Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.01.2000 - VI B 109/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist grundsätzlich unzulässig, soweit eine inhaltliche Berichtigung des Protokolls begehrt wird.

 

Normenkette

FGO § 94; ZPO § 164 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Mit Urteil vom … hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1991 abgewiesen. Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde vom 28. Januar 1998 beantragte der Kläger zugleich die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung. Er machte geltend, das Protokoll sei in wesentlichen Punkten unvollständig. Für die Vorlage des fehlenden Krankenversicherungs- und des Arbeitsvertrages sei für den Fall, dass das Gericht diese Urkunden für entscheidungserheblich halte, eine Frist bis zum 31. Januar 1998 beantragt worden. Außerdem sei ein Antrag auf Gewährung eines Freibetrags für Körperbehinderte nicht protokolliert worden. Wegen der Nichtaufnahme dieser Anträge sei das Protokoll fehlerhaft. Das FG lehnte den Antrag ab, weil das Protokoll nicht unrichtig sei. Die angeblichen Anträge seien nicht gestellt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Der Kläger beantragt die Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom …

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung jedenfalls insoweit unzulässig, als eine inhaltliche Berichtigung des Protokolls begehrt wird. Denn die Protokollberichtigung (§ 94 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und ggf. durch dessen Protokollführer vorgenommen werden, nicht aber durch Richter der höheren Instanz (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 1998 VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873, m.w.N.). Nur ausnahmsweise ist die Beschwerde zulässig, wenn geltend gemacht wird, die Berichtigung sei zu Unrecht als (verfahrensrechtlich) unzulässig abgelehnt oder die Entscheidung über den Berichtigungsantrag sei von einer hierzu nicht berechtigten Person getroffen worden oder leide sonst an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 1988 X B 1/88, BFH/NV 1989, 643, m.w.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 94 Anm. 21). Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall, in dem es um eine inhaltliche Berichtigung geht, jedoch nicht vor.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 868

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Finanzgerichtsordnung / § 94 [Niederschrift]
    Finanzgerichtsordnung / § 94 [Niederschrift]

    Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren