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BFH Urteil vom 02.11.1965 - I 122/63 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt jemand mit Genehmigung und unter Ausnutzung von Lizenzen eines anderen Gegenstände, die er nutzt, selbst her und gehen die Gegenstände mit der Herstellung nach dem Willen der Vertragspartner in das Eigentum des anderen Vertragsteils über (antizipiertes Besitzkonstitut), so liegt ein Mietvertrag und kein Lizenzvertrag vor.

 

Normenkette

GewStG § 8 Ziff. 7

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Feststellung des Gewerbesteuermeßbetrags für 1957 die Hinzurechnung eines Betrages als Miet- oder Pachtzinsen gemäß § 8 Ziff. 7 GewStG 1957.

Auf die Sprungberufung der Bfin. gegen den Bescheid vom 19. April 1960 hat das Finanzgericht in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt:

Die Bfin., deren Stammkapital zu 98 v. H. von der X.-AG gehalten wird, betreibt nach dem Gesellschaftsvertrag vom 14. Februar 1956 Verkehrsmittelwerbung. Sie vermietet nach § 2 dieses Vertrages "Reklamehandgriffe, die sie selbst bezieht bzw. mietet, zur Verkehrsmittelwerbung in Straßenbahnen, Autobussen, Trolleybussen und sonstigen Verkehrsmitteln an reklamemachende Kunden und schließt Verträge mit den Verkehrsbetrieben zum Zwecke der Anbringung dieser Reklamehandgriffe in diesen Verkehrsmitteln".

Ihre Beziehungen zur AG sind in dem in der Vorentscheidung wiedergegebenen Vertrag vom 10. Februar 1956 niedergelegt. Danach überläßt die AG als Lizenzinhaberin aller Patente, Patentanmeldungen, Musterschutzrechte und Musteranmeldungen für den Drehtexte-Handgriff das ausschließliche Vertriebsrecht dieser Patente und Schutzrechte für ganz Deutschland der Bfin. Sie verpflichtet sich, die von der Bfin. auf Grund ihrer Kundenaufträge benötigten Haltegriffe herstellungskosten-, zoll- und frachtfrei zur Verfügung zu stellen und ihre Reparatur sowie das Auswechseln der Werbetexte in der Werkstatt der Bfin. auf eigene Kosten vorzunehmen. Sie fertigt und liefert auf eigene Kosten die für die Drucke erforderlichen Skizzen und die Drucke selbst, Mehrfarbendrucke gegen Berechnung der Mehrkosten, die alsdann von der Bfin. ihren Kunden in Rechnung zu stellen und für Rechnung der AG einzuziehen und an diese zu überweisen sind. Gemäß § 5 bleiben die Haltegriffe uneingeschränktes Eigentum der AG.

In Anbetracht ihrer Rechtsstellung als Inhaberin der Lizenzen und des Eigentums an den Haltegriffen ist die AG berechtigt, die Bücher der Bfin. einzusehen; sie ist von der Bfin. durch Auskunftserteilung bzw. tägliche Berichte über alle Geschäftsvorgänge auf dem laufenden zu halten.

Im Laufe der Zeit wurden die Beschaffung und die Montage der zur Herstellung der Haltegriffe erforderlichen Teile sowie die Ausführung der graphischen Arbeiten in zunehmendem Masse auf die Bfin. verlagert. Die Bfin. übernahm die Bestellung der benötigten Einzelteile, ihre Montage usw. in eigener Werkstatt mit eigenen Arbeitnehmern im eigenen Namen, erhielt jedoch ihre Aufwendungen hierfür von der AG ersetzt.

Den weiteren Vortrag der Bfin. hat das Finanzgericht dahin zusammengefaßt: Die Sach- und Rechtslage im Streitfall entspreche der auf dem Gebiet des Verlagsrechts abgeschlossenen Werknutzungsverträge (Urteil des Bundesfinanzhofs I 96/59 S vom 12. Juli 1960, BStBl 1960 III S. 387, Slg. Bd. 71 S. 368). Auch im Streitfall handele es sich um einen Vertrag eigener Art, der nach wesentlichem Gehalt und tatsächlicher Durchführung nichts mit einem Miet- oder Pachtvertrag gemein habe. Die AG habe ihr - der Bfin. - in erster Linie Urheberrechte, eine Werbeidee und Erfahrungen überlassen; für diese überlassung zahle sie. In Anbetracht der gemeinsamen Auswertung dieser Idee könne ein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihr und der AG angenommen werden. Wolle man aber gleichwohl Mietzinszahlungen annehmen, sei die 250.000-DM-Grenze des § 8 Ziff. 7 GewStG nicht erreicht.

Seine Entscheidung begründet das Finanzgericht wie folgt:

Die Zahlungen der Bfin. an die AG seien Mietzahlungen. Die AG sei nach dem Vertrag Eigentümerin der Haltegriffe, auch soweit diese in der Werkstatt der Bfin. montiert worden seien. Ihre Verpflichtung, sie der Bfin. mietweise zur Verfügung zu stellen, führe insoweit zur Annahme eines antizipierten Besitzkonstituts (ß 930 BGB). Die Behauptung, daß die Zahlungen der Bfin. Lizenzzahlungen seien, treffe nicht zu. Patentiert worden sei die Herstellung der Haltegriffe, nicht ihre Nutzung. Die Nutzungsüberlassung habe mit der Herstellung nichts zu tun. Im Streitfall liege auch kein Werknutzungsvertrag vor.

Die Zahlungen seien auch nicht für die überlassung eines know-how erfolgt. Ebenso sei das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen AG und Bfin. zu verneinen. Es fehle an einem Gesellschaftsvermögen und einer Aufteilung des Gesamtgewinns. Auch umsatzsteuerrechtlich habe die Bfin. nicht die aus einer solchen Annahme folgenden Konsequenzen gezogen.

Daß die Zahlungen der Bfin. beim Empfänger nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätten, stehe ihrer Hinzurechnung nach § 8 Ziff. 7 GewStG nicht entgegen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 83/(; S vom 4. September 1962, BStBl 1962 III S. 514, Slg. Bd. 75 S. 679).

Mit ihrer Rb. rügt die Bfin. Verfahrensmängel sowie unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Zur Begründung läßt sie vortragen:

Das Finanzgericht habe das Vorbringen der Bfin. nicht zutreffend gewürdigt und Teile ihres Vorbringens und die dazu gehörigen Beweisanträge unberücksichtigt gelassen.

Die Bfin. habe seit 1957 alle Werbe-Handgriffe selbst hergestellt. Die Tatsache, daß sie die ihr dadurch erwachsenen Unkosten von der AG erstattet bekommen habe, rechtfertige nicht die Annahme eines Eigentumsübergangs im Wege des antizipierten Besitzkonstituts. Wenn auch im Vertrag vom 10. Februar 1956 die mietweise Bereitstellung der benötigten Griffe durch die AG vorgesehen gewesen sei, so sei dennoch in konkludenter Vertragsänderung praktisch anders verfahren worden. Gegebenenfalls hätte das Finanzgericht hierüber nähere Feststellungen treffen müssen.

Den Verbleib des durch Verarbeitung (ß 950 BGB) bzw. durch Selbstherstellung bei der Bfin. entstandenen Eigentumsrechts an den Haltegriffen unterstellt, könne der Vertrag vom 10. Februar 1956 nur als Lizenzvertrag gewertet werden. Die Bfin. habe die Vertriebsrechte, d. h. die Auswertung der der AG zustehenden Schutzrechte, überlassen erhalten und in diesem Rahmen auch die Herstellung der Haltegriffe übernommen. Damit sei sie eine echte Lizenznehmerin geworden. Als solche sei sie auch zu größtmöglicher gewerblicher Ausnutzung der Rechte verpflichtet gewesen. Das folge aus § 7 des Vertrages (Offenlegung ihres gesamten Geschäftsverkehrs).

Nach alledem könne von einem Mietvertrag wie von einem reinen Lizenzvertrag (Rechtspacht) keine Rede sein. Vielmehr müsse auf Grund des gemeinsamen Vorgehens der AG und der Bfin. ein Gesellschaftsverhältnis als begründet angenommen werden. Eines Gesamthandsvermögens bedürfe es dazu nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Soweit die Bfin. Verfahrensmängel (mangelnde Sachaufklärung, ungerechtfertigte Ablehnung von Beweisanträgen) geltend macht, ist ihr Vorbringen an sich verspätet. Die Frist zur Begründung der Rb. ist für die Rüge von Verfahrensmängeln eine Ausschlußfrist (§§ 289 Abs. 2, 288 Ziff. 2 AO); sie war am 8. April 1963 abgelaufen, während die Rechtsbeschwerdebegründung erst am 10. April 1963 beim Finanzgericht eingegangen ist.

Der Senat konnte es jedoch dahingestellt lassen, ob in dem Schreiben des Finanzgerichts vom 28. Februar 1963 eine Fristverlängerung zu sehen sei, da nach dem Vorbringen der Bfin. in der Berufungsinstanz (Sachvortrag und Beweisanträge) die entscheidende Frage - wer als Eigentümer der Haltegriffe angesehen werden müsse - nach dem Vortrag der Bfin. keine Beweisfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung war.

Wie die Akten ergeben, sind im Streitjahr der Bfin. sowohl noch komplette Haltegriffe (1956/57: 3.859 Stück) wie auch nur Rahmen (1957: 2.142 Stück) von der AG zur Verfügung gestellt worden, was gegen eine übertragung von Lizenzen auf sie spricht. Daß die AG Eigentümerin der komplett übernommenen Griffe war und gegenüber der Bfin. blieb, kann nach dem Vertrag nicht zweifelhaft sein.

Was die von der Bfin. in ihrer Werkstatt komplettierten Rahmen und die von ihr gegen Kostenerstattung selbst hergestellten Haltegriffe betrifft, ist das Finanzgericht für seine Beurteilung der Eigentumsverhältnisse dem Vertrag (ß 5) und dem Vorbringen der Bfin. in der mündlichen Verhandlung gefolgt. Wenngleich die Bfin. darauf hinweist, daß die Voraussetzungen für eine rechtlich wirksame übertragung des Eigentums der von der Bfin. komplettierten bzw. von ihr selbst hergestellten Haltegriffe auf die AG im Streitfall nicht vorgelegen hätten, so waren sich die Vertragschließenden jedenfalls darüber einig, daß sie als Eigentum der AG behandelt werden sollten. Der Steuerberater der Bfin. hat nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung erklärt, daß die Vertragschließenden sich an den Vertrag gehalten und lediglich seinen § 5 aus rein bürgerlich-rechtlichen Erwägungen heraus nicht durchgeführt hätten. Tatsächlich wurden der Bfin. die ihr aus der Herstellung der Haltegriffe erwachsenen Kosten von der AG ersetzt und die Haltegriffe buchmäßig nicht im Betriebsvermögen der Bfin. geführt.

Aber auch rein bürgerlich-rechtlich waren die Voraussetzungen für die Annahme eines antizipierten Besitzkonstituts gegeben. Das erforderliche Besitzverhältnis, kraft dessen die Bfin. das Eigentum der AG besaß, ist das im Vertrag vereinbarte Mietverhältnis. Die Einigung über den übergang des Eigentums wird in der übernahme der Herstellungskosten durch die AG und in der bilanzmäßigen Darstellung des Vorgangs seitens der Bfin. deutlich. Denn weder die übernahme der Kosten noch die Behandlung der Haltegriffe als fremdes Eigentum durch Nichtausweis in der Bilanz der Bfin. sind angesichts der Einflußnahme der AG auf die Bfin. anders erklärlich, als daß einmal die AG das Eigentum an den von der Bfin. komplettierten und von ihr selbst hergestellten Haltegriffen erwerben wollte und zum anderen dem Ausweis dieser Tatsache in der Bilanz der Bfin. zustimmte. Einer besonderen Aussonderung der für die AG besessenen Haltegriffe bedurfte es im Streitfall nicht, da sämtliche im Besitz der Bfin. befindlichen Griffe im Eigentum der AG standen.

Daß dieser Wille von der AG und der Bfin. aufgegeben worden wäre, hat die Bfin. zwar behauptet, sie hat aber weder in der Berufungs- noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß etwa zwischen dem Vorstand der AG und dem Geschäftsführer der Bfin. zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Vertrage vom 10. Februar 1956 abweichende Vereinbarungen getroffen worden seien.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß nach feststehender Rechtsprechung schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und dem sie beherrschenden Gesellschafter im steuerlichen Interesse klar und eindeutig sein müssen und Unklarheiten zu Lasten der Vertragschließenden gehen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 4-5/55 U vom 31. Juli 1956, BStBl 1956 III S. 288, Slg. Bd. 63 S. 237).

Da die Haltegriffe unter diesen Umständen als Eigentum der AG anzusehen sind, ist das Finanzgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im Streitfall der Bfin. nicht Lizenzen zur Herstellung von Haltegriffen gegen eine Lizenzgebühr (Urteil des Bundesfinanzhofs I 174/60 S vom 17. Februar 1965, BStBl 1965 III S. 230, Slg. Bd. 81 S. 641), sondern daß die Haltegriffe mietweise überlassen worden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411839

BStBl III 1966, 70

BFHE 1966, 192

BFHE 84, 192

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