Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.02.1999 - IV B 72/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz bei gleichem Rechtsbegriff und gleichen Rechtsgrundsätzen in verschiedenen Gesetzen; Kumulation von Erfindertätigkeit und Betriebsaufgabe

 

Leitsatz (NV)

1) Eine Divergenz kann auch vorliegen, wenn ein in verschiedenen Gesetzen verwandter Begriff unterschiedlich ausgelegt wird; das gilt auch, wenn der gleiche Rechtsgrundsatz in verschiedenen Gesetzen zum Ausdruck kommt.

2) Zur Kumulation der Vergünstigung für eine Erfindertätigkeit und für einen Veräußerungsgewinn.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ArbnErfV § 2 Abs. 1 S. 1; EStG 1987 § 39b Abs. 3 Sätze 9-10; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Allerdings liegt eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) auch dann vor, wenn ein in verschiedenen Gesetzen verwendeter gleicher Rechtsbegriff unterschiedlich ausgelegt wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Januar 1971 GrS 6/70, BFHE 101, 247, BStBl II 1971, 274). Das gilt auch, wenn der gleiche Rechtsgrundsatz in verschiedenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (BFH in BFHE 101, 247, BStBl II 1971, 274). Zu prüfen sind dann der jeweilige Normzweck und der Bedeutungszusammenhang, in dem die Vorschriften stehen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 20; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 58; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 43).

Danach weicht das angefochtene Urteil nicht von dem BFH-Urteil vom 12. November 1982 VI R 125/78 (BFHE 137, 423, BStBl II 1983, 300) ab. Freilich spricht § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen -ArbnErfV- (BStBl I 1951, 184) kein allgemeines Verbot der Kumulierung der Vergünstigungen nach § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbnErfV aus; es folgt auch nicht aus § 1 ArbnErfV. Das Urteil des BFH enthält ferner den Rechtsgrundsatz, daß die ArbnErfV und die Tarifvorschrift des § 34 Abs. 3 EStG sich nicht ausschließen. Die steuersystematische Funktion des § 34 Abs. 3 EStG besteht darin, die durch die Zusammenballung von Einnahmen eintretende Steuerprogression auszugleichen, während durch die ArbnErfV die erfinderische Tätigkeit durch die Halbierung des normalen Steuersatzes gefördert werden soll. Daher stellt sich die Gewährung beider Vergünstigungen nicht als eine unerwünschte Doppelbegünstigung ein und desselben Aspektes dar.

Um ein Zusammentreffen dieser Begünstigungstatbestände geht es im Streitfall jedoch nicht. Zwar handelt es sich einerseits wieder um eine Erfindertätigkeit, aber andererseits um die Tarifbegünstigung für einen bei der Veräußerung eines Betriebes erzielten Gewinn (§ 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG). Im Fall einer Arbeitnehmererfindung kann die hier strittige Frage nicht auftreten. Das Finanzgericht hatte also nicht über dieselben Vergünstigungen wie der BFH zu entscheiden. Zwar kann daran gedacht werden, daß die Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 23. April 1971 IV 99/65 (BFHE 102, 473, BStBl II 1971, 710) abweicht. Eine entsprechende Divergenz haben die Kläger und Beschwerdeführer indes nicht gerügt. Der Senat konnte sie auch nicht von Amts wegen unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung berücksichtigen, weil die Rechtsfrage, über die möglicherweise divergierend entschieden wurde, ausgelaufenes Recht betrifft. Ihr kommt aus diesem Grunde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 171135

BFH/NV 1999, 1086

BFH/NV 1999, 1986

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bild: Haufe Shop

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    Einkommensteuergesetz / § 34 Außerordentliche Einkünfte
    Einkommensteuergesetz / § 34 Außerordentliche Einkünfte

      (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.[1] 2Die für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren