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BFH Urteil vom 01.06.1995 - V R 90/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf von Getränken an Kinobesucher

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verkauf von Getränken an die Besucher eines Lichtspieltheaters (nicht nur eines sog. Verzehrkinos) ist keine unselbständige Nebenleistung zur Filmvorführung (Weiterführung des BFH-Urteils vom 7. März 1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429).

 

Normenkette

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren (1984 bis 1986) Filmtheater. Wie das Finanzgericht (FG) festgestellt hat, lieferte er "in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Filmvorführungen" an die Kinobesucher Getränke, die nicht in der Anlage zu § 12 Abs.2 Nr.1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 aufgeführt sind. In seinen Steuererklärungen versteuerte er die Filmvorführungen gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.b UStG 1980 mit dem ermäßigten Steuersatz und die

Getränkelieferungen mit dem allgemeinen Steuersatz.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Kläger die Ansicht, die Getränkelieferungen unterlägen zusammen mit den Filmvorführungen dem ermäßigten Steuersatz.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) schloß sich dieser Auffassung nicht an und besteuerte die Getränkelieferungen in den aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheiden weiterhin mit dem allgemeinen Steuersatz.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das FG unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 1988 X R 11/82 (BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799) statt, da es in den Getränkelieferungen unselbständige Nebenleistungen zu den Filmvorführungen sah; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 751 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es macht geltend, das FG habe rechtsfehlerhaft die zu § 4 Nr.20 UStG 1973 entwickelten Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799 auf die Vorschrift des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.b UStG 1980 übertragen. Nach § 4 Nr.20 UStG 1973 ff. seien die "Umsätze der Theater" (und nicht nur Theateraufführungen) steuerfrei, während die Vergünstigung aus § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.b UStG 1980 auf "Filmvorführungen" beschränkt sei.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet.

Nach § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.b UStG 1980 ermäßigt sich die Steuer für Filmvorführungen auf 7 v.H. Die Abgabe von Getränken ist nicht Teil der Filmvorführung und auch keine unselbständige Nebenleistung zu einer Filmvorführung. Eine das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilende Nebenleistung ist gegeben, wenn die Leistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit dieser in engem Zusammenhang steht, indem sie diese ermöglicht, abrundet, ergänzt oder verbessert, und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 3. März 1988 V R 183/83 BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205, und vom 7. März 1995 XI R 46/93, Der Steuer-Eildienst ―StE― 1995, 332, Deutsches Steuerrecht ―DStR― 1995, 803).

Der Verkauf von Getränken in einem Kino ist nicht bereits deshalb eine unselbständige Nebenleistung zur Filmvorführung, weil die Getränke in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Filmvorführung ausschließlich an Kinobesucher zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden und den Aufenthalt im Kino angenehmer machen. Entscheidend ist, daß die Getränkeabgabe die Filmvorführung weder inhaltlich noch wirtschaftlich ergänzt.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Lieferung einer Schallplatte an die Kinobesucher bei einem Pornofilm keine unselbständige Nebenleistung zur Filmvorführung (BFH in BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205). Dasselbe gilt für den Getränkeverkauf in einem Verzehrkino (BFH in StE 1995, 332, DStR 1995, 803). Der Getränkeverkauf in anderen Lichtspieltheatern kann nicht anders beurteilt werden (im Ergebnis ebenso Abschn.167 Abs.2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien ―UStR― 1992). Wirtschaftlich muß zwischen dem Bezug und der Abgabe der Getränke einerseits sowie der Überlassung der Filme zur Filmvorführung und den Filmvorführungen andererseits unterschieden werden.

Ob es mit den vorgenannten Grundsätzen vereinbar ist, die Lieferung von Getränken in Theatern in die Steuerfreiheit der Theaterumsätze (§ 4 Nr.20 UStG 1973 ff.) einzubeziehen (vgl. BFH in BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799; Abschn.106 Abs.3 Satz 4 UStR 1992), läßt der Senat offen (ebenso BFH in StE 1995, 332, DStR 1995, 803).

 

Fundstellen

BStBl II 1995, 914

BFHE 178, 248

BB 1995, 1996 (Leitsatz)

DB 1995, 1896 (Leitsatz)

DStR 1995, 1549 (Kurzwiedergabe)

DStZ 1996, 154 (Kurzwiedergabe)

HFR 1995, 664 (Leitsatz)

StE 1995, 612 (Kurzwiedergabe)

UVR 1996, 1 (Leitsatz)

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