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BFH Urteil vom 06.04.1990 - III R 193/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen bei nur gelegentlichen Zahlungen

 

Leitsatz (NV)

Auch nur gelegentliche Zahlungen können Aufwendungen für den Unterhalt im Sinne von § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG sein. Unterhaltsleistungen dürfen jedoch regelmäßig nicht auf Monate vor dem Zahlungsmonat zurückbezogen werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. Februar 1982 III R 196/82, BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341).

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist griechischer Staatsangehöriger und arbeitet in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Er unterstützt laufend seine in Griechenland lebende Mutter sowie seine Schwiegereltern. Nach den Unterhaltsbescheinigungen der zuständigen Behörde in Griechenland vom 21. Januar 1983 reichten die nur geringfügigen anderen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Personen zur Bestreitung von deren Lebensunterhalt im Streitjahr 1982 nicht aus. Der Kläger überwies 1982 an seine Schwiegereltern insgesamt 4 800 DM, und zwar

am 5. April 1982 1 500 DM

am 13. Mai 1982 700 DM

am 14. Juni 1982 1 000 DM

am 12. November 1982 1 000 DM

am 28. Dezember 1982 600 DM.

Die letzte Einzahlung des vorangegangenen Jahres im Betrag von 500 DM leistete der Kläger am 28. Dezember 1981.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte von den Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern nur die auf die Monate April bis Dezember des Streitjahres entfallenden Zahlungen in Höhe des Teilbetrages von 3 600 DM als außergewöhnliche Belastung an.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Auf die Klage berücksichtigte das Finanzgericht (FG) weitere Zahlungen des Klägers an seine Schwiegereltern im Betrag von 1 200 DM. Das FG vertrat in der in Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 126 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung, der Kläger habe mit seiner Überweisung vom 5. April 1982 seinen Schwiegereltern Unterhalt auch für die vorangegangenen Monate Januar bis März geleistet.

Das FA rügt mit der vom FG wegen Divergenz zugelassenen Revision einen Verstoß der Vorentscheidung gegen materielles Recht. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen u. a. für den Unterhalt von Personen, für die im Veranlagungszeitraum weder er noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder andere Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3 600 DM im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Höchstbetrag des § 33 a Abs. 1 EStG ermäßigt sich gemäß § 33 a Abs. 4 EStG um je 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben.

2. Das FG hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. z. B. Urteile vom 5. September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31, und vom 13. Februar 1987 III R 196/82, BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341) entschieden, daß auch nur gelegentliche (z. B. ein- oder zweimalige) Leistungen im Jahr Aufwendungen für den Unterhalt i. S. von § 33 a Abs. 1 EStG sein können. Unterhalt pflegt indes typischerweise regelmäßig wiederkehrend erbracht zu werden. Deshalb ist, soweit nur gelegentliche Leistungen als Unterhalt i. S. von § 33 a Abs. 1 EStG anerkannt werden, besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Empfänger unterstützungsbedürftig i. S. von § 33 a Abs. 1 EStG ist und ob die Leistungen geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Empfängers zu decken (vgl. Urteil in BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31). Die Vorentscheidung entspricht dieser Rechtsprechung.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dürfen jedoch Unterhaltsleistungen regelmäßig nicht auf Monate vor dem Zahlungsmonat zurückbezogen werden. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis, daß Unterhaltsleistungen bestimmt und geeignet sein müssen, der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Unterhaltsempfängers zu dienen (Urteile in BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31; vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713, und in BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341). Eine Ausnahme wird dann zugelassen, wenn der Unterstützende an seine Angehörigen überhaupt erstmals Unterhaltsleistungen erbracht hat. Ein solcher Sonderfall ist hier nicht gegeben.

Die von der Vorinstanz angeführten Umstände rechtfertigen im Streitfall keine von der ständigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung. Soweit die Schwiegereltern des Klägers wegen des Ausbleibens von Überweisungen in den Monaten Januar bis März ihr eigenes geringes Vermögen für den Unterhalt eingesetzt oder auf gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG nichtanrechenbare andere Einkünfte oder Bezüge zurückgegriffen haben, dienen die später überwiesenen Beträge gerade nicht dem Unterhalt für die Monate Januar bis März. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die letzte Überweisung des Klägers im Betrag von 500 DM vom 28. Dezember 1981 erkennbar nicht ausreichend war, um den Lebensbedarf der Schwiegereltern bis Anfang April 1982 sicherzustellen. Dabei kann dahinstehen, ob die Schwiegereltern aus den im Juli 1981 erhaltenen Unterstützungsleistungen von seinerzeit insgesamt 3 000 DM auch Ersparnisse haben bilden und diese für den Unterhalt in den Monaten Januar bis März 1982 haben einsetzen können.

4. Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht. Die Sache ist entscheidungsreif. Nach den vorstehenden Ausführungen sind Unterhaltsleistungen nur für die Monate April bis Dezember 1982 gemäß § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Diese hat das FA in zutreffender Höhe gemäß § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417066

BFH/NV 1990, 767

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