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BFH Beschluss vom 24.11.1999 - V B 137/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitbescheid oder Wiederholungsverfügung

 

Leitsatz (NV)

Bei der Entscheidung, ob die nochmalige Bekanntgabe einer Verfügung als anfechtbarer Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO 1977 oder nur als Übersendung einer Zweitschrift ohne selbständig anfechtbare Regelung zu beurteilen ist, sind die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und zu würdigen.

 

Normenkette

AO 1977 § 118 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Gesellschafter wegen rückständiger Umsatzsteuern der A-GbR (GbR) für 1988 und 1989 in Anspruch. Die dem Haftungsbescheid vom 27. März 1990 versehentlich nicht beigefügte Aufgliederung der Haftungssumme gab das FA dem Kläger einen Tag später bekannt. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 13. Januar 1994 um Zustellung einer Ausfertigung des Haftungsbescheids vom 27. März 1990, um eine Rechtsbehelfsbelehrung und den Nachweis der Zustellung des ursprünglichen Bescheids gebeten hatten, entsprach das FA diesem Begehren und teilte ihnen mit, der ursprüngliche Haftungsbescheid sei mit einfachem Brief bekannt gegeben worden.

Darauf legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 1995 Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom 27. März 1990 ein. Er machte geltend, der Bescheid sei nicht zugegangen. Er sei nichtig, weil die Rückstandsaufstellung gefehlt habe. Das FA behandelte den Einspruch als Antrag auf Aufhebung des Haftungsbescheids, lehnte diesen Antrag ab und wies auch den dagegen eingelegten Einspruch zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheids vom 27. März 1990 und hilfsweise die Verpflichtung des FA zur Zurücknahme dieses Haftungsbescheids beantragt hatte, ab.

Es legte dar, das FA habe dem Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 1994 nicht nur eine Zweitschrift, sondern einen anfechtbaren Haftungsbescheid bekannt gegeben. Für den Bekanntgabewillen des FA spreche, dass der Kläger ausdrücklich um eine rechtsbehelfsfähige Regelung gebeten habe und dass dem Bescheid dementsprechend eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden sei. Nichtigkeitsgründe seien nicht vorhanden. Das FA habe den Antrag auf Rücknahme des Haftungsbescheids nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt, weil nach Eintritt der Bestandskraft keine Gründe eingetreten oder bekannt geworden seien, die eine Zurücknahme hätten rechtfertigen können.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1991 VII R 15/89 (BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Revision gegen die Vorentscheidung zuzulassen, ist nicht gegeben.

a) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) begehrt, bedarf die von ihm dargelegte Rechtsfrage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie aus dem Gesetz und aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung beantwortet werden kann.

Der Kläger hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "ob das Erbeten eines Prozeßbevollmächtigten um Zusendung des gesamten Originalbescheids (Bescheid nebst Anlagen und Rechtsbehelfsbelehrung) zwecks Überprüfung der Wirksamkeit und der dann erfolgten Übersendung der gewünschten Kopien mit lediglichen Erläuterungen, warum eine wirksame Zustellung in 1990 erfolgte zu einer wirksamen Bekanntgabe eines VA gemäß § 124 AO führt…".

Die Entscheidung über die damit aufgeworfene Rechtsfrage, ob die nochmalige Bekanntgabe einer Verfügung als anfechtbarer Verwaltungsakt oder nur als Übersendung einer Zweitschrift ohne selbständig anfechtbare Regelung zu beurteilen ist, folgt aus § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Die dafür maßgebenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. die Nachweise z.B. bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 AO 1977 Tz. 11, Lfg. 88 September 1999, und Güroff in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 118 AO 1977 Rz. 14). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, die bei der Entscheidung zu würdigen sind, ob einer Verwaltungsäußerung Regelungsgehalt zukommt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79 zu 2.a, b, m.w.N.). Dass das FG diese Grundsätze im Streitfall ―wie der Kläger vorträgt― unzutreffend angewendet habe, verleiht der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

b) Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552 zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), entspricht die Beschwerdebegründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.).

Der Kläger bezeichnet keine entscheidungserheblichen Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und keine abstrakten Rechtssätze aus der Entscheidung des BFH so genau, dass aufgrund der gegenübergestellten Rechtssätze erkennbar wird, dass sie unvereinbar sind (vgl. zu den Anforderungen z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorentscheidung mit den in der bezeichneten Entscheidung dargelegten Grundsätzen nicht vereinbar ist, sind im Übrigen nicht ersichtlich.

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 550

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