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BFH Urteil vom 05.03.1971 - III R 90/69

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Leitsatz (amtlich)

Personenaufzüge und Rolltreppen eines Warenhauses sind nicht Betriebsvorrichtungen des Warenhausbetriebes. Sie gehören deshalb als Grundstücksbestandteile zum Grundvermögen.

Normenkette

BewG i.d.F. vor Inkrafttreten des BewG 1965 § 50 Abs. 1

Tatbestand

Die Klägerin errichtete auf Grund eines Erbbaurechts ein Warenhausgebäude. Sie verpachtete es an eine Warenhausgesellschaft. Das FA (Beklagter) ermittelte zum 1. Januar 1965 einen Gesamtwert für den Grund und Boden und das Gebäude. Bei der Wertermittlung für das Warenhausgebäude behandelte das FA die Gebäudeheizung, die Lüftungs- und Klimaanlage einschließlich einer Kälteanlage und Luftschleieranlagen an den Kaufhauseingängen sowie die Personenaufzüge und die Rolltreppen als Grundstücksbestandteil. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, bei diesen Anlagen handle es sich um Betriebsvorrichtungen, die bei der Einheitsbewertung des Grundstücks außer Betracht zu bleiben hätten.

Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid hatte keinen Erfolg.

Die Klage wurde abgewiesen.

Die Revision der Klägerin rügt, das FG habe bezüglich der Personenaufzüge, Rolltreppen und der Klima- und Lüftungsanlage § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG unrichtig angewendet. Die Entscheidung des FG sei mit einem auch auf dem Gebiet der Einheitsbewertung gebotenen fortschrittlichen betriebswirtschaftlichen Denken nicht vereinbar. Zunächst habe das FG zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Klägerin das Grundstück verpachtet habe und daß die streitigen Vorrichtungen damit nicht ihrem eigenen Betrieb dienten. Denn für die Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen von den Grundstücksbestandteilen komme es nicht darauf an, von wem die Betriebsanlage genutzt werde. Die Abgrenzung sei stets nach denselben Grundsätzen vorzunehmen, gleichviel ob die Betriebsanlage zum Betrieb des Grundstückseigentümers gehöre oder an einen Dritten vermietet oder verpachtet sei.

Außerdem sei es abwegig, wenn das FG behaupte, die streitigen Vorrichtungen seien deshalb keine Betriebsvorrichtungen, weil sie nicht in gleicher Weise wie Maschinen einem Gewerbebetrieb dienten. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG seien nicht nur Maschinen, sondern auch sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehörten, als Betriebsvorrichtungen aus dem Grundstück auszuscheiden. Im Gegensatz zur Auffassung des FG werde mit den streitigen Vorrichtungen das Gewerbe unmittelbar betrieben, denn sie seien in das Gebäude mit dem Ziel eingebaut worden, dem Betrieb eines Warenhauses zu dienen. Ein Warenhaus könne in einer Zeit hektischen Verkehrstempos ohne diese Anlagen nicht auskommen, weil sich sonst die Besucher nur im Erdgeschoß, aber nicht auch in den oberen Geschossen aufhalten würden. Wenn aber Personenaufzüge und Rolltreppen zur Anlockung der Kunden dienten, so sei damit bewiesen, daß mit diesen Anlagen unmittelbar das Warenhaus betrieben werde. Ähnlich sei es auch mit der Klima- und Lüftungsanlage. Sie diene unmittelbar der Aufrechterhaltung geeigneter Temperaturen und Feuchtigkeitswerte für Waren und Kunden. Daraus ergebe sich, daß sie für den Betrieb des Warenhauses notwendig seien. Das FG habe den Charakter eines Warenhauses nicht hinreichend berücksichtigt. Ein Warenhaus wolle durch das Angebot nahezu aller Warengruppen den Massenbedarf breitester Verbraucherschichten befriedigen. Dies sei nur möglich, wenn der Betrieb gebäudetechnisch so gestaltet sei, daß jeder Kunde des Besucherstroms möglichst schnell und bequem den Verkaufsabteilungen zugeführt werden könne, die er aufzusuchen wünsche. Mit unbeweglichen Aufgangstreppen sei dies nicht zu erreichen. Ein modernes Kaufhaus könne ohne Personenaufzüge und Rolltreppen überhaupt nicht betrieben werden; sie stellten eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbebetriebs "Warenhaus" dar. Man dürfe im übrigen den Inhalt des Begriffs der Betriebsvorrichtung nicht aus Fabrikationsbetrieben ableiten, sondern müsse im vorliegenden Fall auf den Handelsbetrieb abstellen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die streitigen Anlagen aus dem Einheitswert des Grundstücks auszuscheiden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG werden in das Grundvermögen nicht einbezogen die Maschinen und die sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Dies gilt auch dann, wenn sie nach bürgerlichem Recht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des darauf errichteten Gebäudes sind.

Der Senat stimmt der Klägerin darin zu, daß es entgegen der Auffassung des FG für die Entscheidung, ob eine bestimmte Anlage eine Betriebsvorrichtung ist, nicht darauf ankommen kann, wer diese Anlage benutzt, insbesondere nicht darauf, ob sie der Eigentümer für seinen Gewerbebetrieb benutzt. Entscheidend ist vielmehr ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Art der Anlage und die Beziehung der Nutzung dieser Anlage zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Zurechnung der Anlage zu einer anderen Vermögensart als dem Grundvermögen erhält erst dann Bedeutung, wenn die Vorfrage entschieden ist, ob es sich um eine Betriebsvorrichtung handelt. Betreibt der Eigentümer selbst den Gewerbebetrieb, so ist die Betriebsvorrichtung bewegliches Anlagevermögen seines Gewerbebetriebs. Hat er das Grundstück und die Betriebsvorrichtung vermietet oder verpachtet, so ist die Betriebsvorrichtung je nach Qualifikation der Verpächtertätigkeit entweder Betriebsvermögen oder sonstiges Vermögen des Verpächters.

2. Der Senat stimmt der Klägerin auch darin zu, daß unter den Begriff der Betriebsvorrichtung nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Anlagen fallen. Es ist auch richtig, daß Inhalt und Umfang des Begriffs der Betriebsvorrichtung nicht ausschließlich aus der Sicht von Fabrikationsbetrieben bestimmt werden, wenngleich die Abgrenzungsfrage bei Fabrikationsbetrieben besonders häufig und differenziert auftritt. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß als Betriebsvorrichtung nur solche Anlagen angesehen werden können, die in bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebs eine ähnliche Funktion wie Maschinen haben. Damit können zu den Betriebsvorrichtungen nur Anlagen gerechnet werden, die in besonderer und unmittelbarer Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, das heißt Anlagen, durch die das Gewerbe betrieben wird (Entscheidung des BFH III 382/57 U vom 14. August 1958, BFH 67, 325, BStBl III 1958, 400). Die Tatsache allein, daß bestimmte Anlagen für die Ausübung des Gewerbebetriebs notwendig oder sogar vorgeschrieben sind, macht diese noch nicht zur Betriebsvorrichtung; es muß vielmehr dazukommen, daß durch den Einsatz dieser Anlage das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Nur dann gehören sie zu einer "Betriebsanlage" im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG.

3. Nach Auffassung des Senats sind die oben aufgestellten Erfordernisse des Begriffs der Betriebsvorrichtung weder bei Personenaufzügen und Rolltreppen eines Warenhauses noch bei der Klima- und Lüftungsanlage gegeben.

a) Der Gewerbebetrieb des Warenhauses ist ein Einzelhandelsbetrieb. Er unterscheidet sich von den spezialisierten Einzelhandelsbetrieben dadurch, daß nicht nur Warengruppen mit einem gewissen inneren Zusammenhang (z. B. Lebensmittel oder Textilien), sondern alle Warengruppen des täglichen Bedarfs breitester Verbraucherschichten in einem einzigen Betrieb angeboten werden. Dieses Großangebot der Warenhäuser ändert nichts an ihrem Charakter als Einzelhandelsbetrieb. Der Gewerbebetrieb, der in einem Warenhaus ausgeübt wird, ist der Verkauf von Waren an den Endverbraucher. Dieser Gewerbebetrieb wird aber nicht mittels Personenaufzügen und Rolltreppen betrieben, sondern dadurch, daß die Ware angeboten und auf Grund der Annahme des Angebots an den Kunden übereignet wird. Der Senat verkennt nicht, daß nicht nur der Abschluß von Kaufverträgen, sondern auch schon das Angebot der Ware zum Inhalt des Gewerbebetriebs eines Warenhauses gehört. Dazu bedarf es aber nicht der vorgenannten Anlagen. Insbesondere werden Personenaufzüge und Rolltreppen nicht in einer Weise für die Ausübung des Einzelhandels eingesetzt, die dem Einsatz von Maschinen ähnlich ist. Das zeigen besonders augenfällig Einzelhandelsbetriebe mit warenhausmäßigem Sortiment, die lediglich auf einer Ebene betrieben werden. Hieraus ergibt sich, daß Personenaufzüge und Rolltreppen in einem Warenhaus letztlich nicht dem Angebot und dem Verkauf an den Kunden, sondern der Benutzung des Gebäudes dienen. Sie ersetzen unbewegliche Treppen. Da ein mehrgeschossiges Gebäude ohne Treppen zwischen den einzelnen Geschossen nicht vorstellbar ist, sieht der Senat bei einem Warenhausbetrieb zwischen den Personenbeförderungsmitteln und dem in dem Warenhaus ausgeübten Gewerbebetrieb keine derartige besondere Beziehung, die es rechtfertigen könnte, Personenaufzüge und Rolltreppen als Betriebsvorrichtung zu behandeln. Es mag zwar richtig sein, daß ein moderner Warenhausbetrieb ohne schnelle Beförderungsmittel für Personen innerhalb des Gebäudes nicht auskommen kann. Wie oben schon ausgeführt, sind aber nicht alle Bestandteile des Grundstücks, die für den Betrieb zweckmäßig oder sogar notwendig sind, Betriebsvorrichtung, sondern nur diejenigen, durch die das Gewerbe ausgeübt wird.

Die Klägerin irrt, wenn sie glaubt, die Behandlung der Lastenaufzüge als Betriebsvorrichtung stehe hierzu im Widerspruch. Wie ausgeführt, gehört es zur unmittelbaren gewerblichen Tätigkeit eines Warenhauses, die Ware dadurch anzubieten daß sie in einer die Kauflust anregenden Weise zur Schau gestellt wird. Dazu muß sie an die dafür vorgesehenen Plätze gebracht werden. Die besonderen Beförderungsmittel für die Waren stehen somit, auch soweit sie Grundstücksbestandteil sind, grundsätzlich in einem besonderen Zusammenhang mit dem Warenumsatz und nicht nur mit der Gebäudebenutzung, so daß durch sie das Gewerbe unmittelbar betrieben wird, und zwar in der Weise, daß sie der Verwirklichung des Angebots dienen.

b) Dieselben Grundsätze gelten für die Klima- und Lüftungsanlage einschließlich der Luftschleieranlagen an den Kaufhauseingängen. Die Klägerin trägt selbst vor, daß diese Anlagen dazu dienen, in dem Gebäude Temperatur- und Feuchtigkeitswerte herzustellen, die den Aufenthalt ermöglichen. Die Luftschleieranlagen an den Eingängen übernehmen während der Öffnungszeiten des Warenhauses die Funktion der Türen. Für diese Anlagen trifft in erhöhtem Maße das zu, was der Senat zu den Personenaufzügen und Rolltreppen ausführte, daß nämlich durch sie das Gewerbe "Einzelhandel" nicht unmittelbar betrieben wird. Es steht außer Frage, daß im Winter in einem ungeheizten Warenhaus nennenswerte Umsätze nicht zu erzielen wären. Das beweist aber nur, daß in dem Warenhausgebäude Verhältnisse geschaffen werden müssen, die es ermöglichen, die unmittelbare gewerbliche Tätigkeit durchzuführen. Das ist aber nicht nur bei Warenhäusern, sondern bei allen Geschäftsgrundstücken notwendig, in denen sich Menschen aufhalten sollen. Die Beheizung und Klimatisierung steht damit in besonderer Beziehung zur Raumnutzung und nicht zum Warenumsatz.

Fundstellen

  • Haufe-Index 69452
  • BStBl II 1971, 455
  • BFHE 1971, 107

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