Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.08.2008 - III B 153/07 (NV) (veröffentlicht am 08.10.2008)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs

 

Leitsatz (NV)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Familienleistungsausgleichs bei einem Alleinverdiener-Ehepaar mit drei Kindern im Veranlagungszeitraum 2003 geltend gemacht wird, ist unzulässig, wenn nicht durch Berechnungen dargelegt wird, dass die bei zusammen veranlagten Ehegatten anzusetzenden Freibeträge von 3.648 Euro je Kind für das sächliche Existenzminimum sowie von 2.160 Euro für den Betreuungs- und Erziehungsaufwand nicht den Vorgaben des BVerfG genügen.

 

Normenkette

EStG §§ 31, 32 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6, 20

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen 6 K 1733/05)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute mit drei in den Jahren 1996, 1998 und 2001 geborenen Kindern. Sie wurden für das Jahr 2003 (Streitjahr) erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Günstigerprüfung nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergab, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt wurde, so dass Kinderfreibeträge außer Ansatz blieben.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhoben die Kläger Einspruch, mit dem sie vortrugen, der Familienleistungsausgleich sei verfassungswidrig. Es bestehe ein Anspruch auf ein Familiensplitting, das zur Folge habe, dass das zu versteuernde Einkommen durch die Zahl der Familienmitglieder zu teilen sei. Auf diese Weise ergäbe sich eine Einkommensteuer von Null Euro. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, so hat der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage --und damit auf Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Vorschrift--, sondern u.a. auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2002 VIII B 65/02, BFH/NV 2003, 49).

2. Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen der Kläger nicht. Ihrem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass sie die Frage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob der Familienleistungsausgleich bei Familien mit drei Kindern, bei denen nur einer der Ehegatten ein zur Bestreitung des Unterhalts geeignetes Einkommen bezieht, verfassungsgemäß ist, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 4 GG. Nach Ansicht der Kläger war im Streitjahr 2003 entweder die Bemessung der Einkommensteuer zu hoch oder das Kindergeld zu niedrig.

a) Die Kläger sind nicht auf die Rechtsprechung eingegangen, der zufolge es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich ist, dass nach § 31 Satz 1 EStG die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern einschließlich des Betreuungsbedarfs für Erziehung oder Ausbildung entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bei seinen Berechnungen, ob ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von der Steuer freigestellt ist, nicht nur den Kinderfreibetrag berücksichtigt, sondern auch das --in einen Freibetrag umgerechnete-- Kindergeld einbezogen (vgl. dazu BVerfG-Beschlüsse vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 25. September 1992  2 BvL 5/91 u.a., BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; vom 10. November 1998  2 BvR 1852/97 u.a., BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194). Es hat es in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, ob er die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung durch Steuerfreibeträge oder das Kindergeld herbeiführen will (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C.III.1.; in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.5.c cc). Diese Wahlmöglichkeit hat das BVerfG auch in dem die Betreuung betreffenden Beschluss vom 10. November 1998  2 BvR 1057/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C.I.) eingeräumt. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerfG kein Anspruch auf ein Familiensplitting (s. BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 114/96, BFHE 183, 549, BStBl II 1997, 697).

b) Die Kläger haben nicht durch Berechnungen dargelegt, dass die bei zusammen veranlagten Eheleuten anzusetzenden Freibeträge von 3 648 € je Kind für das sächliche Existenzminimum sowie von 2 160 € je Kind für den Betreuungs- und Erziehungsaufwand der Höhe nach nicht den Vorgaben des BVerfG genügen (vgl. zum sächlichen Existenzminimum BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; in BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194; vgl. zum Betreuungsbedarf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182). Mit der Behauptung, die Bemessung der Einkommensteuer sei bei einem Alleinverdiener-Ehepaar mit drei Kindern in verfassungswidriger Weise überhöht, haben sie die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.

c) Hinsichtlich des Kindergeldes verkennen die Kläger, dass dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip i.V.m. Art. 6 GG nicht das Gebot zu entnehmen ist, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise und einem bestimmten Umfang zu gewähren und jegliche die Familien treffenden Belastungen auszugleichen (BFH-Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303). Der Gesetzgeber war lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2000 zusätzlich einen Betreuungsbedarf (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen. Dementsprechend besteht kein Recht auf Kindergeld in einer bestimmten Höhe (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 66 EStG Rz 4).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2050904

BFH/NV 2008, 2009

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
Modellfigur auf Steuererklärung und Betreuungskosten
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH III B 30/08 (NV)
BFH III B 30/08 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs  Leitsatz (NV) 1. Es ist verfassungsrechtlich weder geboten, Unterhaltsleistungen für Kinder in voller Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren