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BFH Urteil vom 04.03.1959 - VII 211/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erteilung der Einwilligung zur Sprungberufung durch den Vorsteher des Finanzamts ist eine prozessuale Willenserklärung, die der Nachprüfung durch das Finanzgericht nicht unterliegt.

 

Normenkette

AO § 261; FGO § 45

 

Gründe

Das Finanzgericht hat im Streitfall in der gemäß § 261 der Reichsabgabenordnung (AO) erteilten Einwilligung des Vorstehers des Hauptzollamts zu der von dem Steuerpflichtigen eingelegten Sprungberufung einen Ermessensmißbrauch erblickt, weil in dem Steuerbescheid überhaupt kein Tatbestand festgestellt worden, sondern nur unter summarischer Bezugnahme auf Gerichts- und Zollakten die Behauptung aufgestellt worden sei, der Steuerpflichtige habe sich der fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung schuldig gemacht. Eine erneute Prüfung des Steuerfalles im Einspruchsverfahren sei dringend erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Sprungberufung seien in keiner Weise gegeben. Es hat wegen ungenügender Sachaufklärung den Rechtsstreit an das Hauptzollamt als Einspruchsinstanz zurückverwiesen.

Der erkennende Senat vermag der Ansicht der Vorinstanz, daß die Einwilligung des Vorstehers des Finanzamts zu einer Sprungberufung eine von den Steuergerichten nachprüfbare Ermessensentscheidung darstelle, nicht zu folgen. Der Steuerprozeß ist zur Nachprüfung der Steuerfestsetzung und der in ihrem Rahmen getroffenen Verfügungen bestimmt. Schon der Reichsfinanzhof hat in dem Gutachten vom 30. Oktober 1933 Gr.S. D. 3/33 (RStBl 1933 S. 1155, Slg. Bd. 34 S. 241) und in dem Urteil V A 164/33 vom 7. September 1934 (RStBl 1935 S. 150) die Einwilligung des Vorstehers des Finanzamts gemäß § 261 AO nicht als Verfügung, sondern als Prozeßhandlung besonderer Art angesprochen. Der Senat folgt dieser Auffassung. In der Einwilligungserklärung des Vorstehers sieht er eine einseitige prozessuale Willenserklärung, die als solche nicht eingeschränkt ist und nicht wie eine Verfügung einer steuergerichtlichen Nachprüfung dahin, ob sie einen Ermessensverstoß darstellt, unterworfen ist. Es ist auch folgendes erwogen worden. Die Versagung der Einwilligung zur Sprungberufung durch den Vorsteher eines Finanzamts kann, wie der Bundesfinanzhof im Urteil I 144/57 U vom 15. Juli 1958 (BStBl 1958 III S. 453, Slg. Bd. 67 S. 472) klargestellt hat, von dem Steuerpflichtigen nicht angegriffen werden, weil sie eine prozessuale Erklärung darstellt und weil die Finanzverwaltung ein nicht entziehbares Recht hat, den Steuerbescheid im Einspruchsverfahren nochmals zu überprüfen. Damit ist im Ergebnis ausgesprochen, daß in solchen Fällen eine materielle Beschwer des Steuerpflichtigen, die ein Bedürfnis zu rechtlicher Abhilfe begründen würde, verneint wird. Nach Ansicht des Senats hat die damit vertretene Rechtsanschauung erst recht dann zu gelten, wenn der Steuerpflichtige selbst durch Einlegung der Sprungberufung zum Ausdruck bringt, daß er eine erneute Prüfung seines Steuerfalles durch die Finanzverwaltung nicht haben will und der Vorsteher des Finanzamts diesem Begehren des Steuerpflichtigen durch die Erklärung der Einwilligung entspricht.

Die im Einvernehmen beider Verfahrensbeteiligter zulässige Abkürzung des Steuerprozesses ist nicht "streitbefangen", sie kann daher nicht Gegenstand der Urteilsfindung des Finanzgerichts dahin sein, daß mit der Erteilung der Einwilligung der Vorsteher des Finanzamts die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten habe. (Im Ergebnis übereinstimmend Berger, Der Steuerprozeß, S. 381, der in der Einwilligungserklärung ein innerdienstliches Internum erblickt.)

 

Fundstellen

Haufe-Index 409328

BStBl III 1959, 222

BFHE 1959, 583

BFHE 68, 583

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