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BFH Urteil vom 01.12.1959 - I 172/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wann hängt ein von einer Bank eingeräumter laufender Kredit mit bestimmten laufenden Geschäftsvorgängen, insbesondere Warengeschäften, zusammen und ist deshalb keine Dauerschuld im Sinne von § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG?

Die den örtlichen Edeka-Genossenschaften von der Edeka-Bank eingeräumten sogenannten Kreditkontingente sind allgemeine Geschäftskredite. Sie sind nach den Grundsätzen zu behandeln, die die Rechtsprechung für Kontokorrentkredite von Banken entwickelt hat.

 

Normenkette

GewStG § 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die Bgin. ist eine der Edeka-Organisation angeschlossene örtliche Genossenschaft, die die an ihr als Genossen beteiligten Einzelhändler mit Waren beliefert. Zwei Drittel ihrer Waren bezieht sie über die "Edeka" -Zentrale eGmbH (abgekürzt: Zentrale). Diese kauft im Namen und für Rechnung der Bgin. bei Großhändlern ein und garantiert diesen die Bezahlung ihrer Rechnungen. Die Zentrale gibt die auf den Namen der Bgin. ausgestellten Rechnungen an die "Edeka"-Bank eGmbH (abgekürzt: Bank), die die Rechnungen unter Ausnutzung des Skontos begleicht. Sie belastet mit den Zahlungen das Konto der Bgin.; die beglichenen Rechnungen gibt sie laufend an die Bgin. weiter. Diese gleicht den größten Teil der von der Bank verauslagten Beträge alsbald aus; für den kleineren Teil gewährt die Bank der Bgin. einen Kredit. Die Bank beschafft sich die Mittel für den Kredit durch Refinanzierung bei einem anderen Kreditinstitut durch Wechsel, die sie selbst oder die ihr nahestehende "Edeka" -Import eGmbH ausstellen und die von der Bgin. akzeptiert werden. Die Wechsel, die über drei Monate laufen, werden jeweils bei Fälligkeit von der Bgin. eingelöst; dafür werden neue Wechsel in gleicher Höhe gezogen. Der Kredit, den die Bgin. in dieser Form bei der Bank in Anspruch nehmen kann, ist auf höchstens 100.000 DM begrenzt; zuweilen ist die Grenze allerdings auch für kurze Zeit überschritten worden. Im Streitjahr 1955 war der Betrag von 100.000 DM stets ausgenutzt. Der Kredit wird der Bgin. von der Bank im Rahmen eines seit Jahren bestehenden Geschäftsplanes gewährt, wonach die Bank allen zur Edeka-Organisation gehörenden örtlichen Genossenschaften einen bestimmten Kredit gewährt, der nach dem Umsatz der Genossenschaften als "Wechselkontingent" bemessen wird.

Das Finanzamt sah in dem Kredit von 100.000 DM eine sogenannte Dauerschuld im Sinne des § 8 Ziff. 1 GewStG und rechnete bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags für 1955 die Zinsen dem Gewinn und den Schuldbetrag von 100.000 DM dem Einheitswert des Betriebsvermögens zu.

Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht nahm an, es seien nur wechselnde kurzfristige Kredite eingeräumt worden, die in enger Beziehung zu bestimmten Wareneinkäufen gestanden hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., mit der der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung von § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG rügt, ist begründet.

Für die Frage, ob eine Verbindlichkeit eine Dauerschuld im Sinne von § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG ist, kommt es auf die Art der Verbindlichkeit an. Das hat der Senat insbesondere in den Urteilen I 197/57 S vom 11. August 1959 (BStBl 1959 III S. 428) und I 137/58 U vom 18. August 1959 (BStBl 1959 III S. 430) sowie in dem Urteil I 171/58 U vom 17. März 1959 (BStBl 1960 III S. 49, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 8 Ziff. 1 Rechtsspruch 4 und "Der Betrieb" 1959 S. 876) neuerdings wieder bestätigt. Steht ein Kredit in Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorgängen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kurzfristig abgewickelt werden, so ist er keine Dauerschuld. Darum hat der Reichsfinanzhof in den Entscheidungen VI 311/39 vom 17. Mai 1939 (RStBl 1939 S. 890), I 132/39 vom 5. Dezember 1939 (RStBl 1940 S. 27, Slg. Bd. 48 S. 52), I 348/39 vom 1. Oktober 1940 (RStBl 1941 S. 363) eine Dauerschuld verneint, wenn ein aufgenommener laufender Bankkredit eindeutig mit bestimmten Warengeschäften in Verbindung gebracht werden konnte. Der Senat ist dieser Rechtsprechung im Urteil I 87/55 vom 11. September 1956 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 8 Ziff. 1, Rechtsspruch 3) beigetreten und hat einen Kredit, der vertragsgemäß aus den Erlösen der bevorschußten Waren oder aus den zur Sicherung abgetretenen Kaufpreisen abzudecken war, nicht als Dauerschuld behandelt. In dem Urteil I 171/58 U a. a. O. sind diese Grundsätze auf die dort angewandte Form der Finanzierung von Abzahlungsgeschäften durch Bankkredite übertragen worden.

Die Entscheidung hängt davon ab, ob im Einzelfall ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Bankkredit und einzelnen Warengeschäften festgestellt werden kann. Dieser Zusammenhang muß von den Beteiligten vertraglich begründet und bei der Abwicklung der Geschäfte auch tatsächlich gewahrt worden sein. Das ist zum Beispiel in der Regel der Fall, wenn der Kredit jeweils nach dem Umfang der Warengeschäfte bemessen wird und zur Abdeckung des Kredits die Forderungen aus den Warengeschäften an die Bank abgetreten und von dieser oder von dem Unternehmen für die Bank eingezogen werden. Ein allgemeiner Geschäftskredit, den eine Bank für eine längere Zeit als Kontokorrentkredit bis zu einer bestimmten Höchstgrenze einräumt, ist kein mit laufenden Warengeschäften zusammenhängender Kredit. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten den Kredit zur Finanzierung von Warengeschäften gewährt und aufgenommen haben; denn bei einem solchen Kredit fehlt die Verknüpfung mit einzelnen laufenden Geschäftsvorgängen (Warengeschäften). Solche Kredite sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln, die die Rechtsprechung für Kontokorrentkredite aufgestellt hat, die Banken ihren Kunden für längere Zeiträume einräumen (vgl. Abschnitt 47 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1958 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Falle hat die Bank der Bgin. und den anderen der Edeka-Organisation angeschlossenen örtlichen Genossenschaften einen bestimmten, als "Kontingent" bezeichneten Kredit von 100.000 DM eingeräumt. Dieser Kredit stand nicht mit bestimmten einzelnen Warengeschäften in Verbindung. Die Höhe ergab sich vielmehr dadurch, daß die Bank das für diese Zwecke von ihr vorgesehene gesamte Kreditvolumen nach einem bestimmten Schlüssel auf die örtlichen Edeka-Genossenschaften verteilte. Wirtschaftlich handelte es sich um einen allgemeinen Geschäftskredit, der als Kontokorrentkredit für unbestimmte Zeit gewährt werden sollte und gewährt wurde. Die Hingabe der Wechsel ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn die Wechsel dienten nur der Sicherung des Kredits; vor allem wurden sie von der Bank in ihrem Interesse als Mittel der Refinanzierung verlangt. Es handelte sich also nicht um typische kurzfristige Wechselkredite, die mit bestimmten Warengeschäften zusammenhängen. Die Bgin. hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe aus der großen Zahl der Warenrechnugen, die über die Bank liefen, jeweils einige ausgesondert, deren Summe etwa der Wechselsumme entsprach, und habe bestimmt, daß diese Warengeschäfte als mit dem Wechselkredit zusammenhängend gelten sollten. Dadurch kann aber wirtschaftlich kein Zusammenhang des Kontokorrentkredits mit bestimmten Warengeschäften begründet werden. Es handelt sich vielmehr um eine leere Form, die auf das Wesen der Geschäftsbeziehungen zwischen der Bgin. und der Bank und die Art des Kredits nicht von Einfluß ist. Der der Bgin. von der Bank eingeräumte Kredit muß also, da er jahrelang in Höhe von 100.000 DM bestanden hat, als eine Dauerschuld im Sinne von § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG behandelt werden.

Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war daher aufzuheben. Die Berufung mußte als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409564

BStBl III 1960, 51

BFHE 1960, 137

BFHE 70, 137

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