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BFH Beschluss vom 24.05.2005 - VIII B 165/03 (NV) (veröffentlicht am 31.08.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Novation: Zahlungsfähigkeit des Schuldners

 

Leitsatz (NV)

Es ist geklärt, dass die für den Zufluss von Einnahmen im Fall der Novation vorausgesetzte Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht schon dann entfällt, wenn der Schuldner i.S. des § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig ist.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1; InsO § 17 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 6 K 6609/99 E)

 

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob es für die im Rahmen des Zuflusses von Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) im Fall der Novation vorausgesetzte Zahlungsfähigkeit des Schuldners auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Insolvenz- oder Konkursantrag tatsächlich gestellt worden ist oder auf den Zeitpunkt, in dem er hätte gestellt werden müssen, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

a) Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es für den Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch Novation u.a. auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners an. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner zahlungsunfähig ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gläubiger die tatsächliche Auszahlung von "Renditen" nicht mehr hätte erreichen können. Dabei ist unter Zahlungsunfähigkeit nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Dies wird man vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall verneinen können, solange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, m.w.N.).

Daraus folgt --entgegen der Ansicht der Kläger-- nicht, dass es außerhalb des Regelfalls auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Konkurs- oder Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Vielmehr kommt es, sofern ein Regelfall nicht vorliegt, darauf an, ob der Schuldner nach der allgemeinen Definition des Begriffs zahlungsunfähig war. Bereits im Beschluss vom 29. Juli 2002 VIII B 71/02 (juris) ist der BFH davon ausgegangen, dass der Bundesgerichthof den Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung anders definiert. Daraus ergibt sich, dass es für die steuerliche Frage, wann der Zufluss bewirkt ist, nicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Schuldner zur Vermeidung der Konkursverschleppung selbst die Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens hätte beantragen müssen.

Das Finanzgericht (FG) ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Ob das FG Köln (Urteil vom 30. Oktober 2002  5 K 4592/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 387) von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, kann dahinstehen, weil eine Abweichung des FG Köln die Zulassung im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen könnte.

b) Die Frage wäre auch nicht klärungsfähig. Das FG hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner den Konkursantrag zu spät gestellt hat. Anhaltspunkte dafür ergeben sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus dem Urteil des Landgerichts K., durch das der Schuldner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Feststellungen des Landgerichts beziehen sich allein auf die Überschuldung des Schuldners. Die Überschuldung schließt es aber nicht aus, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit durch ein betrügerisches Schneeballsystem für einige Zeit noch aufrecht erhalten hat. Denn es ist grundsätzlich unerheblich, woher die vom Schuldner zur Begleichung seiner (vermeintlichen) Verbindlichkeiten verwendeten, in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Geldmittel stammten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95 (BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II.2.c) der Entscheidungsgründe).

2. Die von den Klägern erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Für das Vorliegen von Verfahrensmängeln kommt es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 79, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht auf den konkurs- oder insolvenzrechtlichen Begriff abgestellt. Es hat deshalb verfahrensfehlerfrei davon abgesehen, Feststellungen zum Zeitpunkt der Konkurs- oder Insolvenzreife des Schuldners zu treffen.

3. Soweit sich die Kläger auch gegen die Beweiswürdigung durch das FG wenden, liegt darin nicht die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern falscher materieller Rechtsanwendung. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen jedoch nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Denn sowohl die Sachverhalts- als auch die Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1411473

BFH/NV 2005, 1786

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