Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.11.2001 - IV B 30/01 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag trotz Vollverzinsung

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein Verspätungszuschlag kann auch nach der Einführung der Vollverzinsung noch festgesetzt werden; er ist grundsätzlich sogar dann nicht ausgeschlossen, wenn der Zinsvorteil durch die Nachzahlungszinsen bereits abgeschöpft sein sollte.
  2. Der Verspätungszuschlag ist keine Strafe, sondern ein besonderes Druckmittel der Steuerverwaltung zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens.
  3. Das FA kann bei seiner Ermessensentscheidung darauf abstellen, ob der Steuerpflichtige die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen bereits mehrfach erheblich überschritten hat. Nicht erforderlich ist es, den einzelnen Ermessenskriterien des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 einen bestimmten Teilbetrag des Verspätungszuschlages zuzuordnen.
 

Normenkette

AO 1977 §§ 152, 233a; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung ―FGO― in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) liegt schon deshalb nicht vor, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 14. April 1998 IV B 3/97, BFH/NV 1998, 1243) ein Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden kann, wenn das Finanzamt entsprechend der eingereichten Steuererklärung einen Teil der vorausbezahlten Steuer erstatten muss. Damit ist zugleich geklärt, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlages durch die Einführung der Vollverzinsung nicht ausgeschlossen, sondern sogar auch dann zulässig ist, wenn der Zinsvorteil schon nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) abgeschöpft sein sollte (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60). Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass der Zinslauf in der Regel erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entsteht (§ 233a Abs. 2 AO 1977); die Steuererklärungen grundsätzlich aber bereits 5 Monate, ausnahmsweise 9 Monate nach Ablauf dieses Kalenderjahres einzureichen sind.

2. Unter diesen Umständen haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) zu Recht hinweist, auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2, 1. Alternative FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Zu Unrecht behaupten die Kläger, § 152 AO 1977 sei mit der Einführung der Vollverzinsung verfassungswidrig geworden, weil diese Sanktion zu einer "Doppelbestrafung" führe und damit jedenfalls unverhältnismäßig sei. Das Argument von der angeblichen Doppelbestrafung trifft nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2000 IV B 5/00 (BFH/NV 2001, 746) Bezug. Aus denselben Gründen kommt auch dem Vorwurf keine grundsätzliche Bedeutung zu, § 152 AO 1977 verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Denn der Verspätungszuschlag ist keine Strafe, sondern ein besonderes Druckmittel der Steuerverwaltung zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Januar 1993 III R 92/89, BFH/NV 1993, 455, und vom 18. August 1988 V R 19/83, BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929).

Die Rechtssache ist auch nicht etwa deshalb von allgemeinem Interesse, weil das FA im Streitfall in der Einspruchsentscheidung darauf abgestellt hat, dass die Kläger die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen mehrfach erheblich überschritten haben; das ist möglich (vgl. Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60). Geklärt ist weiter die Rechtsfrage, ob bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags von der Finanzbehörde alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 bezeichneten Ermessenskriterien zu berücksichtigen sind. Das macht es aber nicht erforderlich, jedem Kriterium einen bestimmten Teilbetrag des Zuschlags zuzuordnen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 10. August 2000 IV B 130/99, BFH/NV 2001, 146).

3. Die Kläger haben schließlich nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhe. Das FG ist nach seiner hier maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung davon ausgegangen, dass das FA für die Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlages im Wesentlichen auf die erhebliche Fristüberschreitung, und zwar im Wiederholungsfall, und auf die damit verbundene erhebliche Mehrbelastung für die Finanzverwaltung abgestellt hatte. Daran gemessen spielte die von den Klägern angestrebte geringfügige Minderung der Einkommensteuer 1997 keine Rolle mehr. Das FG war daher weder gehalten, das Verfahren auszusetzen noch die genaue Höhe der angestrebten Minderung genau zu ermitteln; es hatte eine solche Minderung vielmehr als gegeben unterstellt.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 682568

BFH/NV 2002, 475

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Abgabenordnung / § 152 Verspätungszuschlag
    Abgabenordnung / § 152 Verspätungszuschlag

      (1) 1Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 2Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren