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BFH Urteil vom 02.02.1961 - IV 395/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Gewerbebetrieb auf einer Teilfläche eines größeren Grundstückes betrieben, so stellt nur diese Teilfläche den Gegenstand im Sinne des § 115 Abs. 1 AO dar, der diesem gewerblichen Unternehmen dient.

 

Normenkette

AO § 115 Abs. 1

 

Tatbestand

Dem Bf. wurde im Jahre 1950 von seiner Großmutter ein Grundstück schenkungsweise übereignet. Auf einem Teil dieses Grundstückes betrieb eine OHG, deren Gesellschafter die Großmutter des Bf. und sein Vater waren, auf Grund eines Mietvertrages ihr Unternehmen. über das Vermögen der OHG wurde im Januar 1957 das Konkursverfahren eröffnet. Daraufhin nahm das Stadtsteueramt den Bf. als Eigentümer des der OHG dienenden Grundstückes gemäß § 115 Abs. 1 AO für folgende Steuerrückstände der OHG in Anspruch:

Gewerbesteuer 1951 ----- 414,05 DM ------------- 1952 ------ 19,20 DM ------------- 1953 ------ 36,-- DM ------------- 1954 ----- 1.008,- DM ------------- 1956 ----- 714,- DM ------------ 2.191,25 DM Lohnsummensteuer Juni bis Dezember 1956 ------ 1.533,27 DM ---------------------------------------------- 3.744,52 DM. Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme bestätigte das Finanzamt durch einen Bescheid nach § 212 c Abs. 1 AO. Der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

Im Berufungsverfahren trug der Bf. im wesentlichen vor: Der OHG habe für die überlassung des Grundstücksteiles keine Miete bezahlt, obwohl sie sich durch Vertrag verpflichtet habe, einen monatlichen Mietzins von 150 DM zu zahlen. Wenn er aber aus der Grundstücksüberlassung kein Einkommen bezogen habe, so sei es für ihn nicht zumutbar, nunmehr für die Steuerschulden der OHG einzustehen. Seine Verpflichtung nach § 115 Abs. 1 AO erstrecke sich höchstens auf den von der OHG genutzten Teil des Grundstückes; die Beschränkung der Haftung auf einen Grundstücksteil sei aber rechtlich nicht möglich. Im übrigen rechne er vorsorglich mit den ihm noch geschuldeten Mieten seit dem 1. August 1951 gegen die gegen ihn geltend gemachten Forderungen auf.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück, beschränkte jedoch die Haftung des Bf. auf den Grundstücksanteil, der von der OHG tatsächlich genutzt worden war.

In der Rb. wendet der Bf. gegen das Urteil des Finanzgerichts ein, daß Grundstücksteilflächen keine Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts und des § 115 Abs. 1 AO darstellen könnten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Finanzgericht die Grundstücksfläche, auf der sich in den Jahren 1951 bis 1957 der Betrieb der OHG befunden hat und die damit dem gewerblichen Unternehmen der OHG als wesentliche Grundlage gedient hat, als Gegenstand im Sinne des § 115 Abs. 1 AO angesehen. Daß Grundstücke nach allgemeinem Recht Gegenstände sind, ergibt sich aus § 90 BGB. Der Senat trägt aber auch keine Bedenken, nicht nur ein Grundstück, das gemäß § 3 der Grundbuchordnung ein besonderes Grundbuchblatt erhalten hat, als Gegenstand im Sinne des § 115 Abs. 1 AO anzusehen; er ist vielmehr der Ansicht, daß auch die Teilfläche eines solchen Grundstücks als Gegenstand im Sinne des § 115 Abs. 1 AO gelten muß, wenn diese Teilfläche von der übrigen Grundstücksfläche genau abgegrenzt werden kann, wie es im vorliegenden Fall möglich ist.

Abgesehen davon, daß es unbillig wäre, jemanden gemäß § 115 Abs. 1 AO mit einem größeren Grundstück für Steuerschulden eines Unternehmens haften zu lassen, weil das Unternehmen auf einer Teilfläche dieses Grundstücks betrieben wird, spricht für die rechtliche Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf eine solche Teilfläche, daß Grundstücksteile nach § 7 der Grundbuchordnung sowohl vertraglich als auch im Wege der Zwangsvollstreckung belastet und nach §§ 873 ff. BGB auch veräußert werden können. Nach übereinstimmender Ansicht des Schrifttums ist die Zwangsvollstreckung in die Teilfläche eines Grundstücks gemäß § 866 der Zivilprozeßordnung sowohl durch die Eintragung einer Zwangshypothek als auch gegebenenfalls durch die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung möglich. Voraussetzung für eine derartige Zwangsvollstreckung ist allerdings in jedem Falle die Möglichkeit der grundbuchmäßigen Verselbständigung des betreffenden Grundstücksteiles (Abschreibung) - siehe Henke-Mönch-Horber, Grundbuchordnung, 6. Aufl., Anm. 3 zu § 7 der Grundbuchordnung; Wilhelmi-Vogel, Zwangsversteigerungsgesetz, 5. Aufl., Vorbemerkung 3 zu § 864 der Zivilprozeßordnung, und Jaeckel-Güthe, Kommentar zum Zwangsversteigerungsgesetz, 7. Aufl., Anm. 7 zu §§ 15, 16 -.

Da der Bf. auch unstreitig Angehöriger der beiden Unternehmer der OHG und Eigentümer des Grundstückes ist, liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach § 115 Abs. 1 AO vor. Zutreffend hat das Finanzgericht darauf hingewiesen, daß der Bf. keine Gegenansprüche hat, mit denen er gegenüber der Inanspruchnahme aufrechnen könnte, wie er irrtümlich angenommen hat.

Die Inanspruchnahme kann auch nicht als unzumutbar bezeichnet werden, weil der Bf. aus der überlassung des Grundstückes an die OHG keine finanziellen Vorteile gezogen habe. Auf diesen Umstand kommt es hier nicht an. Die Inanspruchnahme nach § 115 Abs. 1 AO steht zwar im Ermessen der Steuerbehörde; da aber dem Bf. im Jahre 1950 das Grundstück von der Mitunternehmerin A. schenkungsweise übereignet worden ist und keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, die die Haftung als Verstoß gegen Recht und Billigkeit erscheinen lassen, kann in der Inanspruchnahme des Bf. keine Ermessensverletzung gesehen werden.

Die Rb. mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424073

BStBl III 1961, 216

BFHE 1961, 592

BFHE 72, 592

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