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BFH Urteil vom 03.05.1994 - IX R 16/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug für Reparaturen während Selbstnutzung eines § 21a EStG-Objekts

 

Leitsatz (NV)

Die Pauschalierung des Nutzungswerts gemäß § 21a EStG schließt den Abzug von Werbungskosten wegen während der Selbstnutzung vorgenommener Reparaturen auch dann aus, wenn die Reparaturkosten vor der Selbstnutzung des § 21a EStG-Objekts bezahlt wurden.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 2, § 21a

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben mit Kaufvertrag vom 1. September 1985 eine Eigentumswohnung, die sie seit 1. Juni 1986 selbst bewohnen.

Die Kläger haben die Eigentumswohnung teiweise vor Bezug und teilweise nach Bezug repariert und modernisiert. Die Aufwendungen nach Bezug beliefen sich auf 3526 DM für Fliesenlegerarbeiten auf der Dachterrasse, die Mitte Juni 1986 durchgeführt wurden. Den Rechnungsbetrag für diese Reparaturmaßnahme, der sich aus Materialkosten von 1839 DM und Lohnkosten für das Verlegen von 1687 DM zusammensetzt, haben die Kläger (unstreitig) vor Beginn der Arbeiten am 20. Mai 1986 an den Fliesenleger gezahlt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger ohne Erfolg die Aufwendungen für die Fliesenlegerarbeiten in Höhe von 3526 DM als vorabentstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit der Begründung geltend, die Durchführung dieser Baumaßnahme, die in der letzten Maiwoche 1986 geplant gewesen sei, habe witterungsbedingt auf Mitte Juni (nach Bezug) verschoben werden müssen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach erfolglosem Einspruch statt. Zur Begründung führte es aus, die Aufwendungen für die Baumaßnahme seien vor der Selbstnutzung der Eigentumswohnung (1. Juni 1986) und damit vor der Anwendung des § 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG) angefallen (sog. vorabentstandene Werbungskosten), weil die Kläger diese Aufwendungen vor Bezug am 20. Mai 1986 bezahlt hatten. § 21a Abs. 3 EStG stehe deshalb der Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen nicht entgegen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision die Verletzung von § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2 EStG. Er meint, das FG-Urteil stehe im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25), nach der ein Werbungskostenabzug für Reparaturmaßnahmen an einem Objekt i.S. von § 21a EStG ausscheide, wenn diese Reparatur - wie im Streitfall - zu einer Zeit ausgeführt werde, in der die Eigentumswohnung selbst genutzt werde und deshalb der Nutzungswert gemäß § 21a EStG ausschließlich zu pauschalieren sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG hat rechtsfehlerhaft die strittigen Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

1. Nach § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. Der Nutzungswert einer eigengenutzten Eigentumswohnung ist entsprechend der Pauschalierungsregelung des § 21a EStG zu ermitteln.

Diese Vorschrift hat das FG rechtsfehlerhaft angewendet. Aus § 21a Abs. 3 EStG ergibt sich, daß im Rahmen der Pauschalierung des Nutzungswerts der Eigentumswohnung nur erhöhte Absetzungen und bestimmte Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Ein sofortiger Abzug von Erhaltsungsaufwand ist, wie der erkennende Senat zuletzt im Urteil vom 23. März 1993 IX R 67/88 (BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748) entschieden hat, nur dann möglich, wenn die Reparaturen zu einer Zeit vorgenommen werden, für die § 21a EStG nicht mehr oder noch nicht anzuwenden ist. Dabei ist es gleichgültig, zu welcher Zeit der Schaden entstanden ist. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Vornahme der Reparaturmaßnahmen und nicht etwa der Zeitpunkt der Zahlung der Reparaturkosten (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1979 VIII R 130/74, BFHE 127, 367, BStBl II 1979, 431, m.w.N.). Die hiervon abweichende Ansicht des FG, es müsse - wie bei allen Werbungskosten - auch hier auf den Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendung und deren Ziel abgestellt werden, läßt sich nicht mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung des Nutzungswerts nach § 21a EStG vereinbaren (vgl. im einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 1990, 25, m.w.N.). Der Senat hält an diesen Rechtsgrundsätzen fest.

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG unzutreffend die Reparaturaufwendungen für die Dachterrasse als Werbungskosten zum Abzug zugelassen, weil diese Reparatur während der Selbstnutzung der Eigentumswohnung im Juni 1986 ausgeführt wurde. Die Sache ist spruchreif. Da die strittigen Reparaturaufwendungen für die selbstgenutzte Eigentumswohnung nicht als Werbungskosten abziehbar sind, war die Klage abzuweisen. Dies gilt auch soweit die Kläger hilfsweise beantragt haben, wenigstens die Materialkosten für die Fliesen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um einen Teil des einheitlichen Werklohns für eine Werkleistung handelt, die erst nach Bezug der Eigentumswohnung durch die Kläger erbracht wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419941

BFH/NV 1994, 854

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