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BFH Beschluss vom 24.02.1988 - II B 160/87

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Leitsatz (amtlich)

Die Ausnahme von der Besteuerung für den Übergang von Grundstückseigentum im Umlegungsverfahren (§ 1 Abs.1 Nr.3 Satz 2 Buchst.b GrEStG 1983) erstreckt sich nicht auf den Eigentumsübergang im Grenzregelungsverfahren.

 

Orientierungssatz

Jede Rechtsnorm ist im Einklang mit dem GG auszulegen. Eine Grenze findet diese verfassungskonforme Rechtsfindung dort, wo einem nach Wortlaut und Sinnzusammenhang eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn verliehen würde.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1, 2 Buchst. b; BBauG §§ 45ff, 45, 80ff, 80; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b

 

Gründe

Gründe

Das Finanzamt setzte 1984 die Grunderwerbsteuer für den Übergang von Grundstückseigentum im Grenzregelungsverfahren nach den §§ 80 ff. des Bundesbaugesetzes (BBauG) auf 158 DM fest, den Einspruch wies es zurück. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Die Rechtsfrage, ob der Übergang von Grundstückseigentum im Grenzregelungsverfahren nach §§ 80 ff. BBauG der Grunderwerbsteuer unterliegt oder --ebenso wie der im Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BBauG-- von der Besteuerung ausgenommen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung; denn sie läßt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und dessen Sinn beantworten und ist infolgedessen nicht klärungsbedürftig.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes unterliegt der Übergang von inländischem Grundstückseigentum der Grunderwerbsteuer auch dann, "wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf" (§ 1 Abs.1 Nr.3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes --GrEStG--), wie dies z.B. bei der Grenzregelung der Fall ist (§§ 82 bis 84 BBauG). Ausgenommen hiervon ist in Buchst.b des § 1 Abs.1 Nr.3 Satz 2 GrEStG 1983 allein der Übergang des Grundstückseigentums im Umlegungsverfahren, nicht auch der im Grenzregelungsverfahren. Der Grund für diese Begrenzung des Ausnahmetatbestandes lag in der Absicht des Gesetzgebers, die Zahl der Ausnahmen von der Besteuerung möglichst klein zu halten, weil nur auf diese Weise das Ziel zu erreichen war, das bisher durch zahlreiche Ausnahmeregelungen stark zersplitterte Grunderwerbsteuerrecht zu vereinheitlichen, es zu vereinfachen und den Steuersatz drastisch (von 7 % auf 2 %) zu senken. Dieser Zielsetzung hat im Gesetzgebungsverfahren auch der Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Mehrheit zugestimmt und Bedenken gegen den Wegfall von Befreiungen zurückgestellt (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 9/2114, abgedruckt bei Padberg, Grunderwerbsteuerrecht 1983, Band I Teil III/7).

Der Bundesfinanzhof ist nicht befugt, den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift zu erweitern, denn er ist an Gesetz und Recht gebunden (Art.20 Abs.3 des Grundgesetzes --GG--).

Der Hinweis der Klägerin auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung einer Rechtsnorm führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist jede Rechtsnorm im Einklang mit dem GG auszulegen. Eine Grenze findet diese verfassungskonforme Rechtsfindung aber dort, wo einem nach Wortlaut und Sinnzusammenhang eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn verliehen werden würde.

Von einer weiteren Begründung der Beschwerdeentscheidung sieht der Senat gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62062

BStBl II 1988, 457

BFHE 152, 272

DStR 1989, 357 (KT)

HFR 1988, 407 (LT1)

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