Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.09.1967 - VI B 10/67

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beiladung eines früheren Gesellschafters zum Verfahren über die einheitliche Gewinnfeststellung für Wirtschaftsjahre, in denen er noch Gesellschafter war.

 

Normenkette

FGO § 48

 

Tatbestand

Der Hauptprozeß betrifft die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinnes 1956 der früheren Gesellschafter der X-OHG, die durch das Ausscheiden der einen Gesellschafterin zum 31. Dezember 1956 aufgelöst wurde. Das Unternehmen wird von dem anderen Gesellschafter als Alleininhaber fortgeführt. In dem Hauptprozeß geht es um die Frage, ob der auf den übernehmenden Gesellschafter entfallende Entnahmegewinn, der aus der Überführung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entstanden ist, ein Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG und damit nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt ist. Die Klage hat der jetzige Alleininhaber erhoben.

Das FG zog die ausgeschiedene Gesellschafterin bei, weil die Entscheidung über die Klage davon abhänge, wann die OHG aufgelöst worden sei, und weil durch diese Entscheidung die rechtlichen Interessen der Beigeladenen nach den Steuergesetzen berührt werden könnten.

Gegen den Beiladungsbeschluß legten der Kläger und das FA Beschwerde ein, der das FG nicht abhalf. Der Feststellungsbescheid, so führte es aus, betreffe den Kläger zu 2/3 und die Beigeladene zu 1/3. Der Gewinn sei unter Berücksichtigung eines Entnahmegewinns und einer Gewerbesteuerrückstellung festgestellt worden. Der auf die Beigeladene entfallende Teil sei als Veräußerungsgewinn (Aufgabegewinn) anerkannt. Streitig sei, ob auch der auf den Kläger entfallende Teil, gemindert um die Gewerbesteuerrückstellung, ein Veräußerungsgewinn aus der Aufgabe eines Teilbetriebs sei. Falls die Klage Erfolg habe, müsse die bisher gewinnmindernd berücksichtigte Gewerbesteuerrückstellung aufgelöst werden. Das würde zu einer Änderung des einheitlich festgestellten Gewinns der Gesellschaft führen. Durch diese Änderung des Gewinns würden auch die steuerlichen Interessen der ehemaligen Mitgesellschafterin berührt, die nach der Auflösung der Gesellschaft den Beschränkungen des § 239 AO a. F. (vgl. auch § 48 FGO) nicht mehr unterliege, selbst wenn sie nicht zur Geschäftsführung befugt gewesen sein sollte. Für die Beiladung genüge es, daß die Möglichkeit bestehe, daß Interessen berührt werden.

Nach Ansicht des Klägers und des FA ist die Beiladung nicht gerechtfertigt, weil die Interessen der früheren Gesellschafterin nicht berührt würden. Der Streit gehe nur um die Frage, ob die Entnahme des bisher zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks durch den Kläger (Entnahme seines Anteils) zu einer Erhöhung des laufenden Gewinns führe oder aber einen Aufgabegewinn (die Überführung eines Teilbetriebs in das Privatvermögen) darstelle. Überdies sei die Beigeladene nicht zur Geschäftsführung befugt gewesen.

Die Beigeladene macht ihr Interesse an der Beiladung davon abhängig, ob ihre Interessen berührt werden oder nicht.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerden können keinen Erfolg haben.

Wie das FG zutreffend ausführt, richtet sich der angegriffene Gewinnfeststellungsbescheid 1956 nicht bloß gegen den Kläger, sondern auch gegen die Beigeladene als die beiden früheren Gesellschafter (Mitunternehmer) der zum 31. Dezember 1956 aufgelösten OHG. Wie auch der Rechtsstreit um den Gewinnfeststellungsbescheid ausgehen mag, so werden doch mit der Änderung des festgestellten Gewinns möglicherweise auch die auf die früheren Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile geändert. Diese Möglichkeit genügt, um die Beiladung nach § 60 FGO zu rechtfertigen (Urteil des BFH III B 5/66 vom 8. Juni 1966, BFH 86, 327, BStBl III 1966, 466).

Es ist zwar richtig, daß nach § 60 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 FGO ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, zu einem die einheitliche Gewinnfeststellung betreffenden Verfahren nicht beigeladen werden kann, wenn es um Fragen geht, die nur der zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter geltend machen kann. Diese Einschränkung greift aber, wie das FG zutreffend darlegt, nicht ein, wenn wie im Streitfalle das Gesellschaftsverhältnis beendet ist, also kein ehemaliger Gesellschafter mehr für den anderen verbindlich handeln kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412768

BStBl II 1968, 35

BFHE 1968, 248

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 48 [Klageberechtigte Personen]
    Finanzgerichtsordnung / § 48 [Klageberechtigte Personen]

      (1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:   1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:   a) die Personenvereinigung,   b) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren