Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.05.1989 - II R 196/85

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die einem Einheitswertbescheid (Wert- und Artfortschreibung) beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 356 Abs.1 AO 1977 auch dann, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, daß die Anfechtung nur einer der selbständigen Feststellungen (vgl. BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88, und BFHE 148, 329, BStBl II 1987, 292) nicht zugleich auch die Anfechtung der weiter getroffenen Entscheidungen beinhalte.

2. Zu den Grenzen der Auslegungsfähigkeit eines Einspruchsschreibens.

 

Orientierungssatz

Ziel der Auslegung von Erklärungen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist --ebenso wie bei Prozeßerklärungen--, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen. Dabei können zwar außer der Erklärung weitere Umstände zu berücksichtigen sein, doch darf die Auslegung nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen (vgl. BFH-Urteil vom 1.4.1981 II R 38/79).

 

Normenkette

AO 1977 § 356 Abs. 1; BewG 1974 § 19; AO 1977 §§ 118, 180 Abs. 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1 S. 3, § 348 Abs. 1, § 357 Abs. 3; BGB § 133

 

Tatbestand

Die Kläger haben auf dem von ihnen im Jahre 1975 erworbenen Grundstück im Jahre 1976 ein bezugsfertiges Gebäude (Wohnhaus mit Arztpraxis und zwei Garagen) errichtet. Am 29.März 1978 gab das Finanzamt (FA) einen Bescheid zur Post, der als "EINHEITSWERTBESCHEID - Wert- und Artfortschreibung auf den 1.Januar 1977" bezeichnet ist, mit dem es die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert (ermittelt im Ertragswertverfahren) auf 233 600 DM feststellte. Der Eingangssatz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

"Sie können die mit diesem Grundlagenbescheid (Einheitswertbescheid, Grundsteuermeßbescheid) bekanntgegebenen Entscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechten."

Am gleichen Tage wurde mit gesondertem Schriftstück der Grundsteuermeßbescheid --Neuveranlagung auf den 1.Januar 1977-- bekanntgegeben, dem die nämliche Rechtsbehelfsbelehrung gesondert beigefügt war.

Am 13.April 1978 ging beim FA ein Schreiben des Klägers vom gleichen Tage ein, das folgenden Inhalt hat:

"Betrifft: Einheitswertbescheid vom 29.03.1978

Sehr geehrte Herren]

Gegen den obengenannten Einheitswertbescheid lege ich hierdurch Einspruch ein.

Die vom Finanzamt angesetzte Miete ist bei der Größe der vorhandenen Wohn- und Nutzflächen nicht erzielbar. Da keine Marktmiete zum Vergleich herangezogen werden kann, bitte ich, mein Grundstück im Sachwertverfahren zu bewerten."

Diesem Begehren entsprach das FA durch Abhilfebescheid vom 28.November 1978. Es ermittelte den Einheitswert nunmehr im Sachwertverfahren und stellte ihn auf 223 300 DM fest. Der Abhilfebescheid trägt die Bemerkung: "Grundstücksart wie bisher: Einfamilienhaus". Er wurde dem Kläger entsprechend seiner Benennung als Bekanntgabebevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer bekanntgegeben.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erneut Einspruch ein, mit dem er die Artfeststellung angriff und die Feststellung der Grundstücksart gemischtgenutztes Grundstück begehrte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA vertrat in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, die Eigenart als Einfamilienhaus werde durch die Praxis nicht wesentlich beeinträchtigt.

Mit der gemeinschaftlichen Klage beantragen die Kläger unter Änderung des Einheitswertbescheids vom 28.November 1978 (und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2.Juli 1980) das Grundstück als gemischtgenutztes Grundstück zu bewerten. Vom Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.November 1981 III R 116/78 (BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88) hingewiesen, tragen sie vor, der Einspruch vom 13.April 1978 habe sich sowohl gegen die Wert- als auch gegen die Artfeststellung gerichtet. Das ergebe sich zwar nicht wörtlich aus dem Einspruchsschreiben, wohl aber aus der Erwähnung von "Wohn- und Nutzflächen", mit der auf die gemischte Nutzung des Grundstücks hingewiesen worden sei.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei auf das BFH-Urteil in BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88 bezogen und weiter ausgeführt, die Auslegung des Einspruchsschreibens vom 13.April 1978, so wie sie nun von den Klägern begehrt werde, sei wegen dessen klaren und eindeutigen Inhalts nicht möglich. Der nunmehrige Vortrag stehe mit dem im Einspruchsschreiben zum Ausdruck kommenden Willen in Widerspruch.

Mit der Revision wird das Klagebegehren weiter verfolgt. Die Kläger tragen vor, das angefochtene Urteil beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis der §§ 172, 351 und 357 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie auf der unzutreffenden Anwendung allgemeiner Auslegungsregeln. Der Einspruch vom 13.April 1978 sei gerade nicht erkennbar nur gegen die Wertfeststellung gerichtet gewesen. Auch das FA habe mit der Einspruchsentscheidung vom 2.Juli 1978 eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, wie das nach damals gängiger Rechtsauffassung auch zutreffend gewesen sei. Unberücksichtigt habe das FG den Umstand gelassen, daß der Antrag im Einspruchsschreiben vom 13.April 1978 nur dann einen Sinn gebe, wenn mit dem Einspruch auch die Artfeststellung angegriffen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

1. Bei seiner Entscheidung hat das FG zutreffend (stillschweigend) unterstellt, daß die Frist zur Einlegung außergerichtlicher Rechtsbehelfe deshalb zu laufen begonnen hatte, weil die dem Art- und Wertfortschreibungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß erteilt war.

Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, so beginnt nach § 356 Abs.1 AO 1977 die Frist für die Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nur, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Mit dem Einheitswertbescheid vom 29.März 1978 hat das FA zwei selbständige Feststellungen getroffen, die gesondert angefochten und bestandskräftig werden konnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88, dem sich der Senat mit Urteil vom 10.Dezember 1986 II R 88/85, BFHE 148, 329, BStBl II 1987, 292 angeschlossen hat), nämlich eine Art- und eine Wertfeststellung im Fortschreibungswege. Diese selbständigen Feststellungen bilden je einen Verwaltungsakt, wenngleich sie in einem Schriftstück zusammengefaßt sind. Dieser Mehrheit anfechtbarer Verwaltungsakte trägt die dem Einheitswertbescheid entsprechend § 180 Abs.1 Satz 1, § 157 Abs.1 Satz 3 AO 1977 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung. In ihr wird nämlich ausgeführt, daß die mit diesem Grundlagenbescheid (Einheitswertbescheid) bekanntgegebenen Entscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs (s. dazu § 348 Abs.1 Nr.2 AO 1977) angefochten werden könnten. Welche Entscheidungen in dem Einheitswertbescheid getroffen waren, ergab sich zwanglos aus der Bezeichnung "Wert- und Artfortschreibung auf den 1.Januar 1977". Ein Hinweis darauf, daß die Anfechtung nur einer der getroffenen Entscheidungen nicht zugleich die Anfechtung auch der weiter getroffenen Entscheidung oder Entscheidungen beinhaltet, sieht das Gesetz weder vor noch ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit unabdingbar erforderlich. Der von Kutschka (Deutsche Steuer-Rundschau --DStR-- 1986, 27, und DStR 1987, 578) vertretenen Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

2. Ohne Rechtsverstoß ist das FG unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsregeln davon ausgegangen, daß sich der Einspruch vom 13.April 1978 lediglich gegen die selbständige Wertfeststellung im Wege der Fortschreibung richtete. Ebenso wie Prozeßerklärungen auslegungsfähig sind (vgl. Senatsurteil vom 1.April 1981 II R 38/79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532, 533), sind auch Erklärungen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren der Auslegung zugänglich. Ziel der Auslegung ist auch hier, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--). Dabei können zwar außer der Erklärung weitere Umstände zu berücksichtigen sein, doch darf die Auslegung nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Aus dem Einspruchsschreiben lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, daß sich der Rechtsbehelf nicht nur gegen die Wertfeststellung, sondern auch gegen die Artfeststellung richtete. Denn auch die Nutzflächen sind neben den Wohnflächen im Zusammenhang mit der Frage der Erzielbarkeit der angesetzten Miete erwähnt.

3. Da dementsprechend mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für die Anfechtung des Art- und Wertfortschreibungsbescheids die Artfeststellung unanfechtbar geworden war, ist das FG zutreffend davon ausgegangen, daß die Anfechtung des Abhilfebescheids vom 28.November 1978 mit dem gegen die --von ihm nicht berührte-- Artfeststellung gerichteten Begehren unzulässig war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62895

BStBl II 1989, 822

BFHE 157, 217

BFHE 1990, 217

BB 1989, 1683-1683 (L1-2)

DStR 1990, 141 (KT)

HFR 1989, 594 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Abgabenordnung / § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
    Abgabenordnung / § 356 Rechtsbehelfsbelehrung

      (1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren