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BFH Beschluss vom 30.10.2018 - GrS 1/16 (veröffentlicht am 28.11.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16

Leitsatz (amtlich)

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.

Normenkette

EStG 2002 § 6 Abs. 5 S. 3

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 30.10.2018; Aktenzeichen X R 28/12; BFH/NV 2019, 39)

BFH (Beschluss vom 27.10.2015; Aktenzeichen X R 28/12; BFH/NV 2016, 310)

BFH (Beschluss vom 19.03.2014; Aktenzeichen X R 28/12; BFH/NV 2014, 1271)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.05.2012; Aktenzeichen 14 K 2982/10)

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.10.2018; Aktenzeichen X R 28/12)

Tenor

Das Verfahren GrS 1/16 wird eingestellt.

Gründe

Rz. 1

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben. Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/16 ist damit entfallen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 12406715
  • BFH/NV 2019, 77
  • BFH/PR 2019, 42
  • StB 2019, 1
  • BStBl II 2019, 70
  • BFHE 2019, 344
  • BB 2018, 2921
  • DB 2018, 2907
  • DStR 2018, 2522
  • DStRE 2018, 1523
  • FR 2019, 184
  • NWB 2018, 3714
  • GmbH-Stpr 2019, 21
  • EStB 2019, 12
  • StuB 2019, 47
  • GmbHR 2019, 88
  • NWB direkt 2018, 1336
  • finanzen.steuern kompakt 2019, 7
  • stak 2018

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