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BFH Urteil vom 05.09.1958 - III 324/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Vater seinem Sohn einzelne Wirtschaftsgüter zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit leihweise überläßt, liegt beim Vater kein gewerblicher Betrieb vor. Dies gilt selbst dann, wenn der gewerbliche Betrieb des Sohnes im wesentlichen nur aus den überlassenen Wirtschaftsgütern besteht.

 

Normenkette

BewG §§ 54, 95, 67 Abs. 1 Ziff. 8, § 110/1/8

 

Tatbestand

Nach den Ermittlungen des Finanzamts unterhielt der Sohn des Beschwerdeführers (Bf.) vom Jahre 1946 bis Oktober 1949 einen Lohndresch- und Fuhrbetrieb. Das Finanzamt stellte zunächst für diesen Betrieb, der im wesentlichen nur aus einem Dreschsatz und einem Trecker bestand, zum 21. Juni 1948 einen Einheitswert fest. Im Einspruch gegen den Feststellungsbescheid machte der Sohn des Bf. unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend, daß der Dreschsatz und der Trecker seinem Vater gehörten und von diesem ihm nur leihweise überlassen seien. Auf dieses Vorbringen hin hob das Finanzamt den gegen den Sohn des Bf. erlassenen Einheitswertbescheid auf, stellte jedoch nunmehr gegenüber dem Bf. zum 21. Juni 1948 für "verpachtetes gewerbliches Betriebsvermögen" einen Einheitswert von 8.400 DM fest. Im Einspruch machte der Bf. geltend, daß Dreschsatz und Trecker in erster Linie seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gedient hätten und im Einheitswert dieses Betriebs enthalten seien. Ein überbestand an stehenden Betriebsmitteln sei nicht vorhanden gewesen. Bei dem Lohndrusch, der aus der Nachbarschaftshilfe hervorgegangen sei, habe es sich keineswegs um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit gehandelt.

Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht stellte sich auf den Standpunkt, bei der geringen Größe des landwirtschaftlichen Betriebs des Bf., insbesondere der kleinen mit Halmfrüchten bestellten Fläche, und den sonst vorhandenen Betriebsmitteln (Pferdegespann usw.) gehe die Haltung des Dreschsatzes und des Treckers über den erforderlichen normalen Bestand hinaus. Da im Streitfall Dreschsatz und Trecker zu mehr als 50 v. H. gewerblichen Zwecken gedient hätten, seien sie als gewerbliches Betriebsvermögen zu behandeln.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.), mit der Verstoß gegen den Akteninhalt und falsche Auslegung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) gerügt werden, ist begründet.

In der vorliegenden Streitsache muß die Entscheidung auf die Fragen beschränkt bleiben, ob der Dreschsatz und der dazugehörige Trecker, die der Bf. unbestritten seinem Sohn zur Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit (Lohndresch- und Fuhrbetrieb) leihweise überlassen hatte, in der Hand des überlassenden Betriebsvermögen darstellen. Die Frage, ob in der Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern zur Verwendung in einem fremden gewerblichen Betrieb ein gewerblicher Betrieb des Vermieters oder Verpächters zu erblicken ist, ist häufig streitig geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zu § 54 BewG, der sich auch der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (Urteil III 108/52 U vom 8. Mai 1953, Bundessteuerblatt 1953 III S. 194, Slg. Bd. 57 S. 503), gilt ein verpachtetes gewerbliches Unternehmen, bei dem die wesentlichen Betriebsgegenstände (Gegenstände des Anlagekapitals) mitverpachtet sind, als selbständiger gewerblicher Betrieb des Eigentümers. Die Vermietung oder Verpachtung von einzelnen Wirtschaftsgütern stellt in der Regel keinen gewerblichen Betrieb dar. Derartige Wirtschaftsgüter sind zumeist sonstiges Vermögen (§ 67 Abs. 1 Ziff. 8 BewG).

Selbst wenn die leihweise überlassung von Wirtschaftsgütern der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern gleichzustellen wäre, müßte vom Bf., wollte man ihm gegenüber gewerbliches Betriebsvermögen feststellen, ein "gewerblicher Betrieb" zusammen mit den wesentlichen Betriebsgegenständen dem Sohne überlassen worden sein. Das trifft hier nicht zu. Obwohl der Lohndresch- und Fuhrbetrieb des Sohnes im wesentlichen nur aus den von seinem Vater überlassenen Gegenständen bestanden hat, kann man nicht sagen, daß ein gewerblicher Betrieb überlassen worden ist. Vielmehr handelt es sich lediglich um einzelne überlassene Gegenstände. Der Senat kommt daher zu folgendem Ergebnis: Wenn ein Vater seinem Sohn einzelne Wirtschaftsgüter zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit leihweise überläßt, liegt beim Vater kein gewerblicher Betrieb vor. Das gilt selbst dann, wenn der gewerbliche Betrieb des Sohnes im wesentlichen nur aus den überlassenen Wirtschaftsgütern besteht. Da die Vorinstanzen die Vorschrift des § 54 BewG nicht richtig ausgelegt haben, unterliegen ihre Entscheidungen und der Feststellungsbescheid der Aufhebung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409177

BStBl III 1959, 74

BFHE 1959, 187

BFHE 68, 187

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