Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Steht das Eigentum an einem kriegsbeschädigten Grundstück Miterben zu, so ist zunächst der Gesamtschaden am Grundstück unter Hinzurechnung der von den Erben nach Maßgabe der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer gezahlten Abgeltungsbeträge zum Anfangsvergleichswert zu ermitteln und dann der festgestellte Gesamtschaden auf die Miterben (Miteigentümer) entsprechend der Größe ihrer Erbanteile (Miteigentumsanteile) zu verteilen. Für die Höhe der Schadensanteile ist es unbeachtlich, ob die Miterben (Miteigentümer) an der Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer mit gleich hohen oder verschieden hohen Abgeltungsbeträgen beteiligt waren.
An Grundpfandrechten aller Art, insbesondere auch an Eigentümergrundschulden, findet eine Feststellung von Kriegssachschäden nicht statt.
Normenkette
LAG § 13; FortschrG §§ 4, 6; FeststG § 13; 10. AbgabenDV-LA 46
Tatbestand
Seit dem am 23. Juni 1942 eingetretenen Tode ihres Vaters sind die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihrem Bruder F. S. in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Grundstückes. Das Grundstück, das bei der letzten Hauptfeststellung der Grundstückseinheitswerte (1. Januar 1935) als Mietwohngrundstück bewertet, und dessen Einheitswert auf 46.400 RM festgestellt worden war, hat im Jahre 1943 Kriegsschäden erlitten, die zur völligen Zerstörung des vorhandenen Gebäudebestandes geführt haben. Aus diesem Grunde ist der Einheitswert des Grundstückes zum 21. Juni 1948 rechtskräftig auf 6.600 DM fortgeschrieben worden.
Die Beschwerdeführerin, Frau H. K., und ihr Ehemann haben die Feststellung des an dem vorbezeichneten Grundstücke eingetretenen Kriegssachschadens zum Zwecke der Schadensberücksichtigung bei der Vermögensabgabe beantragt.
Das Finanzamt hat diesem Antrage entsprochen und wegen des Vorhandenseins mehrerer Miteigentümer die einheitliche und gesonderte Feststellung des Kriegssachschadens gemäß § 46 Abs. 1 der Zehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (10. AbgabenDV-LA = VA-VeranlDV) durchgeführt. Es hat dabei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952 (Feststellungsgesetz) auch den Abgeltungsbetrag zur Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer mit 17.900 RM in die Schadensberechnung einbezogen, so daß sich ein Schadensbetrag von 57.700 RM ergab, den das Finanzamt zunächst um den von ihm auf 5.718,67 DM berechneten Minderungsbetrag der Hypothekengewinnabgabe (ß 100 Abs. 2 LAG) gekürzt hat.
Im Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt auf die Vorstellungen der Eheleute K. den Feststellungsbescheid dahin ab, daß es den in Abzug zu bringenden Minderungsbetrag der Hypothekengewinnabgabe auf 683,53 DM berichtigte.
Den weitergehenden änderungsantrag der Eheleute K., dem sich auch die Miterbin, Frau M. G, angeschlossen hatte und der darauf abzielte, den Gesamtschadensbetrag im Hinblick darauf ungleichmäßig zu verteilen, daß sich der Miterbe F. S. an die Ablösung des Hauszinssteuerabgeltungsbetrages nur mit 2.000 RM beteiligt hatte, lehnte es dagegen nach Anhörung des Miterben F. S. ab.
Die Berufung der beiden Miterbinnen, Frau H. K. und Frau M. G., mit der diese rügten, in der Einspruchsentscheidung sei der Schaden nicht berücksichtigt worden, der durch die Zerstörung des Grundstückes auch an den ihnen daran zustehenden Eigentümergrundschulden entstanden sei, ferner sei ihren Anträgen auf abweichende Verteilung des Schadensbetrages wegen der ungleichen Zahlung des Hauszinssteuerabgeltungsbetrages nicht entsprochen und mit F. S. sei einseitig verhandelt worden, ohne ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts, daß es nicht zulässig sei, den festgestellten Schadensbetrag ungleichmäßig auf die drei Grundstückseigentümer zu verteilen. Im übrigen sei es nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich, die Eigentümergrundschulden bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Die beiden Beschwerdeführerinnen haben unter Hinweis auf Art. 3 und 19 des Grundgesetzes (GG) Rb. eingelegt, der jedoch der Erfolg gleichfalls versagt werden muß.
Was zunächst das Begehren anlangt, bei der Schadensfeststellung die Verluste an den Eigentümergrundschulden mitzuberücksichtigen, die durch die Zerstörung des Grundstückes entstanden seien, so kann diesem Verlangen weder innerhalb des hier anhängigen Verfahrens zur Feststellung des Kriegssachschadens an dem Grundstücke noch außerhalb desselben entsprochen werden. Abgesehen davon, daß die früher innerhalb des Verfahrens zur Feststellung von Kriegssachschäden an Grundstücken nach § 13 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes vorgesehene Feststellung von Grundpfandrechten nach der änderung des Gesetzes durch das Achte Gesetz zur änderung des Lastenausgleichsgesetzes (8. ändGLAG) in Wegfall gekommen ist, sollte diese Feststellung auch nur der Klarstellung des Schuldenabzuges von Kriegssachschäden im Rahmen des § 245 LAG dienen, also nicht die Feststellung eines zusätzlichen Kriegssachschadens herbeiführen, sondern im Gegenteile die Minderung bereits festgestellter Schäden bewirken. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in seiner jetzigen geänderten Fassung hat aber auch ab Inkrafttreten des 8.ändGLAG eine derartige Feststellung zu unterbleiben. Außerhalb des Feststellungsverfahrens für Kriegssachschäden an Grundstücken kommt eine Schadensfeststellung insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die erschöpfende Aufzählung der Kriegssachschäden in § 13 LAG, auf die auch in § 4 des Feststellungsgesetzes verwiesen wird, Verluste an Grundpfandrechten nicht erwähnt und deshalb auch deren Feststellung nicht vorsieht.
Ebensowenig wie die Feststellung von Kriegsschäden an Grundpfandrechten ist nach dem Gesetze die ungleichmäßige Verteilung des Kriegssachschadens an einem Grundstücke im Hinblick auf die ungleichmäßige Beteiligung der Grundstückseigentümer an der Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer möglich. Bei der Feststellung des Kriegssachschadens an einem Grundstücke ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 13 des Feststellungsgesetzes ein etwa geleisteter Abgeltungsbetrag zur Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer mitzuberücksichtigen. Es ist demgemäß unter Einbeziehung der geleisteten Ablösungszahlungen ein einheitlicher Schadensbetrag für das Gesamtgrundstück festzustellen; es ist deshalb nicht möglich, wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Schadensermittlung zunächst den Einheitswert vom letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens aufzuteilen und jedem dieser Teile des Einheitswertes den von dem betreffenden Anteilseigner gezahlten Teil der Hauszinssteuer hinzuzurechnen. Das Gesetz geht vielmehr, und zwar offenbar deshalb, weil die Belastung eines Grundstückes mit Gebäudeentschuldungssteuer schon seit langem als Wertfaktor bei der Grundstücksbewertung berücksichtigt worden ist (vgl. hierzu den Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 19. April 1943, RStBl 1943 S. 338 Abschn. 2), von einer einheitlichen Feststellung des Gesamtschadens am Grundstücke unter Hinzurechnung der Ablösungsbeträge zum ursprünglichen Einheitswerte des Grundstückes aus. Dies ist auch verfahrensmäßig dadurch zum Ausdrucke gelangt, daß nach § 46 der 10.AbgabenDV-LA bei Beteiligung mehrerer Personen an dem Kriegssachschaden eine einheitliche und gesonderte Feststellung für den Gesamtschaden am Grundstücke durchzuführen ist.
Bei dieser Feststellung hat das Finanzamt gemäß § 46 Abs. 3 der 10.AbgabenDV-LA auch darüber zu entscheiden, wie der festgestellte Schadensbetrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt. über den Verteilungsmaßstab als solchen besagt allerdings weder der § 13 des Feststellungsgesetzes noch der § 46 Abs. 3 der 10.AbgabenDV-LA etwas Näheres. Für diese Verteilung ist vielmehr von dem im § 6 des Feststellungsgesetzes enthaltenen allgemeinen Grundsatz auszugehen, nach dem sich der Schaden eines Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkte der Schädigung bemißt. Hierzu wird im Schrifttum zum LAG ausdrücklich bemerkt (vgl. Harmening, Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz, Bemerkung 1 zu § 6 des Feststellungsgesetzes), daß die Feststellung der Anteile ein Eingehen auf die Bestimmungen des bürgerlichen und des Handelsrechtes erforderlich macht. Die Höhe der Anteile an dem eingetretenen Kriegssachschaden ist daher grundsätzlich nach den bürgerlich-rechtlichen Anteilsverhältnissen an dem beschädigten Gegenstande zu bemessen. Dies kommt auch in der amtlichen Begründung zu den §§ 46 bis 49 der 10.AbgabenDV-LA zum Ausdruck, soweit darin gesagt wird, der bei den einzelnen Beteiligten zu berücksichtigende Schadensbetrag beschränke sich auf den Teil des Gesamtschadens, der dem Anteil entspricht, zu dem der Beteiligte an der wirtschaftlichen Einheit im Zeitpunkte des Schadenseintrittes berechtigt war. Beruhen die Miteigentumsverhältnisse an einem Grundstücke auf dem Bestehen einer noch ungeteilten Erbengemeinschaft, so ist deshalb die Größe der Erbanteile auch für die Beteiligung der einzelnen Erben am Kriegssachschaden maßgebend. Da aber die prozentuale Größe dieser Erbanteile ungeachtet der Verwendungen, die von den Miterben in verschiedener Höhe auf den Erbgegenstand gemacht werden, grundsätzlich unverändert bleibt, was nicht ausschließt, daß unter den Erben gewisse Ausgleichsansprüche zur Entstehung gelangen, so kann auch die Verteilung des Kriegssachschadens auf die zu je 1/3 am Nachlaß beteiligten Miterben durch die ungleichmäßige Beteiligung an der Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer nicht berührt werden. Vielmehr ist nach dem Gesetz eine gleichmäßige Verteilung des gesamten Kriegssachschadens am Grundstück der Miterben entsprechend ihrer je 1/3 - Beteiligung geboten.
Da dieser Grundsatz der Verteilung des Kriegssachschadens gleichmäßig für alle Beteiligungsverhältnisse gesetzlich festgelegt ist, so ist auch nicht ersichtlich, wie durch diese Regelung der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt sein sollte.
Fundstellen
Haufe-Index 409798 |
BStBl III 1961, 13 |
BFHE 1961, 33 |
BFHE 72, 33 |