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BFH Beschluss vom 21.07.1967 - VI B 8/67

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Unter welchen Voraussetzungen sind die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens und die Anordnung des Ruhens des finanzgerichtlichen Verfahrens zulässig?

Glaubt der Stpfl., im finanzgerichtlichen Verfahren noch bestimmte Beweismittel beibringen zu müssen, so kann er unter Darlegung der Gründe, warum er die Beweismittel für erforderlich hält und warum er sie nicht alsbald beibringen kann, um die Gewährung einer entsprechenden Frist bitten. Die Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kann er aus diesem Grunde grundsätzlich nicht verlangen.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 2, §§ 74, 76/2, § 77 Abs. 1

 

Tatbestand

Bei dem FG ist eine Klage anhängig, mit der der Beschwerdeführer sich gegen die Lohnsteuerjahresausgleichssache 1965 wendet. Der Beschwerdeführer ist für zwei Firmen als Stundenbuchhalter tätig. Seine Tätigkeit hat das FA in einem Fall als unselbständige und im anderen Fall als selbständige Arbeit angesehen. Es lehnte die vom Beschwerdeführer beantragte Veranlagung ab, weil die Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter 800 DM lägen. Es führte aber den Lohnsteuerjahresausgleich durch.

Die daraufhin eingereichte Klage begründete der Beschwerdeführer nicht. Er verlangte, das Verfahren ruhen zu lassen, weil die Steuerabteilung der OFD sich zunächst dazu äußern müsse, ob die "Einkünfte nach dem Einkommen- oder dem Lohnsteuerrecht zu behandeln" seien und weil auch die äußerung des Sozialministeriums "zu der gerügten Sachlage" noch ausstehe.

Das FG lehnte den Antrag ab. Nach § 74 FGO, so führte es aus, könne die Verhandlung des Rechtsstreits ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bilde oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen sei. Die Einordnung der Einkünfte des Beschwerdeführers in die zutreffenden Einkunftsarten sei jedoch weder in einem anderen gerichtlichen Rechtsstreit anhängig noch einer Verwaltungsbehörde unterbreitet. Die Steuerabteilung der OFD habe diese Frage bereits geprüft und dem Beschwerdeführer dargelegt, aus welchen berechtigten Gründen das FA die Entgelte in dem einen Fall als Einkünfte aus nichtselbständiger und in dem anderen Fall als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt habe. Unerfindlich sei, was das Sozialministerium mit dieser Frage zu tun habe. Ein anderer das Jahr 1965 betreffender Rechtsstreit wegen dieser Frage sei nicht anhängig. Das Gericht könne demnach die Aussetzung des Verfahrens nicht anordnen. Auch das Ruhen des Verfahrens könne es nicht anordnen; denn eine solche Anordnung würde nach § 155 FGO in Verbindung mit § 251 ZPO voraussetzen, daß beide Parteien es beantragt hätten und das Ruhen wegen schwebender "Vergleichsverhandlungen" oder aus sonstigen wichtigen Gründen "zweckmäßig" erscheine. Verhandlungen über die außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits seien nicht beabsichtigt. Andere "wichtige" Gründe seien nicht erkennbar.

Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, ihm müsse ausreichend Zeit zur Beibringung seiner Beweismittel gewährt werden. Bevor er seine "Berufung" begründen könne, müsse die Steuerabteilung über seine Eingabe vom 21. Oktober 1966 entscheiden; ferner müsse die Antwort der beiden Ministerien auf seine Fragen vorliegen. Um seine Beschwerde begründen zu können, müsse er die Stellungnahme der Steuerabteilung abwarten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist zwar nach § 128 Abs. 2 FGO zulässig. Sie kann aber sachlich keinen Erfolg haben.

Wie das FG zutreffend dargelegt hat, ist die Aussetzung des Verfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 74 FGO). Hier geht es um die Berücksichtigung der geltendgemachten Aufwendungen als Werbungskosten. Selbst soweit in diesem Zusammenhang die Einordnung der in dem Jahr 1965 ausgeübten Buchhaltertätigkeit von Bedeutung sein sollte, handelt es sich um Fragen, die das FG zu entscheiden hat. Es ist nicht ersichtlich, wiefern für diese Entscheidung "das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist", maßgebend sein sollte. Es geht um die Entscheidung einer Rechtsfrage, die, gleichviel wie die die Jahre 1963 und 1964 betreffenden Verfahren ausgehen mögen oder die Stellungnahmen der Steuerabteilungen oder der Steuerministerien lauten, allein das FG zu beurteilen hat.

Mit Recht hat das FG es auch abgelehnt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die Möglichkeit, eine solche Anordnung zu treffen, besteht zwar auch im Steuerprozeß (§ 155 FGO in Verbindung mit § 251 ZPO). Aus den vom FG dargelegten Gründen wäre aber die Anordnung des Ruhens jedenfalls nicht zweckmäßig.

Wenn der Beschwerdeführer meint, es müsse ihm ausreichend Zeit zur Beibringung seiner Beweismittel gewährt werden, so ist das richtig. Um diese Zeit zu erhalten, bieten in der Regel aber die Aussetzung oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht den richtigen Weg. Wenn ein Prozeßbeteiligter meint, Beweismittel noch herbeischaffen zu müssen, so kann er das Gericht um eine entsprechende Fristgewährung bitten (vgl. § 65 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 FGO). Allerdings begründet nicht der Hinweis, man müsse dieses oder jenes Beweismaterial noch einholen, ohne weiteres die Fristgewährung. Der Steuerpflichtige muß darlegen, was er will und warum er einen angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig hält (vgl. § 65 Abs. 1 FGO). Wenn der Steuerpflichtige meint, es müsse ihm eine Frist für die Beibringung von Beweismitteln gewährt werden, so gehört es zur Begründung seines Antrags, darzulegen, inwiefern die Beweismittel für seinen Klageantrag von Bedeutung sind und warum er sie nicht alsbald herbeischaffen kann. Wird über eine Klage entschieden, ohne daß dem Prozeßbeteiligten in diesem Rahmen ausreichend Zeit zur Beibringung seiner Beweismittel gegeben wurde, so kann der Prozeßbeteiligte die Entscheidung wegen dieses Verfahrensmangels anfechten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412693

BStBl III 1967, 783

BFHE 1968, 90

BFHE 90, 90

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