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BFH Urteil vom 10.06.1975 - VIII R 72/72

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Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Investitionszulage muß innerhalb der Antragsfrist bei dem für die Gewährung der Zulage nach § 19 Abs. 4 BHG 1968 (BerlinFG) zuständigen FA eingehen. Nachsicht wegen Fristversäumnis kann nicht gewährt werden, wenn die Versäumung auf einer falschen Adressierung des Antrags beruht, die durch von dem Vertreter der Klägerin verschuldete unzutreffende Angaben auf den zur Verfügung stehenden Unterlagen bewirkt wurde.

 

Normenkette

BHG 1968 (BerlinFG) § 19 Abs. 4; AO §§ 86, 238 Abs. 2 S. 5

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellte in einem an das Finanzamt (FA) Charlottenburg-Ost adressierten Schreiben den Antrag auf Investitionszulage für das Jahr 1969, das dort am 31. März 1970 einging. Das FA Charlottenburg-Ost leitete das Schreiben an den für die Klägerin für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Beklagten und Revisionsbeklagten (FA für Körperschaften) weiter, wo es am 1. April 1970 einging. Wegen Fristversäumnis wurde der Antrag abgelehnt. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Gemäß § 19 Abs. 4 des Berlinhilfegesetzes 1968 (BHG 1968) hätte der Antrag beim FA für Körperschaften als dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Jahres 1969 eingehen müssen. Der Antrag sei jedoch erst am 1. April 1970 dem FA für Körperschaften zugegangen. Daß sich das FA Charlottenburg-Ost im gleichen Gebäude befindet wie das FA für Körperschaften, sei ohne Bedeutung. Nachsicht wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 86 AO könne nicht gewährt werden, weil die Bevollmächtigte der Klägerin und damit sie selbst die Versäumung verschuldet habe. Da die Entscheidung über die Zuständigkeit des über den Antrag entscheidenden FA eine wesentliche Voraussetzung des Antrags sei, habe die Vertreterin der Klägerin diese Entscheidung nicht einer Kanzleikraft überlassen dürfen, wie sie behauptet habe. Das gelte ganz besonders, wenn die Zuständigkeit fraglich sein kann, wie dies im Falle der Klägerin gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Revision mit folgender Begründung:

Die angefochtene Entscheidung verletze die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 BHG 1968 und § 86 AO. Da sich beide FÄ im gleichen Gebäude befänden, sei der Antrag dem FA für Körperschaften rechtzeitig zugegangen, zumal im Antrag die nur vom FA für Körperschaften geführte Steuernummer angegeben gewesen sei. Zum mindesten hätte jedoch wegen eventueller Fristversäumnis Nachsicht gewährt werden müssen. Die Bevollmächtigte der Klägerin habe eine Kur vor Abgabe des Antrags angetreten. Sie habe nicht - wie das FG es sieht - der Kanzleikraft die Entscheidung über die Zuständigkeit des FA überlassen, da sie das FA für Körperschaften stets für zuständig angesehen habe. Der Irrtum sei entstanden, weil die bei der Vertreterin der Klägerin geführten Akten der Klägerin als zuständiges FA noch das FA Charlottenburg-Ost ausgewiesen hätten, das vor Umwandlung der vordem bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH zuständig gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung des FG Berlin und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FA für Körperschaften beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Ohne Rechtsirrtum hat das FG den Antrag der Klägerin auf Investitionszulage für das Jahr 1969 als verspätet behandelt, weil der Antrag nicht entsprechend der Bestimmung des § 19 Abs. 4 BHG 1968 i. d. F. des Art. 6 des Steueränderungsgesetzes 1969 (BGBl I 1969, 1211 [1220], BStBl I 1969, 477 [486]) innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Jahres 1969 beim für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA für Körperschaften eingegangen ist.

Das Gesetz enthält allerdings keine Vorschrift darüber, daß der Antrag beim für die Festsetzung der Investitionszulage zuständigen FA innerhalb der Frist einzureichen ist. Jedoch muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber hiervon ausgeht, weil er entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zweiten Teils der Reichsabgabenordnung (§ 19 Abs. 7 BHG 1968) vorschreibt und in § 238 Abs. 2 Satz 5 AO bestimmt hat, daß Rechtsbehelfe innerhalb der vorgesehenen Frist bei der zuständigen Behörde eingehen müssen und der Eingang bei einer anderen Behörde nur dann als unschädlich behandelt werden kann, wenn diese den Rechtsbehelf innerhalb der Frist an die zur Entscheidung berufene Stelle weiterleitet. Da jedes FA eine selbständige Organisation innerhalb der Gesamtfinanzverwaltung bildet, ist es auch ohne Bedeutung, daß sich das FA für Körperschaften und das FA Charlottenburg-Ost in demselben Gebäude befinden.

Die Angabe der richtigen Steuernummer ändert nichts daran, daß der Brief an das FA Charlottenburg-Ost gerichtet war und dorthin gelangte. Die Angabe der Steuernummer mag die Abgabe an das zuständige FA für Körperschaften zwar erleichtert haben, reichte jedoch nicht aus, um den rechtzeitigen Eingang des Antrags beim zuständigen FA zu bewirken. Eine Fehlleistung des FA Charlottenburg-Ost, durch die die Fristversäumnis bewirkt wurde, kann nicht festgestellt werden, so daß aus diesem Grunde Nachsicht gemäß § 86 AO nicht gewährt werden kann.

Auch aus anderen Gründen kann die Klägerin Nachsicht nicht erlangen, da ihre Vertreterin und damit sie selbst die Antragsfrist schuldhaft versäumt hat. Es kann unerörtert bleiben, ob die Vertreterin der Klägerin die Entscheidung über die Zuständigkeit des FA einer untergeordneten Angestellten übertragen hat, wovon das FG ausgegangen ist. Jedenfalls wurde der Angestellten die Adressierung des Briefes anhand der vorhandenen Unterlagen übertragen. Dann aber war es Aufgabe der Vertreterin der Klägerin, dafür zu sorgen, daß der Angestellten einwandfreie Unterlagen zur Verfügung standen, die eine einfache Übertragung ermöglichten. Da der Angestellten nach Angaben der Klägerin für die Adressierung die für die Klägerin geführten Akten der Vertreterin als Vorlage dienten, war es notwendig, auf diesen Akten das zuständige FA anzugeben. Dies ist jedoch nicht geschehen, so daß die falsche Adressierung zustande kam. Hierin liegt ein Verschulden der Vertreterin der Klägerin, das dieser als eigenes Verschulden anzurechnen ist. Ein Büroversehen, das die Fristversäumnis entschuldigen würde, liegt nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71508

BStBl II 1975, 762

BFHE 1976, 252

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