Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.09.1965 - IV 40/65 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Das Finanzamt darf einen nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO berichtigten und selbständig angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid nicht nach § 35 b GewStG ändern.

 

Normenkette

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 35b

 

Tatbestand

Streitig ist in dem Gewerbesteuermeßbetragsverfahren für die Jahre 1959 bis 1961, ob das Finanzamt im Einspruchsverfahren den Gewerbesteuermeßbescheid nach § 35 b GewStG ändern durfte.

Das Finanzamt setzte die Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1959 bis 1961 rechtskräftig fest. Auf Grund einer Betriebsprüfung, bei der sich Mehrgewinne ergaben, wurden die Einkommensteuerbescheide und die Gewerbesteuermeßbescheide für 1959 bis 1961 nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO berichtigt.

In der Einkommensteuersache wurden die Einsprüche nach § 94 AO erledigt. Da der Bg. die Einsprüche in der Gewerbesteuersache aufrechterhielt, setzte das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung im Anschluß an die geänderten Einkommensteuerbescheide die Gewerbesteuermeßbeträge fest, wobei es sich auf die Vorschrift des § 35 b GewStG bezog. Die Mehrsteuern betrugen

1959 -------------- 1960 --------------- 1961 DM ----------------- DM ----------------- DM 110 ---------------- 137 ---------------- 165.Das Finanzgericht gab der Berufung des Bg. statt. In seiner in den "Entscheidungen der Finanzgerichte " 1965 S. 121 veröffentlichten Entscheidung vertrat es die Auffassung, daß ein Gewerbesteuermeßbescheid im Hinblick auf festgestellte neue Tatsachen nur dann nach § 35 b GewStG angepaßt werden dürfte, wenn diese neuen Tatsachen auch in ihrer Auswirkung auf die Gewerbesteuer von einigem Gewicht im Sinne des § 222 Abs. 1 AO seien. Im Streitfall seien die neuen Tatsachen nicht gewichtig. Die berichtigten Steuermeßbescheide seien daher ersatzlos aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zu erneuten Entscheidung über die Einsprüche.

Die Vorschrift des § 35 b GewStG dient der Vereinfachung (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats IV 19/65 U vom 6. Mai 1965, BStBl 1965 III S. 419 und die dort angeführten Urteile). Durch sie soll nicht das Recht des Steuerpflichtigen beschnitten werden, sowohl im Einkommensteuer- als auch im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren eine selbständige und unabhängige Nachprüfung der Höhe des Gewinns und des Gewerbeertrags zu verlangen. Für die Anwendung der Vorschrift des § 35 b GewStG ist deshalb auch dann kein Raum, wenn sich der Steuerpflichtige in dem Rechtsmittelverfahren gegen die beiden Bescheide mit denselben Einwendungen gegen die Höhe des Gewinns wendet. Beide Verfahren laufen nebeneinander. Die Entscheidung in der Einkommensteuersache hat keine unmittelbaren und zwingenden Auswirkungen auf die Erledigung des Rechtsmittels in der Gewerbesteuersache (vgl. Urteil des Senats IV 403/61 U vom 30. Juli 1964, BStBl 1964 III S. 534, Slg. Bd. 80 S. 166).

über den Einspruch gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid kann somit nicht unter Anwendung des § 35 b GewStG entschieden werden. Das Rechtsmittelverfahren ist nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen. Handelt es sich bei dem mit dem Einspruch angegriffenen Bescheid um einen Berichtigungsbescheid, der zulässig auf Grund der Vorschrift des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO ergangen ist, so ist der gesamte Gewerbesteuerfall wiederaufzurollen.

Für die Beurteilung, ob die Berichtigungsbescheide zulässig waren, kommt es darauf an, ob die ihnen zugrunde gelegten neuen Tatsachen wie sie sich nach dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens darstellen, von einigem Gewicht sind. Nach ständiger Rechtsprechung der Ertragsteuersenate des Bundesfinanzhofs ist die Gewichtigkeit neuer Tatsachen nach absoluten und relativen Merkmalen zu bestimmen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 515/56 U vom 5. Dezember 1957, BStBl 1958 III S. 52, Slg. Bd. 66 S. 132). Die übernahme starrer Grenzen, wie sie in dem zur Umsatzsteuer ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (BStBl 1962 III S. 225, Slg. Bd. 74 S. 610) aufgestellt wurden, kommt es auf dem Gebiete der Ertragsteuern nicht in Betracht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 95, 110/60 S vom 5. Juni 1962, BStBl 1963 III S. 100, Slg. Bd. 76 S. 282; VI 324/61 U vom 12. Juli 1963, BStBl 1963 III S. 435, Slg. Bd. 77 S. 315). Diese Grundsätze treffen auch auf die Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden zu (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 224/60 vom 18. Oktober 1962, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung § 222, Rechtsspruch 131). Im Gegensatz zur Vorentscheidung hält der Senat die den Steuermehrbeträgen zugrunde gelegten neuen Tatsachen, von denen die Vorinstanzen ausgingen, für gewichtig genug, um die Wiederaufrollung der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzungen zu rechtfertigen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

Die Einspruchsentscheidung ist ebenfalls aufzuheben. Das Finanzamt war, wie dargelegt, nicht berechtigt, über den Einspruch auf der Grundlage des § 35 b GewStG zu entscheiden. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. Das Finanzamt wird, wozu das Finanzgericht von seinem Standpunkt aus nicht Stellung zu nehmen brauchte, nunmehr die Höhe des Gewerbeertrages unabhängig von dem Ausgang des Einkommensteuerverfahrens zu prüfen haben. Es wird dabei dem Bg. Gelegenheit geben, gegen die Gewerbesteuermeßbescheide auch andere als die im Einkommensteuerverfahren vorgetragenen Einwendungen geltend zu machen. Andererseits ist auch das Finanzamt nicht gehindert, etwaige weitere neue Tatsachen zu berücksichtigen oder bekannte Tatsachen rechtlich anders zu würdigen. Sollten die Beteiligten keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte geltend machen, so steht nichts im Wege, über den Einspruch entsprechend der im Einkommensteuerverfahren getroffenen Regelung zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411773

BStBl III 1965, 667

BFHE 1966, 466

BFHE 83, 466

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Gewerbesteuergesetz / § 35b [Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen]
    Gewerbesteuergesetz / § 35b [Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen]

      (1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren