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BFH Urteil vom 04.05.1962 - III 348/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Unter welchen Voraussetzungen gehören Küchenmöbel (sogenannte Dassbach-Küche), die mit dem Gebäude eines Mietwohngrundstückes körperlich verbunden sind, zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes, selbst wenn eine feste Verbindung mit dem Gebäude fehlt?

 

Normenkette

BewG § 50 Abs. 1, § 68

 

Tatbestand

Im Jahre 1959 ist das kriegszerstörte Gebäude wiederaufgebaut worden. Bei der Fortschreibung des Einheitswertes zum 1. Januar 1960 ist streitig geworden, ob sogenannte Einbauküchen - Einstellküchen - im Einheitswerte des Mietwohngrundstückes mitzuberücksichtigen sind.

Wie bei einer örtlichen Besichtigung durch den Bauschätzer des Finanzamts festgestellt worden ist und auch von keiner Seite bestritten wird, sind in sämtlichen Wohnungen des Hauses Typen der sogenannten Dassbach-Küche, die speziell für den sozialen Wohnungsbau angefertigt werden, eingestellt worden. Hierbei handelt es sich um Tisch-, Spül- und Speisenschränke, die durch eine von Wand zu Wand gehende Arbeitsplatte verbunden sind. Die Schränke sind 85 cm hoch und bestehen aus einer Holzrahmenkonstruktion mit zwei bis drei Einlegeböden und zwei Plastikschüben. Sämtliche Schränke haben keine Rückwand und in den Ecken keine Seitenwände. Die in jeder Küche - vorwiegend an der Fensterwand - genau eingepaßten 45 oder 60 cm breiten Arbeitsplatten sind mit einem Kunststoffbelag versehen und haben Randleisten und Wandanschlußprofile aus Plastik. Die Schrankreihe, die für jede Wohnung gesondert zusammengestellt und mit Hilfe der durchgehenden Platte zwischen zwei Wänden eingepaßt ist, hat weder durch Bandeisen noch durch Winkeleisen eine feste Verbindung mit dem Fußboden oder den Wänden. Als Entgelt für die Benutzung der Möbel ist im Mietvertrage ein fester Betrag (ca. 0,75 v. H. einer Monatsmiete) vereinbart.

das Finanzamt ist der Auffassung, die genannten Küchenschränke seien als Einbaumöbel wesentliche Bestandteile des Grundstückes, zumindest müßten sie als Zubehör angesehen werden. Demzufolge hat es auch das Entgelt für die Benutzung der Möbel zur Jahresrohmiete gerechnet.

Nach der Ansicht der Bfin. wären - richtig gesehen - nicht Einbauküchen, vielmehr passende Küchenmöbel in die Küchenräume gesetzt worden.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, die streitigen Küchenmöbel seien wesentliche Bestandteile des Gebäudes, da sie zu den zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen gehörten. Der auf die Einbauküchen entfallende Betrag der Jahresrohmiete ist mit 283,50 DM jährlich errechnet worden.

In der Rb. wird vor allem vorgebracht, dem Gutachten des finanzamtlichen Bauschätzers als einem reinen Parteigutachten zugunsten des Finanzamts könne kein Wert beigelegt werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich nicht um Einbauküchen, sondern vielmehr um Einstellküchen; letztere seien aber selbständige bewegliche Sachen und niemals wesentliche Bestandteile eines Gebäudes. Die Einstellküchen seien in dem Küchenraum "ebenso" maßgerecht eingepaßt worden, wie ein jeder Mieter, der eine leere Küche habe, die gemietete Küche mit einem geeigneten Küchenmobiliar ausstatten könne. Die Einstellküchen seien auch nicht so maßgerecht eingepaßt worden, wie dies in der Vorentscheidung unterstellt werde. Vielmehr hätten die renommierten Herstellerfirmen von Einstellküchen eine derart große Auswahl, daß für jeden Küchenraum, gleich ob klein, mittel oder groß, die Bereitstellung von Einstellküchen so erfolgen könne, daß sie mehr oder weniger in den Küchenraum paßten. Dasselbe könne auch jeder Mieter selbst mit von ihm gekauften Küchenmöbeln machen. Es sei bei Einstellküchen keineswegs so, daß sämtliche Wände des Küchenraumes mit Teilen von Einstellküchen bestellt würden, vielmehr verblieben hinreichend freie Wandflächen. Richtig sei, daß die Wohnungen zusammen mit den eingestellten Küchenmöbeln vermietet würden, und daß auch ein Nutzungsentgelt berechnet werde. Einem Teil der Mieter werde beim Einzuge das Vorhandensein der Küchenmöbelteile angenehm sein. Der Mieter werde jedoch stets der Auffassung sein, daß es sich hier um bewegliches Mobiliar handle, das er nach seinem Wunsch verstellen, ergänzen oder unbenutzt lassen könne. Das Küchenmobiliar sei mit den Baulichkeiten nicht fest verbunden. Die Einstellküchen seien nicht zu Dauerzwecken eingebaut worden. Ihre Einstellung solle nur einen vorübergehenden Zweck erfüllen. Die Aufstellung von Einstellküchen werde von der in Betracht kommenden Wohnungsbaukreditanstalt vorgeschrieben. Das sei der Grund, weshalb sie überhaupt verwendet würden. Folge man der Vorentscheidung, so müßten auch sogenannte Anbaumöbel, die je nach den Erfordernissen neu gegliedert oder erweitert werden könnten, zum Grundstücke gerechnet werden. Die Einbeziehung der Einstellküchen zum Gebäude führe auch in der rechnerischen Auswertung zu irrealen Ergebnissen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Die Rüge hinsichtlich der Feststellungen des finanzamtlichen Bauschätzers liegt neben der Sache. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Bauschätzer die Auffassung vertreten, daß es sich bei den in Betracht kommenden Schränken um eingestellte Küchenmöbel handle, die nicht als Bestandteile des Gebäudes betrachtet werden könnten. Hierbei hat der Bauschätzer allerdings hervorgehoben, daß das Entgelt für die Benutzung der Möbel Bestandteil der monatlichen Miete sei und im Mietvertrage ausdrücklich genannt sei. Das Finanzamt ist jedoch der Auffassung seines Bauschätzers, daß die Küchenmöbel nicht beim Grundstücke erfaßt werden könnten, nicht gefolgt.

Sachlich ist von § 50 Abs. 1 BewG auszugehen. Nach dieser Vorschrift gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. Die Begriffe "Bestandteile" und "Zubehör" sind dem bürgerlichen Rechte entnommen. Bestandteile einer Sache sind diejenigen Sachteile, aus denen eine Sache besteht. Wesentliche Bestandteile sind nach § 93 BGB solche Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes gehören unter anderem die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sache, insbesondere Gebäude (ß 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (ß 94 Abs. 2 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der sich auch der Bundesfinanzhof angeschlossen hat, ist für die aus anderen Rechtsgebieten entnommenen Begriffe diejenige Auslegung, die diese Begriffe in der Rechtsprechung und im Schrifttum jener Rechtsgebiete erfahren haben, grundsätzlich auch für das Steuerrecht anzuerkennen. Die Vorschrift ist daher bei der Auslegung des Begriffes "Bestandteil" (nur um diesen Begriff und nicht um den Begriff "Zubehör" handelt es sich im Streitfalle) mit Recht der zum BGB vorliegenden Rechtsprechung sowie dem maßgebenden Schrifttum gefolgt. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, daß es darauf ankomme, ob es sich bei den Küchenmöbeln um Sachen handelt, die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt worden sind (ß 94 Abs. 2 BGB). Das "Einfügen zur Herstellung" bedeute, daß ein Gegenstand zwischen Teile des Gebäudes gebracht und durch Einpassen in eine für ihn bestimmte Stelle mit den ihn umschließenden Stücken vereinigt werde. Wenn eine Verbindung bestehe, so komme es lediglich auf den Zweck der Verbindung, nicht auf deren Art an. Die Verbindung brauche insbesondere nicht fest im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB zu sein (Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB, 11. Auflage, § 94 Anm. 16 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Diese Begriffsbestimmung treffe auf die Einbauküchen im Hause der Bfin. zu. Sie seien durch das maßgerechte Einpassen in die entsprechenden Nischen und durch das Fehlen von Seiten- und Rückwänden zweckgerecht nur an den für sie bestimmten Stellen verwendbar und hätten damit aufgehört, sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich selbständige Wirtschaftsgüter zu sein. Sie seien ohne Rücksicht darauf, daß sie jederzeit entfernt werden könnten, ohne dabei Beschädigungen zu erleiden, unselbständige Teile des Gebäudes und deshalb auch nicht mehr Zubehör. Diese Beurteilung entspreche auch der Verkehrsauffassung, die in Zweifelsfällen den Ausschlag geben könne.

Diesen Ausführungen der Vorinstanz, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, tritt der Senat bei. Es kann gegenüber den vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen keine Rede davon sein, daß es sich um Küchenmöbel handelt, die vom Hauseigentümer nur in die Küchenräume hineingestellt seien. Vielmehr handelt es sich nach den einwandfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanz um Küchenmöbel, die zwischen Teile eines Gebäudes gebracht, durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden. Sie gehören daher zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (ß 94 Abs. 2 BGB; Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 56 S. 288, Bd. 60 S. 421, Bd. 62 S. 248 und 406, usw.). Der Hinweis, daß auch jeder Mieter die Möglichkeit habe, nach Maß gekaufte Küchenmöbel in die gemieteten Küchenräume einzustellen, geht fehl. Der Umstand, daß die Aufstellung von Einbauküchen von der Wohnungsbaukreditanstalt für den sozialen Wohnungsbau vorgeschrieben ist, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Abzulehnen ist auch der von der Bfin. angestellte Vergleich mit sogenannten Anbaumöbeln. Bei Anbaumöbeln handelt es sich, wie die Bezeichnung schon erkennen läßt, um etwas ganz anderes. Der Senat kommt daher in übereinstimmung mit dem Finanzgericht zu dem Ergebnis, daß Küchenmöbel, die vom Eigentümer eines Mietwohngrundstückes beschafft, durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken des Gebäudes (Seitenwände und Rückwand) vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden, wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden. Das für ihre Benutzung erhobene Entgelt ist Teil der Jahresrohmiete.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410462

BStBl III 1962, 333

BFHE 1963, 178

BFHE 75, 178

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