Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.12.2010 - VIII B 88/10 (NV) (veröffentlicht am 09.02.2011)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen für Aufbewahrungspflicht und Nachhaftung; Übersendung einer Abschrift des Protokolls

 

Leitsatz (NV)

1. Ob ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Pflicht zur Aufbewahrung von Handakten im Einzelfall im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfüllt, weil er von der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Übergabe an den Mandanten keinen Gebrauch macht, ist keine abstrakt näher klärbare Frage.

2. Wird der aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedene Gesellschafter im Außenverhältnis für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen und fällt er im Innenverhältnis mit seinem gegen die anderen Gesellschafter gerichteten Freistellungs- oder Regressanspruch aus, so ist der aus der Veräußerung der Beteiligung erzielte Gewinn rückwirkend zu ändern; die Bildung einer Rückstellung im Einzelunternehmen des ausgeschiedenen Gesellschafters kommt dagegen nicht in Betracht.

3. Hat das Finanzgericht versäumt, dem Kläger eine Abschrift des Protokolls des Erörterungstermins zu übersenden, kann die Entscheidung auf einem darin eventuell zu sehenden Verfahrensmangel jedenfalls dann nicht beruhen, wenn das Protokoll lediglich die Feststellung enthält, die Streitsache sei erörtert worden.

 

Normenkette

StBerG § 66 Abs. 1 S. 2; WPO § 51b Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3; EStG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 03.03.2010; Aktenzeichen 14 K 4943/07)

 

Gründe

Rz. 1

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

Rz. 2

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Bildung einer Rückstellung für die zukünftige Aufbewahrung von Mandanten-Handakten eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers abgelehnt, weil die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten dadurch zum Erlöschen gebracht werden können, dass der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber auffordert, die Handakten in Empfang zu nehmen (§ 66 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 51b Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung --WPO--) und weil ein (freiwilliger) Verzicht auf die Ausübung dieses Rechts im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liege. Demgegenüber meint der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), er verliere nach dem Abschlussprüferaufsichtsgesetz die Befugnis, Jahresabschlüsse zu erstellen und Abschlussprüfungen vorzunehmen, wenn er von der Möglichkeit Gebrauch mache, die Auftraggeber zur Entgegennahme der Handakten aufzufordern.

Rz. 3

a) Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass die Durchführung der Qualitätskontrolle gemäß § 57a WPO oder andere durch das Wirtschaftsprüferaufsichtsgesetz eingeführte Maßnahmen der Berufsaufsicht bei Wirtschaftsprüfern der Ausübung der in § 51b Abs. 2 Satz 2 WPO eingeräumten Befugnis entgegenstehen. Der Senat braucht deshalb der Frage nicht nachzugehen, ob der vom Kläger behauptete Normwiderspruch --etwa zwischen den berufsständischen Anforderungen an die Qualitätssicherung bei Wirtschaftsprüfern und der gesetzlichen Befugnis zur Abwendung der Aufbewahrungspflicht-- besteht und wie er aufzulösen wäre.

Rz. 4

b) Im Übrigen beruht die Entscheidung ersichtlich auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Soweit danach auch zu beurteilen ist, ob eine gesetzliche Pflicht tatsächlich im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfüllt wird, was die Bildung einer Rückstellung gegebenenfalls ausschließt (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570, und BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131), handelt es sich um eine Frage, die einer näheren abstrakten Klärung im Allgemeininteresse nicht zugänglich ist.

Rz. 5

Die Revision ist deshalb insoweit weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Rz. 6

2. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das FG die Bildung einer Rückstellung für Haftung im Zusammenhang mit der ehemaligen Beteiligung des Klägers an einer GbR abgelehnt hat.

Rz. 7

a) Soweit der Kläger meint, das FG habe übersehen, dass er die Beteiligung an der (ehemaligen) GbR im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens gehalten habe, trifft das ersichtlich nicht zu (vgl. Ausführungen des FG auf Seite 14 des Urteils).

Rz. 8

b) Im Übrigen ist das FG auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zu Recht davon ausgegangen, dass die Werthaltigkeit des im Zuge der Auseinandersetzung begründeten Freistellungs- oder Regressanspruchs des Klägers (nach Übernahme des negativen Kapitalkontos des Klägers durch den verbleibenden Gesellschafter) bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns hätte berücksichtigt werden müssen. Das gilt auch für den Fall, dass der Kläger nachträglich für Verbindlichkeiten der (ehemaligen) GbR in Anspruch genommen wird und bei seinem ehemaligen Mitgesellschafter keinen Regress nehmen kann. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn rückwirkend zu ändern (vgl. nur Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 16 Rz 474, m.w.N.). Demgegenüber kommt die vom Kläger begehrte Bildung einer Rückstellung in seiner freiberuflichen Praxis nicht in Betracht, weil die streitigen Verbindlichkeiten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus der GbR dem Betriebsvermögen des Klägers bei der GbR zugeordnet bleiben. Einen Grund für die Zulassung der Revision hat der Kläger insofern schon nicht dargelegt.

Rz. 9

3. Mangels Darlegung von Zulassungsgründen kommt die Zulassung der Revision auch insoweit nicht in Betracht, als sich der Kläger gegen die Hinzurechnung von Zinsen gemäß § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes wehrt.

Rz. 10

4. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Betracht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil das FG dem Kläger die Niederschrift des Erörterungstermins nicht mitgeteilt hat. Nach dem Vorbringen des Klägers war dem Übersendungsschreiben vom 17. Februar 2010 eine Abschrift des Protokolls nicht beigefügt. Allerdings ist auch über einen Erörterungstermin ein Protokoll aufzunehmen (§ 159 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 79 Rz 5). Der Senat kann indes offenlassen, ob eine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung einer Abschrift des Protokolls besteht, gegen die das FG eventuell verstoßen hat. Denn jedenfalls könnte die Entscheidung nicht auf diesem Mangel beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Protokoll enthält zum Ablauf des Termins lediglich die Feststellung, die Streitsache sei erörtert worden. Auf diese Feststellung kam es für die Entscheidung ersichtlich nicht an. Die vom Kläger für seine gegenteilige Ansicht zitierte Bezugnahme auf das Protokoll im angefochtenen Urteil betrifft nicht die Entscheidungsgründe, sondern den Tatbestand des Urteils. Aus der Erwähnung des Protokolls im Tatbestand des Urteils ist jedoch nicht zu schließen, dass es für die Entscheidung auf den Inhalt des Protokolls ankam.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2612755

BFH/NV 2011, 600

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online
    Bild: Haufe Shop

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Steuerberatungsgesetz / § 66 Handakten
    Steuerberatungsgesetz / § 66 Handakten

      (1) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. 2Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. 3Die Frist ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren