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BFH Beschluss vom 29.07.2009 - VIII E 4/09 (NV) (veröffentlicht am 07.10.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

 

Leitsatz (NV)

1. Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen.

2. Sind infolge einer Außenprüfung Mehrsteuern bereits festgesetzt, beträgt der Streitwert im Verfahren wegen der Prüfungsanordnung 50 % dieser Mehrsteuern, unabhängig von deren künftigem Bestand.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1-2, § 66 Abs. 8

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht hatte die Anfechtungsklage wegen einer Außenprüfungsanordnung abgewiesen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens durch Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragte der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) die Aufhebung der bestandskräftigen Prüfungsanordnung wegen der nach seiner Auffassung zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung für die Steuern der geprüften Jahre. Nach Ablehnung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) strengte der Kläger erneut eine Klage an, die wegen eines trotz gerichtlichen Hinweises nicht der Verfahrenslage (Abschluss der Außenprüfung) angepassten Verpflichtungsantrags des Klägers als unzulässig verworfen wurde. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 4. Dezember 2008 VIII B 4/08 als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung macht der Kläger geltend, der der Kostenrechnung zu Grunde liegende Streitwert für das Verfahren VIII B 4/08 sei mit dem Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. von 4.000 € anzusetzen, allenfalls gemäß § 52 Abs. 2 GKG in der seit Juli 2004 geltenden Fassung mit 5.000 €. Im Hinblick auf die erfolgte Aussetzung der Vollziehung der im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide gebe es keine Anhaltspunkte mehr für zu erwartende Mehrsteuern.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Der Streitwert ist in der Kostenrechnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 35 "Außenprüfung", jeweils m.w.N.). Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit durchgeführt worden, ergeben sich diese zu erwartenden Mehrsteuern aus den aufgrund der Außenprüfung geänderten Steuerfestsetzungen (BFH-Beschluss in BFHE/NV 1990, 387; Gräber/Ruban, a.a.O., vor § 135 Rz 35 "Außenprüfung"). Dem entspricht die Kostenrechnung im Streitfall.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für Zwecke der Streitwertberechnung im Verfahren wegen der Außenprüfung nicht darauf an, ob die festgesetzten Mehrsteuern Bestand haben werden. Vielmehr zeigt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger gerade darin, dass er gegen die Festsetzung Rechtsmittel eingelegt hat.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet(§ 66 Abs. 8 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2226210

BFH/NV 2009, 1823

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