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BFH Beschluss vom 23.07.2009 - IX B 134/09 (NV) (veröffentlicht am 23.09.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht statthaft.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 2 Sätze 1-2, § 66 Abs. 1, 3 S. 3, § 68 Abs. 1 S. 5, § 69a

 

Tatbestand

I. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage der Erinnerungsführer, Beschwerdeführer und Rügeführer (Erinnerungsführer) hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Erinnerungsführer wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hatten danach die Erinnerungsführer zu tragen. Gegen die Kostenrechnung des BFH -Kostenstelle- legten die Erinnerungsführer Erinnerung ein und führten aus, der Streitwert sei zu hoch angesetzt. Durch Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 2009 IX E 6/09 wurde die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Erinnerungsführer gemäß § 68 des Gerichtskostengesetzes (GKG), mit der sie im Wesentlichen ihre bereits im Rahmen des Erinnerungsverfahrens vorgebrachte Argumentation wiederholen. Gleichzeitig rügen sie die Verletzung ihres Rechts auf Gehör (§ 69a GKG).

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), findet unter den in § 68 Abs. 1 GKG genannten Voraussetzungen die Beschwerde statt. Die Bestimmungen über den Streitwertbeschluss in § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG gelten indes in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur nach Maßgabe der Regelungen in § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG. Überdies schließen § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus. Die Beschwerde ist daher nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die von den Erinnerungsführern behauptete Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Erinnerungsführer zur Kenntnis genommen. Dies betrifft auch den an die Kostenstelle des BFH gerichteten Schriftsatz vom 28. März 2009. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2009 IX E 6/09 ausgeführt hat, haben die Erinnerungsführer ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bei dem FG und dem Tatbestand des FG-Urteils in erster Instanz beantragt, die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 insgesamt wegen Nichtigkeit aufzuheben. Die Kostenstelle des BFH hat auf dieser allein maßgeblichen Grundlage den Streitwert zutreffend ermittelt.

3. Bei einer unstatthaften Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2004 VII B 301/04, nicht veröffentlicht; vom 9. August 1995 IV B 43/95, BFH/NV 1996, 166).

Das Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG ist gerichtsgebührenfrei; das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG sieht insoweit keinen Kostentatbestand vor. Kosten werden im Anhörungsrügeverfahren nicht erstattet (vgl. § 69a Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2219432

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