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BFH Beschluss vom 29.10.1998 - X E 8/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutz in Kostensachen

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Erinnerung dürfen zulässigerweise nur Einwände gegen die Kostenrechnung selbst, nicht aber gegen die Hauptsacheentscheidung einschl. des Ausspruchs über die Kostentragung vorgebracht werden.

2. Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach §8 Abs. 1 GKG setzt eine -- hier wegen Verwerfung des Rechtsmittels der Beschwerde als unzulässig -- nicht gegebene unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht voraus, nicht eine solche durch den Kostenschuldner.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 8 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Mit Beschluß vom 27. März 1998 hatte der Senat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig verworfen.

Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 23. Juni 1998 unter Berufung auf §4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und unter Zugrundelegung des vom FG festgestellten Streitwerts die Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit 110 DM angesetzt.

Dagegen hat die Kostenschuldnerin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, Kosten seien wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß §8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben; ihre Rechtsschutzinteressen seien angesichts nichtiger, aber noch existierender Verwaltungsakte nicht hinreichend berücksichtigt worden; die nichtigen Verwaltungsakte seien vielmehr ein Nullum, das auch hinsichtlich der Kosten keine Rechtswirkungen entfalten könne.

Die Kostenschuldnerin beantragt sinngemäß, die Kosten auf 0 DM festzusetzen.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung nach §5 GKG dürfen keine Einwände gegen die Hauptsacheentscheidung, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung, vorgebracht werden (s. u. a. Beschlüsse des BFH vom 2. April 1996 VII E 2/96, BFH/NV 1996, 703; vom 13. Dezember 1996 IX E 6/96, BFH/NV 1997, 523; vom 3. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891). Die Erinnerung bietet nur die Möglichkeit zur Prüfung der Kostenrechnung selbst, d. h. der einzelnen Kostenansätze und der ihnen zugrundeliegenden Streitwertbemessung (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488, und in BFH/NV 1997, 523).

Einwände gegen den Kostenansatz sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch die Wertberechnung läßt keine Fehler erkennen. Soweit die Kostenschuldnerin die Fehlerhaftigkeit des dem Kostenansatz zugrundeliegenden Senatsbeschlusses vom 27. März 1998 rügt, kann sie mit derartigen Einwendungen nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).

2. Die Voraussetzungen, die nach §8 GKG ausnahmsweise dazu führen können, daß Gerichtskosten nicht erhoben werden, sind nicht erfüllt. Die Kostenschuldnerin hat dazu nichts Rechtserhebliches vorgetragen. Die sinngemäß geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht liegt nicht vor. Denn angesichts des mit Senatsbeschluß vom 27. März 1998 als unzulässig verworfenen Rechtsmittels der Beschwerde war keine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht -- wie es §8 Abs. 1 GKG voraussetzt --, sondern eine solche durch die Kostenschuldnerin gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154184

BFH/NV 1999, 633

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