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BFH Beschluss vom 22.01.1991 - X S 1/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beigeladenen

 

Leitsatz (NV)

Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids kann nur derjenige beantragen, gegen den sich der Steuerbescheid richtet. Dem nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zum Verfahren über den angefochtenen Steuerbescheid Beigeladenen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 5 S. 2; FGO § 69

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Antragstellerin auf Antrag des Antragsgegners (Finanzamt) zu einem finanzgerichtlichen Verfahren ihres Sohnes beigeladen.

Streitig ist in diesem Verfahren, wie die Zahlungen des Sohnes an seine Eltern aufgrund eines Betriebsübertragungsvertrages und die Zahlungen an den Vater aufgrund eines Beratervertrages steuerrechtlich zu beurteilen sind. Da die Entscheidung darüber Auswirkungen auf die bisherige steuerrechtliche Beurteilung der Zahlungen bei den Veranlagungen der Eltern haben kann, hat das FG die Antragstellerin - als Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes neben dem Sohn - zu dem Verfahren gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) beigeladen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der gegen ihren Sohn ergangenen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1978 bis 1982 auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG im finanzgerichtlichen Verfahren des Sohnes.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides kann nur derjenige beantragen, der von dem Steuerbescheid betroffen ist, also derjenige, an den sich der Steuerbescheid richtet. Die Steuerbescheide, deren Aussetzung beantragt wird, richten sich sämtlich gegen den Sohn. Die Antragstellerin ist durch sie nicht beschwert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417562

BFH/NV 1991, 430

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