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BFH Urteil vom 06.04.1962 - III 66/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Abfindungsansprüche der weichenden Erben, die diesen an Stelle ihres Erbteiles gegen den Hoferben zustehen, entstehen mit dem Tode des Erblassers; dementsprechend entsteht auch die Abfindungsverpflichtung des Hoferben mit dem Ableben des Erblassers.

Wiederkehrende Leistungen, die dem Steuerpflichtigen obliegen, sind als Schuld nur dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 67 (Abs. 1) Ziffer 4 BewG hinsichtlich der Zeitdauer erfüllt sind.

 

Normenkette

BewG § 74 Abs. 1 Ziff. 1, § 118/1/1, § 74 Abs. 1 Ziff. 2, § 118/1/2, § 67/1/4

 

Tatbestand

Streitig ist die Veranlagung des Bf. zur Vermögensteuer nach dem Stande vom 1. Januar 1954.

Der Bf. ist am 1. Januar 1936 geboren und als Hoferbe nach seinem am 25. November 1951 verstorbenen Vater Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes geworden. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Bf. steht seiner Mutter die Verwaltung und Nutznießung am Hofe zu. Der Bf. ist erstmals zum 1. Januar 1954 selbständig zur Vermögensteuer veranlagt worden. Die Veranlagung hat ein Gesamtvermögen von 69.000 DM und eine Vermögensteuer von 477,50 DM jährlich ergeben. Der Steuerbescheid ist unanfechtbar geworden.

Anläßlich einer bei seiner Mutter im Jahre 1958 durchgeführten Betriebsprüfung wurden auch die vermögensteuerlichen Verhältnisse des Bf. überprüft. In einem Nebenbericht zum Betriebsprüfungsbericht stellte der Betriebsprüfer folgendes fest:

Nach der Höfeordnung stehe den weichenden Erben eine Abfindung zu. Eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe der vom Bf. an seine beiden Geschwister zu zahlende Abfindung sei noch nicht getroffen worden. Nach den Angaben der Beteiligten bestehe aber eine mündliche Vereinbarung, nach der die beiden Geschwister mindestens je 10.000 DM als Abfindung erhalten sollten.

Der Abzug des überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (sogenannter landwirtschaftlicher Einnahmeüberschuß) stehe der Mutter des Bf. als der Inhaberin des Betriebes zu.

Die bei der Spar- und Darlehnskasse, beim landwirtschaftlichen Rohstoffverein usw. bestehenden Schulden seien Wirtschaftsschulden. Ob ein Abzug beim Bf. zulässig sei, bleibe der Entscheidung des Finanzamts überlassen.

Am 6. Dezember 1958 beantragte der Bf., seine Veranlagung zur Vermögensteuer 1954 entsprechend dem Ergebnisse der Betriebsprüfung zu berichtigen. Bei der Abfindungsverpflichtung gegenüber seinen beiden Geschwistern handle es sich um eine echte Schuld. Eine unzumutbare Schlechterstellung gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben bestehe darin, daß bei der Veranlagung seiner Mutter zur Vermögensteuer der Abzug des landwirtschaftlichen Einnahmeüberschusses sich steuerlich nicht auswirke. Nach seiner Auffassung könne es aber nicht so sein, daß er einerseits das Nießbrauchsrecht seiner Mutter am Hofe (weil dieses keine zehn Jahre bestanden habe) nicht abziehen dürfe, andererseits aber alle mit dem Hofe zusammenhängenden Guthaben und Schulden der Mutter zugerechnet würden.

Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Berichtigung ab. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Rb. beantragt der Bf. entweder Anerkennung des Nießbrauchsrechtes seiner Mutter als abzugsfähige Last oder Zurechnung der mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Debet- und Kreditkonten sowie des landwirtschaftlichen Einnahmeüberschusses an ihn (den Bf.).

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt zur erneuten Entscheidung.

1. - Nach § 12 Abs. 1 der Höfeordnung vom 24. April 1947 - es handelt sich um einen Streitfall aus dem Lande Niedersachsen - steht den Erben des Erblassers, die nicht Hoferben geworden sind, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen, an Stelle ihres Erbteiles ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrages zu. Nach den Akten hat der Vater des Bf. als Erblasser die Abfindungen nicht letztwillig bestimmt und auch nicht durch einen übergabevertrag geregelt. Infolgedessen haben die Geschwister des Bf. den gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser Anspruch und dementsprechend auch die Abfindungsverpflichtung des Bf. sind mit dem Tode des Erblassers entstanden. Daß über die Höhe der Abfindung am Stichtage noch keine Vereinbarung und insbesondere noch keine schriftliche Vereinbarung getroffen war, schließt den Abzug der Verpflichtung des Bf. nicht aus (ß 74 Abs. 1 Ziff. 1 BewG).

2. - Was das Verlangen des Bf., bei seiner Veranlagung zur Vermögensteuer alle mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Debet- und Kreditkonten sowie den landwirtschaftlichen Einnahmeüberschuß zu berücksichtigen, betrifft, so kann diesem Antrage nicht stattgegeben werden. Der Bf. war am Stichtage (1. Januar 1954) noch nicht Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes. Demzufolge können ihm auch die mit dem Betriebe wirtschaftlich zusammenhängenden Forderungen und Schulden noch nicht zugerechnet werden. Entsprechendes gilt für den landwirtschaftlichen Einnahmeüberschuß. Ebensowenig ist das Verlangen des Bf., den Kapitalwert des Nutznießungsrechtes seiner Mutter am Hofe als Schuld abzuziehen, begründet.

Nach § 74 Abs. 1 Ziff. 2 BewG sind zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens vom Rohvermögen unter anderem abzuziehen: der Wert von Leistungen der in § 67 (Abs. 1) Ziff. 4 BewG bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen. Dort handelt es sich um den Ansatz des Kapitalwertes von Nießbrauchsrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen, die dem Berechtigten auf Lebenszeit oder die Lebenszeit einer anderen Person, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren zustehen. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Ziff. 2 BewG ist vom Reichsfinanzhof (Urteil III A 360/34 vom 24. September 1935, RStBl 1936 S. 103) dahin ausgelegt worden, daß Verpflichtungen zu solchen wiederkehrenden Leistungen als Schuld nur berücksichtigt werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen hinsichtlich der Zeitdauer der Leistungen vorliegen. Der erkennende Senat hält an dieser Auslegung fest. Dem Umstand, daß im Entwurf eines Gesetzes zur änderung des Bewertungsgesetzes eine Vorschrift des Inhaltes vorgesehen ist, daß es für den Abzug von Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen auf die Laufzeit der Leistungen nicht ankommen soll, kann zu keiner anderen Entscheidung führen; maßgebend ist bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung das geltende Recht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410431

BStBl III 1962, 267

BFHE 1962, 725

BFHE 74, 725

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