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BFH Urteil vom 06.04.1977 - I R 184/75

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Leitsatz (amtlich)

Ob in der Leistung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihre inländische Schwestergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an die ausländische Muttergesellschaft und eine verdeckte Einlage der ausländischen Muttergesellschaft bei der inländischen Schwestergesellschaft liegt, ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; GewStG § 7

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit Sitz im Inland, erhielt am 8. April 1968 ein Fernschreiben des Finanzdirektors ihrer mit 100 v. H. beteiligten Muttergesellschaft T Ltd. mit Sitz in Großbritannien (Muttergesellschaft), in dem eine Gutschriftsanzeige der Schwestergesellschaft der Klägerin, der B Ltd. mit Sitz in Großbritannien (Schwestergesellschaft), angekündigt wurde. Die Gutschriftsanzeige vom 29. März 1968 ging der Klägerin am 16. April 1968 zu.

Die Klägerin buchte unter dem 29. März 1968 die Gutschrift in Höhe von 501 698 DM als Ertrag.

Mit Schreiben vom 2. Mai 1968 erkundigte sich der Finanzdirektor der Muttergesellschaft nach den steuerlichen Auswirkungen der Maßnahme. Mit weiterem Schreiben vom 5. Juni 1968 ordnete er an, die vorgenommene Gutschrift zum 31. März 1968 zu eliminieren. Die Klägerin folgte dieser Anweisung.

Darin sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und erhöhte bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1971 den Gewerbeertrag - durch Verminderung eines abziehbaren Fehlbetrags nach § 10 a GewStG - um 501 698 DM.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das FG auf sein Urteil in der Kapitalertragsteuersache 1968 (Aktenzeichen des BFH I R 183/75) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der falsche Würdigung des Sachverhalts und ein Verstoß gegen §§ 4, 5 EStG, § 6 Abs. 1 KStG, § 7 GewStG und § 3 Abs. 5 Nr. 1 c StAnpG gerügt wird.

Die Klägerin hält daran fest, daß es sich bei der Ankündigung und Erteilung der Gutschriftsanzeige um eine unverbindliche und vorläufige Überlegung zum Jahresabschluß gehandelt habe. Selbst wenn die Maßnahme endgültig und rechtsbegründend gewesen wäre, könnte sie mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden. Sollte sie nicht rückgängig gemacht werden können, so sei zu beachten, daß in der Erteilung der Gutschrift durch die Schwestergesellschaft eine verdeckte Einlage bei ihr, der Klägerin, vorgenommen worden sei, die ihr Einkommen nicht erhöhe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Gewerbesteuer um 55 440 DM niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Der Senat kann nicht abschließend prüfen, ob die Klägerin durch Verzicht auf einen Anspruch gegen ihre Schwestergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KStG, § 7 GewStG, § 118 Abs. 2 FGO).

Zur näheren Begründung dieser Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil in der Kapitalertragsteuersache der Klägerin I R 183/75 vom heutigen Tag. Danach hat das FG bei der erneuten Verhandlung zu prüfen, ob und auf welche Weise ein Anspruch der Klägerin gegen die Schwestergesellschaft auf Zahlung der in der Gutschriftsanzeige vom 29. März 1968 bezeichneten Geldsumme begründet wurde.

Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß ein solcher Anspruch rechtlich bestand, so ist in diesem Verfahren weiter zu prüfen, ob bereits in der Begründung des Anspruchs eine verdeckte Gewinnausschüttung der Schwestergesellschaft an die Muttergesellschaft und eine verdeckte Einlage der Muttergesellschaft bei der Klägerin lag (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408, und vom 21. Dezember 1972 I R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449). Denn in diesem Fall wäre, wie die Klägerin zutreffend ausführt, die Vermögensmehrung durch Einbuchung des Anspruchs der Klägerin gegen die Schwestergesellschaft bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin abzuziehen (§ 4 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 7 GewStG).

Die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung der Schwestergesellschaft an die Muttergesellschaft und damit eine verdeckte Einlage der Muttergesellschaft bei der Klägerin vorliegt, ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen, auch soweit sich der Sachverhalt, an den das deutsche Steuerrecht anknüpft, im Ausland ereignet hat (vgl. Bühler, Prinzipien des Internationalen Steuerrechts, 1964 S. 76; BFH-Urteile vom 29. Oktober 1969 I R 80/67, BFHE 97, 354, BStBl II 1970, 180, und vom 13. September 1972 I R 130/70, BFHE 107, 158, BStBl II 1973, 57). Das sogenannte Territorialprinzip enthält kein Verbot für die Regelung von Auslandssachverhalten (Grossfeld, Basisgesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 1974 S. 169 ff.).

Nach deutschem Steuerrecht lag in der Begründung eines Anspruchs der Klägerin gegen die Schwestergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung der Schwestergesellschaft an die Muttergesellschaft und damit notwendig verbunden eine verdeckte Einlage der Muttergesellschaft bei der Klägerin, wenn die Schwestergesellschaft den Anspruch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter oder einer ihrem Gesellschafter nicht nahestehenden Person nicht eingeräumt hätte.

Das FG hat dazu ausgeführt, für die Schwestergesellschaft habe durchaus Veranlassung bestanden, der Klägerin Entwicklungskosten zu erstatten. Die Klägerin hat bereits im Verfahren vor dem FG dieser Auffassung widersprochen und in der Revision an diesem Widerspruch festgehalten. Unter diesen Umständen muß das FG den Schverhalt näher erforschen (§ 76 FGO) und - erforderlichenfalls durch Beweisaufnahme - klären, ob und warum die von der Klägerin durchgeführten Entwicklungsarbeiten auch für die Schwestergesellschaft einen in Geld bestimmbaren Vorteil im Wert von etwa 500 000 DM gehabt haben, zu dessen Ausgleich sich die Schwestergesellschaft verpflichtet halten konnte. Das FG wird bei Prüfung dieser Frage auch beachten, daß die allgemeinen Vorteile, die die Verbindung von Unternehmen für ein verbundenes Unternehmen mit sich bringt, nicht geeignet sind, der Leistung eines verbundenen Unternehmens an ein anderes verbundenes Unternehmen die Eigenschaft einer verdeckten Gewinnausschüttung zu nehmen. Eine Anweisung der Muttergesellschaft, den Anspruch der Klägerin gegen die Schwestergesellschaft zu begründen, wäre ebenfalls kein Hindernis für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn diese Anweisung widerlegt nicht, sondern bestätigt, daß die Begründung des Anspruchs ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72352

BStBl II 1977, 574

BFHE 1978, 105

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