Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.10.2004 - XI B 182/02 (NV) (veröffentlicht am 12.01.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassene Zeugeneinvernahme; fehlendes Protokoll der mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache ‐ nach Auffassung des FG ‐ nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird.

2. Unterstellt das FG nur einen Teil der durch den Zeugen zu belegenden Beweistatsachen als wahr, so darf die Vernehmung eines Zeugen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die durch ihn zu beweisenden Tatsachen würden als wahr unterstellt.

3. Ist unstreitig, dass ein Beweisantrag gestellt worden ist, so scheitert die Rüge unzureichender Sachaufklärung nicht daran, dass sich in den FG-Akten kein Protokoll der mündlichen Verhandlung befindet und der Antrag auch nicht im Urteil wiedergegeben ist.

4. Wird ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt und der Beweis nicht erhoben, so kann in der Regel nicht unterstellt werden, der Antragsteller habe insoweit auf die Rüge mangelnder Sachaufklärung verzichtet. Wer einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung stellt muss nicht damit rechnen, das FG werde nur einen Teil des unter Beweisangebot gestellten Sachverhalts seiner Entscheidung als wahr zugrunde legen.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 2, §§ 94, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3, 6; AO 1977 § 39 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 2 K 352/00; EFG 2003, 165)

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die 50 %-Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis schrittweise über mehrere Jahre oder sogleich in voller Höhe und unter gleichzeitiger Vereinbarung eines auf acht Jahre laufenden Eigentumsvorbehalts übertragen wurde.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 165). Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seine Einzelpraxis aufgenommene Partner sei von Anfang an wirtschaftlicher Eigentümer i.S. des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) an dem hälftigen Praxisanteil geworden. Die Regelung des § 24 des Gemeinschaftsvertrags vom 30. Juni 1993 und der Änderungsvereinbarung vom 13. Oktober 1993 hätten nur den Modalitäten des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und schrittweisen zivilrechtlichen Eigentumsübergangs gegolten. Eine Vernehmung des Dr. X als Zeugen "dafür, dass schon im Streitjahr eine Vereinbarung wie in der Zusatzvereinbarung zum Gemeinschaftspraxisvertrag niedergelegt bestanden habe" sei nicht erforderlich, weil die Vereinbarung als tatsächlich getroffen unterstellt werde. In der Akte des FG-Verfahrens befindet sich kein Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Die Kläger begründen ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Verfahrensfehlern des FG. Insbesondere machen sie geltend, das FG habe auf die Beweiserhebung nicht verzichten dürfen, weil ihr in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag inhaltlich über den vom Gericht als wahr unterstellten Sachverhalt hinausgegangen sei. Ihr Antrag habe gelautet: "Zum Beweis dafür, dass die Anteile an der Praxis lediglich in Bruchteilen übergehen sollten auf den Praxiserwerber beantrage ich die Vernehmung von Dr. X als Zeugen. Der Zeuge soll insbesondere bekunden, dass die beiden Ärzte sich inhaltlich so geeinigt haben, wie das in der Zusatzvereinbarung vom 13.10.1993 festgehalten worden ist."

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist begründet.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und begründet (§ 116 Abs. 3 FGO). Die Kläger haben Verfahrensfehler dargelegt, auf denen das Urteil des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Nach §§ 116 Abs. 1, 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.). Wird ungenügende Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO und Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 96 FGO durch Nichterhebung von angebotenen Beweisen gerügt, müssen zur ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels insbesondere die angeblich übergangenen Beweismittel einschließlich der Beweisthemen sowie die genaue Stelle angegeben werden, an der die Beweise angetreten worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2003 VI B 162/02, nicht veröffentlicht, juris; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50, § 119 Rz. 16 "Gesamtergebnis des Verfahrens", § 120 Rz. 69).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung. Die Rüge der Kläger scheitert im Streitfall auch nicht daran, dass sich in der Akte des FG kein Protokoll über die mündliche Verhandlung befindet.

Im Streitfall ist unstreitig, dass die Kläger den Beweisantrag hinsichtlich der Vereinbarung eines Eigentumsübergangs (nur) in Bruchteilen tatsächlich gestellt haben. Auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bestätigt in seiner Erwiderung ausdrücklich, die Kläger hätten diesen Beweisantrag wörtlich so zu Protokoll gegeben. Dass der Antrag insoweit nicht im Urteil selbst wiedergegeben wird und nicht auszuschließen ist, dass das FG den Antrag möglicherweise nur teilweise zur Kenntnis genommen hat, ist demgegenüber unbeachtlich; das Urteil kann nicht das fehlende Protokoll ersetzen. So hat der BFH auch im Urteil vom 20. Dezember 2000 III R 63/98 (BFH/NV 2001, 1028) die Vorentscheidung aufgehoben, die eine in wesentlichen Teilen unvollständig protokollierte Zeugenaussage verwertete, auch dort wurde das fehlerhafte Protokoll nicht durch das Urteil ersetzt.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt; es hat gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, indem es die beantragte Zeugeneinvernahme unterlassen hat, obwohl hierzu Anlass bestand.

a) Das FG hat gemäß § 76 Abs. 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache --nach Auffassung des FG-- nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (BFH-Urteil vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906; vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757).

b) Das FG hat die Vernehmung des Zeugen zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es unterstelle als wahr, dass zwischen den Praxispartnern eine Vereinbarung bestanden habe, wie sie in der Zusatzvereinbarung niedergelegt war. Es hat damit nur einen Teil der von den Klägern aufgestellten und durch den Zeugen zu belegenden Behauptungen als wahr unterstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 1994 V R 92/91, BFH/NV 1995, 314).

Der Zeuge war zum Beweis dafür benannt worden, dass zum einen die beiden Ärzte sich so geeinigt haben, wie das in der Zusatzvereinbarung vom 13. Oktober 1993 festgehalten ist und zum anderen, dass die Anteile an der Praxis nach dem Willen der Vertragsparteien in Bruchteilen übergehen sollten. Das FG hat lediglich den ersten Punkt als wahr unterstellt und auch nur insoweit den Beweisantrag im Urteil aufgeführt. Hinsichtlich des Eigentumsübergangs ist es in Abweichung von der Behauptung der Kläger zu der Überzeugung gelangt, dass der Partner bereits 1993 eine 50 %-Beteiligung erhalten habe. Die Kläger hatten demgegenüber durch den Zeugen beweisen wollen, es sei vereinbart gewesen (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), dass nicht bereits der volle 50 %-Anteil zu Eigentum übertragen werde, sondern nur jeweils ein Bruchteil entsprechend dem in § 24 bzw. der Zusatzvereinbarung geregelten schrittweisen Eigentumsübergang.

Der nach der sachlich-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz entscheidungserhebliche --schrittweiser oder sofortiger Eigentumsübergang-- Beweisantrag der Kläger war hinreichend substantiiert und auch nicht offensichtlich unbehelflich. Sollte das FG der Auffassung gewesen sein, seine Beurteilung könne in keinem Fall durch den Zeugen geändert werden, so wäre dies eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses (BFH-Urteil vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge die Behauptung der Kläger bestätigt hätte; sein in den Akten des FG befindliches Schreiben vom 29. Juli 2002 belegt, dass er im Streitjahr lediglich Anteile in Höhe von 3,5 % habe erhalten sollen. Das FG wäre daraufhin möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt. Nachdem das FG die von ihm selbst als entscheidungserheblich angesehene Tatsache eines bruchteilsmäßigen Eigentumsübergangs im Streitjahr nicht als wahr unterstellte, hätte es den angebotenen Beweis erheben müssen.

c) Der Kläger hat sein Recht, die mangelnde Sachaufklärung zu rügen, nicht verloren. Da der Beweisantrag ersichtlich in der mündlichen Verhandlung unmittelbar gestellt wurde, kann auch ein Rügeverzicht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 100 ff., § 120 Rz. 67) nicht unterstellt werden; die Kläger mussten nicht damit rechnen, dass das FG nur einen Teil des unter Beweisangebot gestellten Sachverhalts bei seiner Entscheidung als wahr zugrunde legen werde (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1994 I R 108/93, BFH/NV 1995, 320). Dies gilt umso mehr, als das FG selbst den Zeugen geladen hatte, der aber an seinem Erscheinen verhindert war, weil er erst am 29. Juli die am 25. Juli abgesandte Ladung für die Sitzung zum 31. Juli 2002 erhalten hatte, zu der das FG die Beteiligten bereits unter dem 5. Juni 2002 geladen hatte.

d) Ob die weiteren Verfahrensrügen ebenfalls durchgreifen, bedarf hiernach keiner Entscheidung.

3. Die Aufhebung des FG-Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 6 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1293384

BFH/NV 2005, 564

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren