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BFH Beschluss vom 26.04.1967 - IV B 7/67

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn mehrere in einem Sammelbescheid zusammengefaßte Steuerbescheide angefochten sind, ist die teilweise Aussetzung der Vollziehung für die die einzelnen Jahre betreffenden Steuerbescheide gesondert auszusprechen.

 

Normenkette

AO § 210b Abs. 1, § 211 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3

 

Gründe

Das Finanzgericht hätte die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide und der Festsetzung der Abgabe "Notopfer Berlin" allerdings nicht in der Weise aussetzen dürfen, daß es die in den einzelnen Jahren nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts hinterzogenen Steuern zusammenrechnete und hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge die Vollziehung aussetzte. Die Einkommensteuerbescheide und die Festsetzungen der Abgabe "Notopfer Berlin", die schriftlich zu ergehen hatten (§ 210 b Abs. 1 AO), müssen die Höhe der Steuer enthalten (§ 211 Abs. 1 AO). Dementsprechend müssen bei einem Sammelbescheid die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Steuern betragsmäßig gesondert ausgewiesen werden. Daraus ergibt sich, daß sich auch die Aussetzung der Vollziehung nur auf die für die einzelnen Jahre erlassenen, wenn auch in einem Bescheid zusammengefaßten Steuerbescheide bezieht, so daß die Aussetzung der Vollziehung für die die einzelnen Jahre betreffenden Steuerbescheide getrennt auszusprechen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424216

BStBl III 1967, 344

BFHE 1967, 234

BFHE 88, 234

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