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BFH Beschluss vom 23.09.1987 - VIII R 28/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschulden bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

 

Leitsatz (NV)

Wenn eine Steuererklärung erst mehr als 3 1/2 Jahre nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen und verwaltungsüblich verlängerten Erklärungspflicht beim FA eingeht und nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen es zu einer derartig großen Verspätung gekommen ist, kann das Verschulden des Steuerpflichtigen ohne weitere Nachprüfung als gegeben angesehen werden.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 2, § 137

 

Tatbestand

Nachdem die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung über den einheitlich festzustellenden Gewinn 1981 bis Ende April 1983 nicht nachgekommen war, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) am 5. Mai 1983 einen Gewinnfeststellungsbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Bei Einlegung der Revision am 9. Januar 1985 war die Erklärung noch immer nicht abgegeben. Erst am 4. April 1986 ging die Erklärung beim FA ein. Das FA erließ daraufhin am 1. Juni 1987 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1981. Beide Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragten, dem jeweils anderen Teil die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§§ 138 Abs. 2, 137 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts beruht auf Tatsachen (Inhalt der Gewinnerklärung), die die Steuerpflichtige früher hätte geltend machen können und sollen. Die Steuerpflichtige hat weder im außergerichtlichen Vorverfahren, noch im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), noch im Revisionsverfahren vorgetragen, daß sie durch von ihr nicht zu vertretende Umstände daran gehindert gewesen sei, die Erklärung über den einheitlich festzustellenden Gewinn abzugeben. Sie hat vor dem FG lediglich auf einige Geschehensabläufe hingewiesen, die nach ihrer Auffassung den vorläufigen Gewinnfeststellungsbescheid als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen. Diese Umstände waren indes, wie das FG zutreffend im einzelnen dargelegt hat, nicht derart, daß die Klägerin durch sie gehindert gewesen wäre, eine Steuererklärung zu fertigen.

Nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. April 1971 I B 37, 39/70 (BFHE 102, 30, BStBl II 1971, 529) gilt der Grundsatz, daß der Sachverhalt, an den § 137 FGO die Befugnis zur Kostenauferlegung knüpft, festgestellt sein muß. Diese Feststellung kann ,,aus den Unterlagen getroffen werden, die dem Gericht vorliegen". Im vorliegenden Falle sieht der Senat die Voraussetzungen des § 137 FGO als festgestellt an. Denn wenn eine Steuererklärung erst mehr als 3 1/2 Jahre nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen und verwaltungsüblich verlängerten Erklärungspflicht (hier 30. September 1982) beim FA eingeht und nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen es zu einer derartig großen Verspätung gekommen ist, kann das Verschulden des Steuerpflichtigen ohne weitere Nachprüfung als gegeben angesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423924

BFH/NV 1988, 323

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