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BFH Urteil vom 02.05.1958 - VI 303/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten einer Hochzeitsfeier sind keine zwangsläufigen Aufwendungen der Eltern der Braut.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Streitig ist die Absetzung der Kosten für das Hochzeitsmahl in Höhe von 1.010 DM bei der Hochzeit der Tochter als außergewöhnliche Belastung.

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Facharzt. Er besitzt ein Einfamilienhaus. Seine Einkünfte betrugen im Jahre 1955 14.183 DM. Als seine Tochter im November 1955 heiratete, gewährte er eine Aussteuer für 3.316 DM und richtete eine Hochzeitsfeier, an der 30 Personen teilnahmen, für 1.010 DM aus. Für beide Beträge beantragte er eine steuerliche Ermäßigung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Aussteuer als außergewöhnliche Belastung an, lehnte aber die Berücksichtigung der Kosten des Hochzeitsmahls ab. Insoweit handle es sich um keine zwangsläufige Belastung, sondern um Aufwendungen aus gesellschaftlichen Gründen. Der Bf. dagegen hält die Ausrichtung eines Hochzeitsessens für eine sittliche Verpflichtung der Brauteltern, zumal überwiegend Verwandte daran teilgenommen hätten.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für die begehrte Ermäßigung kommt § 33 EStG 1955 in Frage. Die steuerliche Begünstigung kann jedoch nicht gewährt werden, da die Aufwendungen für das Hochzeitsessen nicht zwangsläufig sind, wie es nach § 33 Abs. 2 EStG erforderlich ist.

Die Ausrichtung eines Hochzeitsmahls fällt nicht unter die im Jahre 1955 noch gültige Verpflichtung des Vaters aus § 1620 BGB, der Tochter eine angemessene Aussteuer zu gewähren (zum Begriff der Aussteuer vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 16. Aufl., § 1620 Anm. 1). Eine zwangsläufige Verpflichtung hierzu läßt sich auch nicht aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen herleiten. Der Senat hat in dem Urteil VI 177/56 U vom 5. April 1957 (Slg. Bd. 64 S. 526, Bundessteuerblatt - BStBl - 1957 III S. 196), letzter Absatz, ausgeführt, die von den Eltern des Bräutigams aufgewendeten Kosten der Hochzeitsfeier seien freiwillige Zuwendungen auf Grund familiärer Beziehungen und könnten zu keiner Steuerermäßigung nach § 33 EStG führen. Der gleiche Grundsatz muß für die Eltern der Braut gelten. Es steht in ihrem Belieben, ob und in welchem Rahmen sie eine Hochzeitsfeier der Tochter ausrichten wollen, ohne daß eine sittliche Verpflichtung zu einer Feier, wie sie hier der Bf. veranstaltet hat, besteht. Wenn der Bf. ein Hochzeitsmahl für 30 Personen mit einem Kostenaufwand von über 1.000 DM gab, so war dies seine freiwillige Entschließung, auch wenn an dem Essen überwiegend Verwandte teilnahmen. Es fehlt somit eine Zwangsläufigkeit. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht den Antrag, außer der Aussteuer auch die Kosten der Hochzeitsfeier nach § 33 EStG zu berücksichtigen, abgelehnt. Die Rb. ist somit sachlich unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424171

BStBl III 1958, 296

BFHE 1959, 62

BFHE 67, 62

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