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BFH Urteil vom 04.08.1967 - VI R 261/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bewohnt ein Lediger ein möbliertes Zimmer, so hat er in der Regel dort seine Wohnung im Sinne des § 9 Nr. 4 EStG 1961. Fährt ein solcher Steuerpflichtiger jeweils zum Wochenende in seine frühere Wohnung im Haushalt seiner Mutter, so handelt es sich in der Regel um Besuchsfahrten.

 

Normenkette

EStG § 9 Nr. 4, § 9/5, § 12

 

Tatbestand

Der unverheiratete Stpfl. war seit Mai 1960 als Steuerassistent an ein FA in M. versetzt. Seitdem bewohnt er dort ein möbliertes Zimmer. Zum Wochenende fährt er von Freitag nachmittags bis Montag früh mit seinem Pkw nach dem 175 km entfernten R., wo er mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus besitzt.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1964 will er als Werbungskosten abziehen: 3.937,50 DM für Fahrten zwischen seinem Wohnort R. und seiner Arbeitsstätte in M., 900 DM übernachtungskosten (Zimmermiete) in M., 1.776 DM Mehrverpflegungskosten in M. Der Stpfl. verweist darauf, daß einem Arbeitnehmer mit Fünftagewoche als Werbungskosten die Fahrtauslagen mit (5 x 40 =) 200 Doppel-km anerkannt werden könnten. Er mache aber nur die Kosten für 175 Doppel-km geltend. Das Zimmer in M. sei keine angemessene Wohnung für ihn, sondern nur eine Schlafstelle. Das Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) vom 27. Juni 1956 (BGBl I 1956, 523) bestimme als Mindestvoraussetzung für eine Wohnung, daß Küche, Bad und WC vorhanden seien. Nach den im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 23 vom 4. Juni 1965 veröffentlichten Wohngeldbestimmungen ständen einem Alleinstehenden als benötigte Wohnfläche 40 qm zu. Nach Art. 106 der Bayerischen Verfassung habe jedermann, also auch ein Lediger, Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG gewährten allen Bürgern Freizügigkeit und das Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes.

Das FA setzte nur den Werbungskosten-Pauschbetrag von 564 DM an.

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück und führte aus: Der Stpfl. besitze in M. einen zum Wohnen geeigneten Raum, den er ständig und auf unbestimmte Zeit weiter benutze. Der Stpfl. als Lediger begnüge sich mit dem Zimmer. Er brauche nur einen Teil seiner monatlichen Fahrtaufwendungen von 328 DM der jetzigen Miete zuzulegen, um besser wohnen zu können, wenn er das wollte. Er wolle aber offenbar keine höhere Wohnungsmiete zahlen. Die Fahrten nach R. am dienstfreien Wochenende seien Besuchsfahrten und stünden in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung. Wenn aber der Stpfl. seine Wohnung am Beschäftigungsort M. habe, so entfalle der verlangte Ansatz der Kosten für Zimmermiete und Verpflegung.

Mit der Revision rügt der Stpfl. mangelnde Sachaufklärung und Rechtsverletzung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Nach § 9 EStG 1961 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht durch die allgemeine Lebensführung bedingt sind (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LStDV 1962). Nach § 9 Nr. 4 EStG 1961 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Danach hängt die Entscheidung in erster Linie davon ab, ob der Stpfl., wie das FA meint, in M. eine Wohnung hat, von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht, oder ob er, wie der Stpfl. annimmt, seine Wohnung in dem 175 km entfernten Ort R. hat und von dort aus zu seiner Arbeitsstätte in M. fährt.

Wohnung ist der Raum, der einem Menschen für sein Privatleben zur Verfügung steht. Ein Arbeitnehmer hat seine Wohnung in dem Raum, von dem aus er regelmäßig seine Arbeitsstelle aufsucht und wohin er nach der Arbeit zurückkehrt. Für Ledige, die in einem möblierten Zimmer wohnen, ist in der Regel dieses Zimmer die "Wohnung", gleichviel, ob das Zimmer besser oder weniger gut eingerichtet ist. Denn das hängt vor allem von der Entscheidung des Arbeitnehmers ab, vor allem davon, welche Miete er aufzuwenden bereit ist.

Es spricht nichts dagegen, daß nach diesen Grundsätzen der Stpfl. in dem möblierten Zimmer in M. seine Wohnung hat. Er wohnt dort seit dem Dienstantritt in M. im Mai 1960. Er begibt sich von hier aus zu seiner Behörde und kehrt nach Dienstschluß dorthin zurück. Das ist entscheidend, wie der Senat in den Urteilen VI 257/62 vom 12. Juli 1963 (HFR 1963, 448), und VI 103/65 vom 22. Februar 1966 (BFH 85, 512, BStBl III 1966, 470) ausgesprochen hat. Die Fahrten nach R. waren Fahrten zum Besuch der Mutter und dienten auch dazu, die Freizeit über das Wochenende nach dem persönlichen Geschmack des Stpfl. zu gestalten. Die Fahrten haben, wie schon das FG ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, mit der Tätigkeit des Stpfl. in M. unmittelbar nichts zu tun.

Entgegen der Auffassung des Stpfl. können für die Bestimmung des Begriffs "Wohnung" in § 9 Nr. 4 EStG 1961 die Bestimmungen des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (sog. II. WoBauG vom 27. Juni 1956, a. a. O.) und des Wohngeldgesetzes (vom 1. April 1965, BGBl I 1965, 177) nicht maßgebend sein. Beide Gesetze verfolgen verschiedene Ziele. Mit öffentlichen Mitteln werden Wohnungen gefördert, die eine familiengerechte Wohnfläche und Ausstattung aufweisen, aber über ein bestimmtes Maß nicht hinausgehen. Im übrigen ist auch in den vom Stpfl. angezogenen Bayerischen Wohngeldbestimmungen unter Ziffer 15 nicht schlechthin von 40 qm Wohnfläche für einen Alleinstehenden die Rede. In übereinstimmung mit § 13 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes wird vielmehr von einer anzuerkennenden Wohnfläche "bis zu" 40 qm gesprochen. Es trifft auch nicht etwa zu, daß durch § 9 Nr. 4 EStG 1961 oder die Rechtsauslegung der Steuergerichte verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte des Stpfl. verletzt wurden. Sein Recht auf Freizügigkeit ist nicht beschränkt. Ebensowenig ist der Stpfl. in seinem Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 12 GG beeinträchtigt. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Aufwendungen des Stpfl. für die Fahrten zwischen M. und R. erfüllen nicht die Voraussetzungen des Begriffs Werbungskosten in § 9 Nr. 4 EStG 1961. Der Stpfl. kann sich nicht auf die andere Behandlung von Steuerpflichtigen berufen, bei denen die gesetzlichen Merkmale des § 9 Nr. 4 EStG 1961 erfüllt sind. Hier geht es um ungleiche Sachverhalte, die auch steuerlich verschieden behandelt werden können.

Hat danach der Stpfl. in M. seine Wohnung, von der er regelmäßig seine Dienststelle aufsucht, können nur Fahrtkosten innerhalb der Stadt M. als Werbungskosten anerkannt werden. Zugleich entfallen die vom Stpfl. erhobenen Ansprüche für Mehrverpflegungsaufwand und Unterkunft wegen "auswärtiger" Beschäftigung.

Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung geht fehl. Es berührt das Ergebnis der Entscheidung des FG nicht, wenn das FG annahm, der Stpfl. sei schon bei seiner Versetzung nach M. Steuersekretär gewesen und habe seitdem dem FA für Grundbesitz und Verkehrsteuern angehört. Wenn dieses FA tatsächlich erst zum 1. Januar 1962 errichtet wurde, dann war der Stpfl. doch vorher, d. h. seit Mai 1960, an einer anderen Dienststelle der Finanzverwaltung in M. beschäftigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412715

BStBl III 1967, 727

BFHE 1967, 530

BFHE 89, 530

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