum Gesellschafter machen. Auch eine Ausdehnung der Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art erscheint dem Senat nicht angebracht.

Außer der Vorentscheidung ist auch die Einspruchsentscheidung und der Körperschaftsteuerbescheid aufzuheben. Es bleibt dem FA überlassen, einen neuen Körperschaftsteuerbescheid zu erlassen, der den Rechtsausführungen dieses Urteils entspricht (§§ 100, 121 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412423

BStBl III 1967, 264

BFHE 1967, 566

BFHE 87, 566

BB 1967, 405

DB 1967, 623

DStR 1967, 261

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Körperschaftsteuergesetz / § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
    Körperschaftsteuergesetz / § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

      (1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren