Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.05.1973 - IV R 74/67

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Führt ein Gesellschafter einer auf die Errichtung und Veräußerung von Wohnungen gerichteten Personengesellschaft im Rahmen seines daneben bestehenden Einzelbetriebes (Bauunternehmung) Bauarbeiten für die Gesellschaft aus, so gehört die dafür erbrachte Gegenleistung (einschließlich des Unternehmergewinns des Gesellschafters) zu den Herstellungskosten der Gebäude der Gesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1, §§ 7b, 15 Nr. 2

 

Tatbestand

A und B hatten eine Gesellschaft gegründet mit dem Zweck, Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen zu errichten und zu veräußern. A war Bauunternehmer. Seiner Einzelfirma waren für Bauarbeiten, die er für die Gesellschaft ausgeführt hatte, 1 000 000 DM gezahlt worden. Die Gesellschaft, die die Sonderabschreibungen des § 7b EStG in Anspruch nehmen wollte, war der Auffassung, daß diese 1 000 000 DM in vollem Umfange zu den Herstellungskosten der Gebäude gehörten, also in die für § 7b EStG maßgebliche Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden müßten. Das FA war dagegen der Ansicht, die Ausführung der Bauten stelle eine Einlage des A dar, die dieser nur zu den Selbstkosten habe bewirken können. Von dem von der Gesellschaft gezahlten Betrag sei ein Teilbetrag von 150 000 DM Gewinn der Einzelfirma des A gewesen, der mithin nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfe und als Entnahme des A zu behandeln sei. Das FG folgte dem.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Gesellschaft ist begründet.

Das FG hat die Anschaffungskosten der von dem Gesellschafter A erstellten Bauten und damit die Bemessungsgrundlage für die 7 b-Abschreibungen zu Unrecht um den als Unternehmergewinn bezeichneten Betrag von 150 000 DM gemindert. Es handelt sich insoweit nicht, wie das FG annahm, um eine Einlage, die nach § 6 EStG zu bewerten wäre, sondern um Lieferungen und Leistungen des Gesellschafters aus seinem gewerblichen Einzelunternehmen, in dem er den entsprechenden Gewinn zu versteuern hat, an die Gesellschaft. Der Wert dieser Lieferungen und Leistungen geht deshalb in voller Höhe der erbrachten Gegenleistung in die Herstellungskosten der Gebäude ein. Das setzt allerdings voraus, daß Geschäfte der hier vorliegenden Art zwischen Gesellschaft und Gesellschafter wie Geschäfte zwischen Fremden behandelt werden dürfen und daß insbesondere die Vorschrift des § 15 Nr. 2 EStG das nicht verbietet.

Die Grundsätze, die der BFH zu § 15 Nr. 2 EStG entwickelt hat, stehen einer solchen Behandlung nicht entgegen. Nach der genannten Vorschrift und der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung erfahren hat, werden Leistungen, die ein Gesellschafter durch eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder durch die Hingabe von Darlehen oder durch die Überlassung von Wirtschaftsgütern erbringt, nicht durch Betriebsausgaben der Gesellschaft, sondern durch Vorwegzuweisung eines entsprechenden Anteils am Gewinn vergütet. Der BFH hat dabei insbesondere den Begriff der Dienstleistungen für die Gesellschaft weit ausgelegt (vgl. z. B. das zusammenfassende Urteil des Senats vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, HFR 1965, 159), und zwar aus der Erwägung heraus, daß personengesellschaften keine selbständigen Rechtsgebilde, sondern nur eine Zusammenfassung von Unternehmern sind, die in dieser Gemeinschaft zwar gemeinsam aber grundsätzlich doch wie Einzelunternehmer ihre Gewinne erzielen, und daß jede Vergütung für Leistungen für die Gesellschaft, mögen sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein oder nicht, wie bei einem Einzelunternehmer nur Gewinn sein können.

Der BFH hat indessen - allerdings in nicht entscheidungserheblichen Bemerkungen - in den Urteilen vom 6. September 1960 I 29/60 U (BFHE 71, 521, BStBl III 1960, 443) und vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) ausgesprochen, es seien Fälle denkbar, in denen der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein Fremder entgegentrete, so zum Beispiel, wenn er der Gesellschaft im Rahmen seines üblichen (außerhalb der Gesellschaft betriebenen) gewerblichen Betriebes Waren liefere. Das ergebe sich (vgl. das Urteil IV 338/64) schon daraus, daß die Lieferung von Waren nicht als "Überlassung von Wirtschaftsgütern" bezeichnet werden könne.

Ein derartiger, sich von den sonst in § 15 Nr. 2 EStG aufgezählten Fällen unterscheidender Sachverhalt liegt hier vor. § 15 Nr. 2 EStG bezieht sich offenbar insbesondere auf solche Fälle, in denen die Gesellschaft Aufwendungen macht, die sich - wären sie Fremden gegenüber erbracht worden - als sofort abziehbare Betriebsausgaben auswirken würden (Vergütungen für Dienstleistungen, Zinsen für Darlehen, Mieten für überlassene Wirtschaftsgüter), nicht dagegen auf Anschaffungsgeschäfte, die nicht zum sofortigen Abzug, sondern zur Aktivierung eines Gegenpostens und - gegebenenfalls - dessen allmählicher Abschreibung führen.

Anmerkung: Die Zahlen wurden geändert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70491

BStBl II 1973, 630

BFHE 1973, 344

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH IV R 205/69
BFH IV R 205/69

  Leitsatz (amtlich) 1. Überläßt ein Einzelunternehmer einer GmbH, an der er zusammen mit seiner Familie zu 100 v. H. beteiligt ist und deren Anteile nicht im Betriebsvermögen des Einzelunternemens geführt werden, unentgeltlich ein Betriebsgrundstück zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren