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BFH Beschluss vom 22.02.1990 - VII E 10/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensgebühr für die Revision

 

Leitsatz (NV)

Auf die Bemessung der Verfahrensgebühr für die Revision ist ohne Einfluß, ob die Revision zu einer Sachentscheidung geführt hat.

 

Normenkette

GKG KV Nr. 1310

 

Tatbestand

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision des Erinnerungsführers gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen und diesem die Kosten des Revisionsverfahren auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des BFH unter Berücksichtigung eines Streitwerts von 7 690 DM die Gerichtskosten mit 372 DM an. Der Erinnerungsführer strebt mit seiner Erinnerung gegen diesen Kostenansatz eine Herabsetzung der Gerichtskosten auf einen Betrag in Höhe einer einfachen Gebühr (186 DM) für das Revisionsverfahren mit der Begründung an, der Kostenansatz sei nicht gerechtfertigt, weil die Revision nicht zu einer Entscheidung in der Sache geführt habe und die ihm auferlegten Kosten ,,in keinem Verhältnis zum Sachaufwand" stünden.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung kann keinen Erfolg haben.

Die Höhe der Kosten ist aufgrund der zwingenden Vorschrift in § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) zu entnehmen. Nach Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses ist, was der Erinnerungsführer auch nicht in Frage stellt, für das Revisionsverfahren im allgemeinen der zweifache Gebührensatz zu erheben. Dem entspricht der vom Erinnerungsführer geforderte Betrag. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers besteht nach dem Kostenrecht keine Möglichkeit, einen geringeren Betrag deshalb zu fordern, weil die Revision nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416970

BFH/NV 1990, 521

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    BFH VII E 23/93 (NV)
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