Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.05.2002 - III B 53/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

  1. Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F., wenn sich ihre Bedeutung in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpft. Dass der BFH über einen vergleichbaren Sachverhalt bislang noch nicht entschieden hat, macht eine Rechtssache nicht klärungsbedürftig, wenn der Streitfall nicht geeignet ist, Grundsätze zur Auslegung und Anwendung des § 33 EStG zu entwickeln, die für eine Vielzahl gleichartiger Fälle bedeutsam sind.
  2. Die Rechtsfrage, ob Eltern sittlich verpflichtet sind, ihren seit einem Tauchgang verschollenen Sohn suchen zu lassen, ist nicht grundsätzlich bedeutsam; sie lässt sich anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien beantworten. Die Rechtssache ist auch nicht geeignet, eine weitere Fallgruppe der tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtung zu entwickeln, da sie einen selten vorkommenden Einzelfall zum Gegenstand hat, der zudem nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden kann.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 33

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) formulierte Rechtsfrage, ob Aufwendungen für die Suche nach einem ―seit einem Tauchgang verschollenen― nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind, ist nicht im Allgemeininteresse klärungsbedürftig.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (st. Rspr., vgl. Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Daraus folgt, dass sich die Bedeutung nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen darf, sondern eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen muss.

Ein über die Entscheidung des Streitfalles hinausgehendes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht ersichtlich. Zwar hat der BFH einen vergleichbaren Sachverhalt bislang nicht entschieden. Dies macht die Rechtssache jedoch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, denn sie ist nicht geeignet, Grundsätze zur Auslegung und Anwendung des § 33 EStG zu entwickeln, die für eine Vielzahl gleichartiger Fälle bedeutsam sind.

Was unter einer sittlichen Verpflichtung i.S. des § 33 EStG zu verstehen ist, ist höchstrichterlich geklärt. Nach ständiger Senats-Rechtsprechung setzt eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen voraus, dass das sittliche Gebot "ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung tritt, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann" (u.a. Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558, m.w.N.). Allerdings bedürfen insbesondere die Merkmale eines so offen formulierten Tatbestandes wie § 33 EStG über die abstrakten Definitionen hinaus, was unter sittlicher oder tatsächlicher Zwangsläufigkeit zu verstehen ist, der Konkretisierung. Dementsprechend hat die Rechtsprechung Fallgruppen von Verpflichtungsgründen gebildet und Voraussetzungen für Grund und Umfang der Abziehbarkeit bestimmter Aufwendungen festgelegt (z.B. Prozess- oder Krankheitskosten). Die Frage, ob es einer sittlichen Pflicht entspricht, einen Sohn, der seit einem Tauchgang in Ägypten verschollen ist, zwei Monate später durch eine aus acht Personen bestehende Tauchgruppe suchen zu lassen, lässt sich anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien beantworten. Der Streitfall ist auch nicht geeignet, eine weitere Fallgruppe zu entwickeln und deren Voraussetzungen zu bestimmen. Denn der Streitfall betrifft einen selten vorkommenden Sachverhalt, der zudem nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden kann.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI776708

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren