Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 20.12.2006 - IV S 16/06 (NV) (veröffentlicht am 31.01.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit einer Ingenieur-GbR bei Beteiligung eines Dipl.-Volkswirts insgesamt gewerblich?

 

Leitsatz (NV)

Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob nicht der als Dipl.-Volkswirt ausgebildete Gesellschafter einer Ingenieur-GbR, der ein Schwesterunternehmen gelegentlich gegen fremdübliches Entgelt in Bilanzfragen berät, allein wegen des geringen Umfangs der Beratungstätigkeit nicht auf dem Gebiet des Rechnungswesens und damit einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaft beratend tätig wird.

 

Normenkette

FGO § 69; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Ingenieurbüro. Sie gehört als größte von mehreren Standortgesellschaften zur Unternehmensgruppe A. Als Holdinggesellschaft dieser Unternehmensgruppe fungiert die Partnerschaftsgesellschaft A & Partner Ingenieure, die an der Antragstellerin mit 67 v.H. beteiligt ist. Die übrigen Gesellschafter mit Beteiligungen zwischen 10 und 3 v.H. sind Ingenieure oder ingenieurähnlich tätig mit Ausnahme des mit einem Anteil von 2 v.H. beteiligten Gesellschafters B, der als Diplom-Volkswirt Fachgruppenleiter der Antragstellerin für kaufmännische Verwaltung und Consulting ist.

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Gesellschafters B die Kriterien eines beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt und ob, falls diese Frage zu verneinen ist, seine Tätigkeit dazu führt, dass die Antragstellerin nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerbliches Unternehmen anzusehen ist (sog. Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Letzteres hat das Finanzgericht (FG) angenommen und die Klage der Antragstellerin abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Außerdem hat die Antragstellerin beim Beklagten, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) beantragt --wie im finanzgerichtlichen Verfahren--, erneut die Vollziehung des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheides 1998 auszusetzen. Das FA hat das unter Berufung auf das finanzgerichtliche Urteil abgelehnt. Mit dem beim Senat gestellten Antrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet.

Es bestehen ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheides 1998.

Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).

1. Das FG hat es für möglich gehalten, dass ein Gesellschafter einer freiberuflichen Gesellschaft gegenüber den Schwestergesellschaften als beratender Betriebswirt tätig wird, verneint das aber im Streitfall, weil B wegen des geringen Umfangs dieser Leistungen nicht auf einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaft beraten habe.

Es ist jedoch zweifelhaft, ob nicht derjenige, der ein anderes Unternehmen gelegentlich in Bilanzfragen berät, trotz des geringen Umfangs der Beratungstätigkeit gleichwohl auf dem Gebiet des Rechnungswesens und damit einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaft beratend tätig wird. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung handelt es sich bei einer Gesellschaft, die durch die Ingenieur-Gesellschafter Ingenieurleistungen und durch die Betriebswirt-Gesellschafter Beratungsleistungen auf einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaft erbringt, um eine interdisziplinäre Freiberuflergesellschaft. Das gilt auch dann, wenn die betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen gegenüber verbundenen Unternehmen erbracht werden, sofern die Leistungen zu fremdüblichen Bedingungen vergütet werden (zur Bedeutung der Fremdüblichkeit der Vergütung vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1987 I R 301/83, BFHE 150, 441, BStBl II 1987, 816, unter II.3. der Gründe). Hat im Streitfall B solche Leistungen gegenüber den Schwestergesellschaften erbracht, liegt die Annahme nahe, dass seine Managementtätigkeit --unabhängig vom Umfang der Beratungstätigkeit-- für die Annahme der Freiberuflichkeit ebenso unschädlich ist wie die eines der Ingenieur-Gesellschafter.

2. Aber auch dann, wenn B gemessen an den vorstehend dargestellten Kriterien nicht als beratender Betriebswirt tätig geworden sein sollte, wäre bei summarischer Betrachtung nicht von vornherein ausgeschlossen, dass seine Tätigkeit nicht zu einer Abfärbung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führt. Wäre B als Arbeitnehmer mit Gewinnbeteiligung tätig gewesen, wäre eine Abfärbung nicht in Betracht gekommen. Nun war B zwar Mitunternehmer und hat insoweit auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, als seine Arbeit (Management) in die Ingenieurleistungen der Antragstellerin eingeflossen ist. Gleichwohl unterscheidet sich der Streitfall von den bisher entschiedenen Fällen, in denen ein Gesellschafter originär gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Mai 1989 IV R 43/88, BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797, und vom 10. August 1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171) oder nicht über die Qualifikation oder Zulassung verfügte, die für die von ihm im Rahmen der Gesellschaft ausgeübte Beratungstätigkeit erforderlich gewesen wäre (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. Mai 1997 IV R 33/95, BFH/NV 1997, 751).

3. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.). Sie kann sogar dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (Senatsbeschluss vom 23. August 2004 IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1684069

BFH/NV 2007, 445

DStRE 2007, 746

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online
    Bild: Haufe Shop

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren