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BFH Urteil vom 10.12.1952 - II 182/52 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gesellschaftsteuerpflicht nach § 2 Ziff. 3 zu b KapVStG für Baukostenzuschüsse von Gesellschaftern an Wohnungsbaugesellschaften steht die Steuervergünstigung des § 7c EStG zur Förderung des Wohnungsbaus nicht entgegen.

Gewähren Gesellschafter an Wohnungsbaugesellschaften 7c-Zuschüsse und 7c-Darlehen, so werden die Zuschüsse bei Beurteilung der Gesellschaftsteuerpflichtigkeit der Darlehen nach § 3 KapVStG als Eigenkapital angesehen.

 

Normenkette

KVStG § 2/2; KVStG § 2/1/2; KVStG § 2/3/b; KVStG § 2/1/4; KVStG Ziff. 3; KVStG § 4

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende Baugesellschaft mbH ist am 6. Juli 1950 mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegründet, das am 17. Dezember 1950 auf 24.000 DM erhöht wurde. Das Kapital ist mit 25 % eingezahlt. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und Unterhaltung von Wohngebäuden aller Art, insbesondere von solchen Gebäuden, die den Vorschriften über den sozialen Wohnungsbau entsprechen (ß 2 des Gesellschaftsvertrags).

Die GmbH hat von einer Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter zugleich Gesellschafter der GmbH sind, verlorene Baukostenzuschüsse von 35.000 DM und unverzinsliche Darlehen von 35.000 DM zur Finanzierung ihres Bauprogramms erhalten.

Das Finanzamt hat die Zuschüsse als freiwillige Leistungen gemäß § 2 Ziff. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG), die Gesellschafterdarlehen als Ersatz für eine gebotene Kapitalzuführung gemäß § 3 KapVStG in vollem Umfange zur Gesellschaftsteuer herangezogen. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das Finanzgericht ist, ohne es ausdrücklich hervorzuheben, davon ausgegangen, daß ohne eine besondere gesetzliche Bestimmung die steuerlichen Begünstigungen für Baukostenzuschüsse und Darlehen nach § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Heranziehung der Vorgänge zur Gesellschaftsteuer nicht entgegenstehen. Der Senat hat das für Gesellschafterdarlehen nach § 3 KapVStG im Urteil II 56/52 vom 7. Mai 1952, Bundessteuerblatt (BStBl.) III S. 181, bereits ausgesprochen. Für Baukostenzuschüsse muß nach Ansicht des Senats dasselbe gelten, falls die Tatbestandsmerkmale des § 2 Ziff. 2, 3 KapVStG vorliegen. Denn auch für die Baukostenzuschüsse im Sinne des § 7c EStG fehlt eine Vorschrift, die die Gesellschaftsteuerpflicht ausschließt. Im einzelnen ergibt die Prüfung der Vorentscheidung folgendes:

I. Baukostenzuschüsse. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat in ihrer Einspruchsbegründung die Freiwilligkeit der Gewährung der Baukostenzuschüsse betont, zugleich aber bestritten, daß durch die Leistungen der Wert der Gesellschaftsrechte erhöht werde. Die Leistungen seien auch nicht auf Grund des Gesellschaftsvertrags bewirkt. Ihnen stehe die Verpflichtung der GmbH gegenüber, die Gelder für den Wohnungsbau und im Rahmen der zu § 7c EStG erlassenen Bestimmungen zu verwenden.

Das Finanzgericht hat - im Gegensatz hierzu und zur Auffassung des Finanzamts - die Baukostenzuschüsse als Leistungen auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung gemäß § 2 Ziff. 2 des Gesetzes betrachtet. Es begründet dies damit, daß die GmbH mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Zweck begründet sei, Wohnungen für die Werksangehörigen der Kommanditgesellschaft nach § 7c EStG zu bauen. Der Wille der Kommanditgesellschaft, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks der GmbH nötigen Mittel aufzubringen, wenn sie nicht von unbeteiligter dritter Seite beschafft werden könnten, sei von vornherein vorhanden gewesen. Nur durch die Leistungen der Kommanditgesellschaft sei die GmbH in die Lage versetzt worden, ihren Gesellschaftszweck zu erreichen. Für seine Auffassung beruft sich das Finanzgericht auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (II A 471/25 vom 7. Dezember 1925. Slg. Bd. 18 S. 33, und II A 383/31 vom 24. November 1931, Slg. Bd. 30 S. 7).

Während also das Finanzgericht die Zweckgebundenheit der zugewendeten Gelder für den Wohnungsbau als Anzeichen für die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsverhältnis betrachtet, sieht die Bfin. die Zweckgebundenheit als eine Gegenleistung für die Zuschüsse an, die eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung ausschließe. Beide Auffassungen werden vom erkennenden Senat nicht geteilt.

Nach dem Gesellschaftsvertrag sind Zweck und Gegenstand der GmbH der Bau und die Unterhaltung von Wohnungen. Zu dem gleichen Zweck werden von der Kommanditgesellschaft, deren Leistungen gemäß § 4 KapVStG wegen der Gesellschafteridentität den Gesellschafterleistungen gleichstehen, die Zuschüsse gewährt. Zweck und Ziel der GmbH und der Zuschußgewährung stimmen also überein. Die Gebundenheit der Geldmittel für den Gesellschaftszweck ist kein Entgelt im Sinne einer Gegenleistung. Die Anweisung der Gesellschaft über die Verwendung der Mittel beruht auf den Vorschriften zum § 7c EStG und ist Voraussetzung für die dort gewährten Vergünstigungen. Die Innehaltung dieser Vorschriften schließt die Freiwilligkeit der Leistung nicht aus. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß im Gesellschaftsverhältnis (Gesellschaftsvertrag) eine Verpflichtung zu Zuschüssen neben der zur Leistung der Einlagen auf das Stammkapital übernommen worden wäre. Demgemäß fordert das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 383/31 als Voraussetzung für die Heranziehung von Leistungen nach Begründung der Gesellschaft zur Gesellschaftsteuer nach § 6a KapVStG (alt), daß sie im Gesellschaftsverhältnis ihren Grund haben. Um solche Leistungen aber handelt es sich im vorliegenden Falle nicht. Im Gesellschaftsvertrag ist keine bindende Verpflichtung der Gesellschafter zur Gewährung von Zuschüssen enthalten. Die Freiwilligkeit der Zuschüsse ist daher anzuerkennen.

Der Senat hält sämtliche Voraussetzungen des § 2 Ziff. 3 zu b KapVStG für erfüllt. Die Leistungen sind geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Sie dienen der Finanzierung von Bauvorhaben der GmbH. Die mit den Mitteln geschaffenen Bauten erhöhen das Vermögen der GmbH und damit den Wert der Gesellschaftsrechte. Der Hinweis auf die mangelnde Rentabilität der erstellten Bauten schlägt bereits deshalb nicht durch, weil das Gesetz nicht erfordert, daß sich durch die Leistungen der Gesellschafter das Vermögen der Kapitalgesellschaft im gleichen Umfang erhöht wie sich das Vermögen der Gesellschafter durch die Leistung vermindert. Das Gesetz schreibt nur vor, daß die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs II 105/51 U vom 26. März 1952, BStBl. III S. 139, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen - Bay.FMBl. - S. 427). Das aber ist bei Geldleistungen stets der Fall. Die Voraussetzung des § 2 Ziff. 2 zu b KapVStG wäre auch dann erfüllt, wenn die Leistungen der Gesellschafter durch die empfangende Gesellschaft verbraucht würden oder bei ihr verloren gingen.

Maßstab für die Steuerberechnung ist nach § 8 Ziff. 2 KapVStG der Wert der Leistung. Dieser stimmt mit dem Geldbetrag überein. Die Steuer beträgt somit 3 % von 35.000 DM = 1.050 DM.

II. Gesellschafterdarlehen. Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung II 56/52 S grundsätzliche Ausführungen über die Besteuerung der § 7c-Darlehen von Gesellschaftern an ihre Wohnungsbaugesellschaften gemacht. Auf die Gründe des Urteils wird verwiesen. In diesem Urteil wird als Eigenkapitalersatz in der Regel nur ein Anteil von 30 - 35 % der Gestehungskosten, die durch § 7c-Darlehen gedeckt sind, für steuerpflichtig erklärt. Von der Berücksichtigung des Stammkapitals wird nach dem Urteil abgesehen, wenn es nur den gesetzlichen Mindestbetrag ausmacht und zur Befriedigung der inneren Bedürfnisse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Nach den Ausführungen zu I. werden die Baukostenzuschüsse der Gesellschafter nach § 7c EStG mit der Gesellschaftsteuer gemäß § 2 Ziff. 3 zu b KapVStG erfaßt. Es wäre unlogisch, die Zuschüsse beim Ersatztatbestand des § 3 KapVStG nicht der dort genannten Kapitalzuführung gleichzustellen. Aus der Heranziehung der Baukostenzuschüsse als einer Kapitalzuführung zur Gesellschaftsteuer ergibt sich somit folgerichtig, daß diese Leistungen bei der Ermittlung des sachlich gebotenen Eigenkapitals für Zwecke des § 3 KapVStG nicht außer Ansatz bleiben dürfen.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so bleibt das lediglich mit 25 % eingezahlte Stammkapital außer acht. Dagegen werden die Zuschüsse, die 50 v. H. der für die Baufinanzierung aufgewandten Geldmittel ausmachen, berücksichtigt. Somit ist bei der Aufnahme der § 7c-Darlehen von den Gesellschaftern die oben bezeichnete Grenze innegehalten. Die Voraussetzungen des § 3 KapVStG liegen hinsichtlich der Darlehen der Gesellschafter nicht vor. Sie sind gesellschaftsteuerfrei.

Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung sind daher aufzuheben, die Gesellschaftsteuer ist auf 1.050 DM (3 v. H. von 35.000 DM) herabzusetzen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde sind von den Streitteilen je zur Hälfte zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407548

BStBl III 1953, 39

BFHE 1954, 101

BFHE 57, 101

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