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BFH Beschluss vom 29.07.1987 - V E 3/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Streit um Rechtmäßigkeit des Nachprüfungsvorbehalts

 

Leitsatz (NV)

Für die Höhe der Gerichtskosten beträgt der Wert des Streitgegenstandes 4 000 DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wenn lediglich die Rechtmäßigkeit eines Nachprüfungsvorbehalts gemäß § 164 Abs. 1 AO 1977 streitig war.

 

Normenkette

AO 1977 § 164; GKG § 13 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Senat wies die Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), mit der sie den Wegfall des Nachprüfungsvorbehalts in den Umsatzsteuerbescheiden 1975 und 1976 begehrte, durch Urteil vom . . . als unbegründet zurück.

Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom . . . die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 684 DM an. Diesem Ansatz liegen zwei Gebühren (Kostenverzeichnis Nr. 1310 und 1314) von jeweils 324 DM aus einem Streitwert von 8 000 DM zugrunde.

Gegen diesen Kostenansatz legte die Kostenschuldnerin Erinnerung ein. Sie macht geltend, der Streitwert und damit die Gebühr seien zu hoch angesetzt. Die gesamte Umsatzsteuerschuld der beiden Streitjahre habe insgesamt nur 3 920 DM betragen. Deshalb habe das revisionsbeklagte Finanzamt (FA) im Revisionsverfahren bereits einen Streitwert von 980 DM - ein Viertel aus 3 920 DM - vorgeschlagen. Dementsprechend beantrage sie die Ermittlung der Gerichtskosten unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache nach einem Wert gemäß § 13 GKG von 980 DM.

Die Kostenstelle wies hierauf die Kostenschuldnerin auf die Entscheidung des BFH vom 28. Februar 1980 IV R 154/78 (BFHE 130, 130, BStBl II 1980, 417) hin. Danach sei der Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig mit 4 000 DM anzunehmen. Da das Revisionsverfahren zwei Jahre umfaßt habe, sei er mit 2 x 4 000 DM = 8 000 DM angesetzt worden.

Die Kostenschuldnerin erwiderte hierauf, daß die streitige Steuerschuld von 3 920 DM die oberste Grenze für die Streitwertbemessung sei. Beide Verfahrensbeteiligten hätten im Revisionsverfahren einen Streitwert von einem Viertel der Steuerschuld für angemessen erachtet. Sie erbitte eine Entscheidung des Senats über die Erinnerung.

Der Vertreter der Staatskasse sah von einer Stellungnahme ab.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Erinnerung (vgl. § 5 GKG) der Kostenschuldnerin kann keinen Erfolg haben.

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwerts), soweit im GKG nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4 000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

In Anlehnung an die zuletzt bezeichnete Vorschrift ist im vorliegenden Fall ein Streitwert - je Streitjahr - von 4 000 DM gerechtfertigt. Streitig war nur, ob dem - hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Steuer unstreitigen - Änderungsbescheid ein Nachprüfungsvorbehalt i. S. des § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hinzugefügt werden durfte. Der Streit ging also, wie der IV. Senat des BFH in dem nichtveröffentlichten Teil der Entscheidung in BFHE 130, 130, BStBl II 1980, 417 zutreffend ausführte, ,,nicht um einen ziffernmäßig bestimmbaren Betrag". Die betragsmäßige Bedeutung des Revisionsverfahrens V R 29/79 war nicht erkennbar. Die Höhe der bisher für die beiden Streitjahre festgesetzten Umsatzsteuer von 3 920 DM besagt nichts über die Bedeutung der Sache; denn solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung (ohne weiteres) aufgehoben und geändert werden (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977), und zwar in im voraus unbestimmter Höhe. Deshalb ist auch das Interesse der Kostenschuldnerin am Wegfall des Nachprüfungsvorbehalts betragsmäßig nicht bestimmbar.

Daß nicht auf die in den beiden Streitjahren jeweils unter 4 000 DM liegende Steuerschuld abzustellen ist, wird an dem Beispielsfall deutlich, in dem ein Steuerpflichtiger um den Wegfall des Nachprüfungsvorbehalts eines Steuerbescheids, der eine Steuer von 50 000 DM zum Gegenstand hat, bemüht ist. Auch in einem solchen Fall würde nicht um die Steuer oder um einen Teil der Steuer gestritten, die im Steuerbescheid festgesetzt wurde. Der Streit geht vielmehr - hier wie dort - darum, ob - zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen - ohne weiteres eine Änderung des Steuerbescheids möglich ist. Da sich die Höhe einer solchen Änderung im vorhinein aber nicht bestimmen läßt, ist der Streitwert mit 4 000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 182

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