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BFH Urteil vom 08.09.1971 - I R 66/68

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Leitsatz (amtlich)

Die Aufteilung eines Fertigungsbetriebes mit mehreren Produktionszweigen in Teilbetriebe ist in der Regel nicht möglich, wenn für die einzelne Produktion wesentliche Maschinen nur für alle Produktionsabteilungen gemeinsam zur Verfügung stehen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betrieb ein Holzverarbeitungsunternehmen, in dem er - räumlich getrennt - Spankörbe und ab 1958 Leisten (und Stäbe) herstellte. Die Spankorbfabrikation hat er im Herbst 1960 aufgegeben. Während ihres Auslaufens verkaufte er den Teil seines zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens mit den darauf errichteten Gebäuden, wo bis September 1960 die Spankorbfabrikation stattfand. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände wurden teilweise veräußert, teilweise als Entnahmen behandelt und teilweise auf den nicht verkauften Grundstücksteil gebracht und im Betriebsvermögen behalten.

Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Revisionsbeklagte (das FA) die Entnahmen nicht an und versagte die Steuervergünstigung des § 34 EStG mit der Begründung, eine Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG liege nicht vor. Vielmehr habe der Steuerpflichtige seine ursprüngliche Spankorbfabrikation lediglich abgewickelt und auf die Leistenfabrikation umgestellt.

Das FG hat die Klage abgewiesen, da es die Spankorbfabrikation nicht als Teilbetrieb anerkannte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422733

BStBl II 1972, 118

BFHE 1972, 173

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      Leitsatz (amtlich) Unterhält ein Unternehmen, das die Herstellung von Maschinen betreibt, eine Zweigniederlassung, die dem Vertrieb und der Reparatur der im Hauptwerk hergestellten Maschinen dient, so kann es sich insoweit um einen Teilbetrieb im Sinne ...

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